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In unserem monatlichen Newsletter informieren wir stets über aktuelle Entscheidungen deutscher Gerichte zu verkehrsrechtlichen Fragen. Die letzten zwei Jahre haben (bis Ende 2008) wir in der nachfolgenden Entscheidungssammlung für Sie zusammengefaßt. Die Sammlung ist alphabetisch geordnet. Sie umfaßt etwa 30 Seiten bei Ausdruck.
Entscheidungssammlung Abbiegen - Wer beim Abbiegen nach links wegen Sichtbehinderung die Gegenfahrbahn nicht oder nicht ausreichend weit einsehen kann, muß besonders vorsichtig sein (BGH VersR 05,702). Das Vorfahrtrecht erstreckt sich auf die gesamte Breite der Vorfahrtsstraße. Bei einer Kollision auf einer Kreuzung zwischen 2 KFZ, von denen der Wartepflichtige die Vorfahrt des anderen durch zu weites Vorrücken verletzt, der Vorfahrtberechtigte jedoch beim Abbiegen in die untergeordnete Straße gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen und die Kurve geschnitten hat, ist der Schaden je zur Hälfte zu teilen (KG DAR 06,151). Führer von übergroßen KFZ, deren Heck beim Abbiegen ausschwenkt, müssen am Heck benachbarte KFZ beobachten und ggf. den Abbiegevorgang zurückstellen, bis ausreichend Freiraum vorhanden ist. Sie haften sonst für Schäden (KG VersR 04,1571). Ist das Ausschwenken durch ein Warnschild am Heck kenntlich gemacht, haften zu eng daneben befindliche KFZ zu 1/4 mit (KG VersR 04,1570). Wer nach links in ein Grundstück abbiegen will, muß die doppelte Rückschaupflicht beachten, um bei einer Kollision mit einem Überholer nicht allein zu haften (LG Regensburg NJW-RR 04,1474). Kollidiert ein KFZ beim Linksabbiegen in eine Grundstückseinfahrt mit einem anderen KFZ, welches neben der Einfahrt in Gegenrichtung vom Fahrbahnrand anfährt, kommt eine Haftungsteilung 50 : 50 in Betracht (KG VRS 114,409).
Abbremsen - Ein Fahrzeugfahrer, der bei Grünlicht losfährt und dann sogleich wieder stark abbremst mit der Folge, daß das nachfolgende Fahrzeug deshalb auffährt, haftet mit einer Quote von 75%. Obwohl ein Sicherheitsabstand beim Anfahren an Ampeln nicht erforderlich ist, ist die Anforderung an Aufmerksamkeit und Bremsbereitschaft des nachfahrenden Fahrzeugs besonders hoch. Der Vorausfahrende darf nach § 4 I 2 StVO nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. Der Nachfahrende muß nach § 1 StVO bei einem Aufschließen auf das vorausfahrende Fahrzeug mit besonderer Aufmerksamkeit und erhöhter Bremsbereitschaft fahren (AG Moers SP 05,370).
Abfindungsvergleich – Die Anpassung (von EUR 510,00 mtl. auf EUR 220,00 mtl.) oder auch der Entfall von Sozialleistungen (zeitlich begrenzt für 2 Jahre) ist kein Grund für die nachträgliche Anpassung eines Abfindungsvergleiches, mit welchem der Geschädigte DM 750.000,00 einmalig erhalten hatte, wenn der Geschädigte zusätzlich eine Rente von EUR 1.400,00 bezieht und Einkünfte aus Berufstätigkeit (BGH ZfS 08,441).
Ab- und Anmeldekosten - Nach einem Unfall mit Totalschaden hat der Schädiger auch die Kosten der Abmeldung des totalbeschädigten KFZ sowie der Anmeldung des Ersatz-KFZ zu ersetzen, wenn ein solches angeschafft wird. Dafür sind Belege vorzulegen. Der Geschädigte kann mit den Formalitäten einen Dritten gegen angemessenes/übliches Entgelt beauftragen. Werden die Kosten nicht belegt, aber die Zulassung, können sie geschätzt werden. Das OLG Hamburg hat (im Jahr 1986) DM 70,00 angenommen. Aktuell nimmt es EUR 60,00 an, Stand 12/2008.
Abnutzung - Ein nicht funktionsfähiger Katalysator eines 9 Jahre alten PKW mit einer Laufleistung von etwa 150 tkm stellt nicht sicher einen zum Schadensersatz berechtigenden Fehler dar. Vielmehr liegt die Vermutung einer gebrauchsbedingten Abnutzung nahe (AG Offenbach SVR 04,432).
Abschleppen - Eine Bestimmung, wonach in der Kaskoversicherung gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenen KFZ ausgeschlossen sind, ist wirksam (OLG Stuttgart VersR 05,643). Allein das Hinterlassen einer Telefonnummer hinter der Windschutzscheibe eines KFZ hindert ein Abschleppen wegen falschen Parkens nicht, wenn nicht klar erkennbar ist, daß der Fahrer sich in der Nähe befindet und auf Anruf sofort kommt (OVG Hamburg NJW 05,Heft 27,Seite XVI). Wer auf einem Schwerbehindertenparkplatz parkt, ohne den entsprechenden Ausweis auszulegen, darf umgehend abgeschleppt werden (OVG Koblenz DAR 05,291). Ein Zettel im KFZ mit Telefonnummer und/oder Anschrift in unmittelbarer Nähe zum KFZ-Abstellort hindert ein Abschleppen nicht, wenn nicht dabei klar ist, daß der Fahrer sich dort auch konkret befindet und auf Zuruf / Anruf sofort und in Kürze am KFZ erscheinen und dieses entfernen wird (OVG Hamburg NJW 05,2247). Die Kosten rechtmäßigen Abschleppens haben der Fahrer als Handlungsstörer und der Halter und Eigentümer des abgeschleppten Fahrzeugs als Zustandsstörer zu tragen. Wird das Fahrzeug während des Abschleppens durch das Abschleppunternehmen beschädigt, haftet die anordnende Behörde nach Amtshaftungsgrundsätzen. Der Geschädigte hat zu beweisen, daß der behauptete Schaden durch das Abschleppunternehmen während des Abschleppens entstanden ist. Kann er dies nicht, geht das zu seinen Lasten. Für die Verwahrung auf dem Gelände des Abschleppunternehmers haftet die Behörde nicht (OLG Jena SVR 06, VI). Bei einer Abschleppmaßnahme muß die Behörde die ordnungsgemäße Beschilderung beweisen. Steht diese gemäß Verkehrszeichen-Aufstellungsprotokoll sowie Aussage des das Abschleppen anordnenden Bediensteten fest, muß der Abgeschleppte den Gegenbeweis führen. Aussagen von Beifahrern haben dabei keine ausreichende Beweiskraft (VG Hamburg, Urteil vom 28.06.2007 zum AZ 15 K 842/07). Sollen aus straßenverkehrsrechtlichen Gründen die Parkmöglichkeiten an Dauerparkflächen geändert werden, müssen die Verkehrsteilnehmer hierüber mindestens drei Tage vor Beginn der Maßnahme informiert werden. Die Erstattung von Abschleppkosten ist nur dann verhältnismäßig, wenn sich der Betroffene eine angemessene Zeit vorher auf die geänderte Verkehrssituation einstellen konnte (VGH München BVBL 08,999). Der Eigentümer eines Kundenparkplatzes ist berechtigt, dort widerrechtlich parkende Fahrzeuge abschleppen und auf einen anderen Parkplatz verbringen zu lassen. Er hat gegenüber den Haltern jener Fahrzeuge einen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten und der Kosten der Sicherstellung in angemessener Höhe. Diesen kann er vorausabtreten an einen mit der Abschleppmaßnahme und der Sicherstellung beauftragten Dritten (LG Hamburg, Urteil vom 22.02.08 zum AZ 320 S 100/07).
Abstellen - Allein das verbotene verkehrsbehindernde Abstellen eines KFZ führt nicht zu dessen Mithaftung (aus der Betriebsgefahr), wenn nicht eine konkrete erhebliche Sichtbehinderung hinzutritt (LG Berlin SVR 05,149).
Akteneinsicht – Widerspricht der Unfallgegner der Darstellung des Anspruchstellers, hat der Versicherer des Schädigers nach Einsicht in die Polizeiakte noch einen Monat Zeit zur Bearbeitung der Regulierung (OLG Dresden SVR 08,188).
Alkohol – Wer mit 1,6 Promille oder mehr radfährt und nach einem dann beigebrachten Gutachten zum Führen von KFZ ungeeignet ist, dem ist die Fahrerlaubnis zu entziehen (BVerwG VersR 08,5111). Wer mit 1,6 Promille oder mehr beim Radfahren ertappt wird, dem kann der Führerschein entzogen werden, wenn zu erwarten ist, daß er ggf. künftig auch unter Alkoholeinfluß ein KFZ führen wird, weil er z.B. alkoholabhängig ist (BVerwG NJW 08,2601).
Ampel - Bei "Gelb" muß man nur anhalten, wenn dies bei normalem Abbremsen möglich ist. (BGH, Urteil vom 26.04.05 zum AZ VI ZR 228/03)
Anfahren - Wer nach einem nicht verkehrsbedingten Halt am Fahrbahnrand anfährt, hat die Pflichten nach § 10 StVO zu beachten, gleich ob er sich nach links wieder in den Verkehr einfädelt oder geradeaus nach vorn losfährt (LG Berlin ZfS 04,448). Kommt es in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Anfahren vom Fahrbahnrand oder einem Fahrstreifenwechsel zu einer Kollision zwischen dem Anfahrenden bzw. Wechselnden und dem nachfolgenden Verkehr, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Unfallverursachung durch den Anfahrenden/Fahrstreifenwechsler (KG MDR 08,562).
Anhänger – Steht ein Anhänger mit Reflektoren unbeleuchtet bei Dunkelheit auf einer Kreisstraße, haftet der Auffahrende zu 40%, der Halter des Anhängers zu 60% (OLG Celle SP 04,293).
Anwaltsgebühren – Rechnet ein Anwalt eine Unfallsache dem dem sog. DAV-Abkommen mit dem Versicherer ab, bestehen bezüglich jenes „Erledigungswertes“ keine weiteren Honoraransprüche gegen den Mandanten. Lag der Gegenstandswert des Auftrages an den Anwalt höher, hat letzterer in Hinblick auf den Differenz-Gegenstandswert einen Anspruch gegen den Mandanten (OLG Düsseldorf VerkMitt 05,95).
Arztbehandlung - Der durch einen Verkehrsunfall Verletzte hat gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung nach §§ 3 PflVG, 823 I, II, 249 ff. BGB einen Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen, die vom Standpunkt eines verständigen Menschen aus bei der gegebenen Sachlage zweckmäßig und angemessen erscheinen. Läßt ein gesetzlich Krankenversicherter sich privatärztlich behandeln, werden ihm die Mehrkosten gegenüber einer kassenärztlichen Behandlung nicht ersetzt, es sei denn, es läge ausnahmsweise - etwa bei besonders schweren Verletzungen und einem lang andauernden Krankenhausaufenthalt - ein besonderer Grund für die Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen vor (OLG München DAR 04,651). Ein Schaden aus einer einfach fehlerhaften Arztbehandlung nach einem Verkehrsunfall ist dem Schädiger zuzurechnen (OLG Koblenz VersR 08,1071).
Auffahren – Steht ein Auffahren in nachgewiesenem Zusammenhang damit, daß der Vorausfahrende zwecks Wendens erst kurz zuvor in den Fahrstreifen des Auffahrenden gewechselt hat, haftet der Wendende zu 60% (OLG Düsseldorf SP 05,116). Der Auffahrende haftet nicht, wenn der Vorausfahrende nach Anfahren an einer Ampel im Kreuzungsbereich einer Großstadt infolge eines Fahrfehlers ohne verkehrsbedingten Grund stark abbremst (LG München I DAR 05,690). Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden gilt nicht, wenn jener begründet vorträgt, daß der Unfall in Zusammenhang mit einem vorherigen Spurwechsel des Vorausfahrenden stand (KG VersR 05,1746; OLG Celle VersR 82,960; OLG München NZV 89,438). Ein Fahrzeugfahrer, der bei Grünlicht losfährt und dann sogleich wieder stark abbremst mit der Folge, daß das nachfolgende Fahrzeug deshalb auffährt, haftet mit einer Quote von 75%. Obwohl ein Sicherheitsabstand beim Anfahren an Ampeln nicht erforderlich ist, ist die Anforderung an Aufmerksamkeit und Bremsbereitschaft des nachfahrenden Fahrzeugs besonders hoch. Der Vorausfahrende darf nach § 4 I 2 StVO nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. Der Nachfahrende muß nach § 1 StVO bei einem Aufschließen auf das vorausfahrende Fahrzeug mit besonderer Aufmerksamkeit und erhöhter Bremsbereitschaft fahren (AG Moers SP 05,370). Bei einem Auffahrunfall ist nach dem Prinzip des Anscheinsbeweises davon auszugehen, daß der von hinten kommende Fahrzeugführer wegen eines zu geringen Abstandes zum Vordermann, wegen überhöhter Geschwindigkeit oder, weil er nicht die notwendige Aufmerksamkeit beim Fahren beachtet hat, für den Unfall verantwortlich ist. Das gilt auch bei einer sog. Massenkarambolage mit der Folge, daß der Auffahrende für seinen eigenen Frontschaden und für den Heckschaden des Vordermannes einzustehen hat. Ein Fahrzeugführer muß bei der Beachtung des ausreichenden Sicherheitsabstandes zum Vordermann hingegen nicht einkalkulieren, daß der Vorausfahrende unvermittelt grundlos eine Vollbremsung ausführt. Der Anscheinsbeweis kann erschüttert werden durch die ernsthafte, nicht nur rein theoretische Möglichkeit eines atypischen Verlaufs, wenn etwa der Vorausfahrende entgegen § 4 I S.2 StVO ohne zwingenden Grund stark abgebremst hat (LG Berlin SP 05,297).
Auslands-Unfall - Wird ein Deutscher Staatsangehöriger im Ausland in einen Verkehrsunfall verwickelt, kann er seine Schadensersatzansprüche gegen den in einem EU-Mitgliedsstaat ansässigen ausländischen Versicherer des Unfallgegners vor dem Gericht seines Wohnsitzes in Deutschland geltend machen (OLG Köln VersR 05,1721).
Aussteigen – Kommt es in Verbindung mit einem Ein- oder Aussteigen zu einem Unfall, spricht ein Anscheinsbeweis für das Verschulden des Ein- bzw. Aussteigenden (KG VM 04,87). Kommt es in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigen zu einem Unfall, spricht der Anscheinsbeweis für eine Sorgfaltspflichtverletzung durch den Ein- bzw. Aussteiger (KG VersR 04,1618).
Autobahn – Bleibt es ein KFZ auf dem linken Fahrstreifen nach einem Unfall quer und unbeleuchtet bei Dunkelheit liegen, muß der Fahrer sofort die Warnblinkanlage einschalten, an der Mittelleitplanke rückwärts laufen, den nachfolgenden Verkehr warnen und das Warndreieck auf stellen (OLG Frankfurt ZfS 04,303).
Behindertenparkplatz – Ein KFZ, das unzulässig auf einem Behindertenparkplatz parkt, darf sofort abgeschleppt werden. Das gilt auch, wenn der Behinderte vergessen hat, seinen Ausweis auszulegen (OVG Rheinland-Pfalz ZfS 05,266).
Benzinverbrauch – Erreicht ein KFZ im täglichen Fahrbetrieb nicht die im technischen Datenblatt nach VO 1999/100/EG anzugebenden Werte, ist das kein Sachmangel (OLG Karlsruhe NJW-SP 08,490).
Betriebsgelände - Der auf Parkplätzen und in Parkhäusern geltende Grundsatz gegenseitiger Vorsicht und Rücksicht mit der Folge im Regelfall hälftiger Haftung gilt auf Betriebsgeländen nur bedingt. Sind dort Fahrstreifen vorhanden, muß der in solche Einfahrende warten (KG ZfS 05,536).
Blinken - Kommt es auf einer Kreuzung zu einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem entgegenkommenden Fahrzeugführer, der irrtümlich den rechten Blinker gesetzt hat, so haften beide zu je 50%, wenn keine anderweitigen Anhaltspunkte für ein Rechtsabbiegen des entgegenkommenden Fahrzeugs sprechen (OLG Köln SP 08, 279).
Bremsen – Auch mit starkem Abbremsen vor einer auf „gelb“ umspringenden Ampel muß der Hintermann rechnen (AG Hildsheim NJW 08,3365). Bremst ein Fahrzeugführer zum Zwecke der "Verkehrserziehung" scharf ab, und kommt es darauf zu einem Auffahren des nachfolgenden Fahrzeugs, so haftet der Abbremsende wegen verkehrswidrigen Verhaltens zu 100% (OLG München, Urteil vom 22.02.08 zum AZ 10 U 4455/07).
Bußgeldbescheid – Wird ein Bußgeldbescheid nicht dem konkret bestellten Verteidiger zugestellt, sondern dessen aus mehreren Anwälten bestehenden Kanzlei, unterbricht dies nicht die Verjährung nach § 33 I 9 OwiG (AG Bayreuth ZfS 06,174; AG Homburg ZfS 06,175).
Ebay-Autokauf – Erfährt der Käufer bei der Übergabe von Mängeln und nimmt er dies hin, ist ein späterer Rücktritt wegen jener Mängel treuwidrig (OLG Celle SVR 05,104).
Einkaufswagen - Rollt ein Einkaufswagen auf einem Supermarkt-Parkplatz weg, weil der Schädiger ihn losläßt, um sein KFZ öffnen zu können, ist haftbar im Schadenfall die KFZ-Haftpflicht, nicht die Privathaftpflicht (AG Frankfurt VersR 04,997).
Einmündung und Fußgänger – Wer als Fußgänger eine Einmündung überquert, hat gegenüber KFZ ein Vorrecht nach § 9 III 3 StVO (OLG Hamm NZV 04, Heft 12, Seite VI).
Engstelle - § 6 StVO greift nur dann ein, wenn kumulativ und nicht alternativ ein vorübergehendes Hindernis die Fahrbahn so verengt, daß die Benutzung der Gegenfahrbahn erforderlich wird und wenn links von dem Hindernis so wenig Platz verbleibt, daß sich begegnende Fahrzeuge die Engstelle nicht gleichzeitig passieren zu können. Verbleibt für ein gleichzeitiges Durchfahren der Engstelle durch 2 sich begegnende Kraftfahrzeuge genügend Raum, dann ist § 6 StVO nicht anwendbar es gilt dann § 1 II StVO. Das bedeutet, der an dem Hindernis Vorbeifahrende darf die Gegenfahrbahn mitbenutzen und der Entgegenkommende ist grundsätzlich verpflichtet, demjenigen, der an dem Hindernis links vorbeifahren will, rechtzeitig und ausreichend weit nach rechts auszuweichen (OLG Karlsruhe DAR 04,648). Wechselt ein Fahrzeugführer nach dem Reißverschlußprinzip die Fahrbahn von links nach rechts infolge einer Fahrspurverengung, die zu einer deutlichen Verlangsamung der von drei auf zwei Spuren zusammenkommenden KFZ führt und kollidiert er dabei mit dem hinter ihm fahrenden KFZ, weil er dessen Bremsweg verkürzt, haftet er zu 70%. Der Spurwechsler darf sich eine Vorfahrt nicht erzwingen, sondern muß den Sorgfaltsanforderungen des § 7 V StVO beim Fahrstreifenwechsel genügen. Der andere haftet zu 30% mit, wenn sich der Verkehr vor der Verengung verlangsamt und aufstaut aufgrund starken Verkehrsaufkommens in Verbindung mit der Fahrbahnverengung und dies für den sich annähernden Verkehr gut erkennbar war (AG Hamburg-Mitte SP 05,369).
Ersatzteilaufschläge - Auch bei fiktiver Abrechnung eines Schadens hat der Geschädigte Anspruch auf die kalkulierten Ersatzteilpreisaufschläge, auch UPE-Aufschläge genannt (AG Staufen ZfS 95,373; AG Überlingen VersR 96,348; AG Essen NZV 96,154; AG Mainz VersR 97,461; AG Weilburg ZfS 97,298; AG Mosbach ZfS 97,415; AG Gronau DAR 98,478; AG Schweinfurt DAR 98,478; AG Oranienburg ZfS 99,152; AG Dortmund ZfS 99,152; AG Darmstadt ZfS 99,152; LG Oldenburg ZfS 99,335; AG Bochum NZV 99,518; AG Verden ZfS 01,18; AG Hattingen ZfS 05,339; AG Hamburg-Harburg ZfS 05,439; AG Saarbrücken SP 05,238).
Fahrertür – Kommt es zu einer seitlichen Kollision wegen eines Ein-/Aussteigevorganges, muß der Ein-/Aussteigende die Vermutung widerlegen, er habe sich unvorsichtig verhalten. Sieht der Vorbeifahrende, daß der Fahrer sich zur Tür seines KFZ begibt, muß er davon ausgehen, daß jener die Tür ggf. auch öffnen werde und ausreichenden Sicherheitsabstand halten. Das Gericht ließ den Türöffner zu 2/3 und den Vorbeifahrer zu 1/3 haften (KG VRS 108,24).
Fahrlässigkeit, grobe – Das Abstellen eines Wohnmobils mit geöffneter Tür während eines Einkaufs in einem polnischen Getränkemarkt ist grobfahrlässig (OLG Hamburg ZfS 05,247). Ein Übersehen des Gegenverkehrs beim Überholen ohne besonderen Grund deutet auf Unaufmerksamkeit in besonders hohem Maße hin und damit auf grobe Fahrlässigkeit (OLG Karlsruhe VersR 04,776 = ZfS 04,321). Das Fahren mit 85-90 km/h auf schneeglatter Fahrbahn ist grobfahrlässig (LG Hannover VersR 04,857). Wer sich bei Durchfahren einer Kurve als Fahrer nach hinten umdreht, handelt grobfahrlässig (OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.01.04 zum AZ 5 U 396/03). Das manuelle Verstellen des Fahrersitzes während der Fahrt ist grobfahrlässig (OLG Saarbrücken VersR 04,1308). Das Mißachten der zulässigen Durchfahrtshöhe von 2,70 m mit einem LKW von 3,40 m Höhe ist grobfahrlässig (OLG Karlsruhe VersR 04,1305). Wer während der Fahrt bei 100 km/h versucht, eine vom Armaturenbrett herunterfallende Straßenkarte zu greifen, handelt grobfahrlässig (OLG Rostock DAR 04,707). Hat ein PKW-Fahrer an einer roten Ampel gewartet und ist aufgrund einer Verwechslung mit einer grünen Fußgängerampel zu früh in eine Kreuzung eingefahren, ist der daraufhin geschehene Unfall mit einem kreuzenden Fahrzeug von ihm grobfahrlässig verursacht worden (OLG Köln SP 05,350). Das Zurücklassen eines Laptops im Innenraum eines KFZ in einer unsicheren Gegend ist grob fahrlässig (LG Köln ZfS 08,635). Wer wegen tiefstehender Sonne die Ampelstellung nicht sicher erkennen konnte und dennoch ohne Tempo-Reduzierung weiterfährt, handelt grobfahrlässig, wenn die Ampel Rotlicht zeigt und er sie überfährt (LG Aurich SVR 08, Heft 7, Seite VII).
Fahrrad - Auch wenn man nur unter Alkoholeinfluß mit dem Rad fährt, kann die Behörde ein Eignungsgutachten verlangen, ggf. den Führerschein entziehen und auch das Radfahren untersagen (VG Neustadt NJW 05,2471).
Fahrschüler - Fahrschüler haften nicht nach den Vorschriften des StVG. Sie haften aber nach allgemeinen Grundsätzen, wenn sie nach ihrem Ausbildungsstand vermeidbare Fahrfehler begehen. An die Überwachungspflichten des Fahrlehrers sind strenge Anforderungen zu stellen (OLG Koblenz NJW 04,2761).
Fahrstreifenwechsel – Kommt es bei einem Fahrstreifenwechsel zu einem Unfall in der Form. Daß das wechselnde KFZ sich noch in Schrägstellung befindet, begründet dies einen Anscheinsbeweis für dessen alleiniges Verschulden nach § 7 V StVO (AG Hamburg-Blankenese VersR 05,1549).
Fahrverbot - Von einem Fahrverbot kann nicht abgesehen werden, weil der Verstoß nachts erfolgte und die Geschwindigkeitsbegrenzung aus Gründen des Lärmschutzes angeordnet wurde (KG NZV 05,596).
Familie – Stoßen mitversicherte Personen mit ihren KFZ zusammen, die beide von derselben Person gehalten werden, besteht keine Ersatzpflicht des gemeinsamen Versicherers (BGH ZfS 08,629).
Farbe – Stellt sich eine als „carbonschwarz-metallic“ bezeichnete Farbe eines nach Katalog bestellten und dort auch „schwarz“ aussehenden Neuwagens in Wirklichkeit als dunkelblauer Farbton dar, kann der Käufer Gewährleistungsrechte geltend machen (OLG Köln NJW 06,781).
Feststellungsinteresse – Ein Feststellungsinteresse ist stets anzunehmen, wenn aus Sicht eines vernünftigen Verletzten mit einem Schaden zu rechnen sein kann (BGH ZfS 01,304). Die Möglichkeit künftiger weiterer Schäden reicht aus (BGH NJW 92,560). Bei schwereren Verletzungen, namentlich auch Knochenbrüchen, kann ein Feststellungsinteresse in der Regel nicht verneint werden (BGH VersR 91,320). Eine drohende Verjährung ist nicht nötig (OLG Saarbrücken ZfS 05,13). Auch ein zeitlich limitierter Verjährungsverzicht ist unbeachtlich (OLG Hamm NZV 98,378 sowie 00,374; OLG Celle NZV 88,183; OLG München VersR 92,213). Anderes kann gelten, wenn der Schädiger eine titelersetzende Erklärung abgibt (BGH VersR 86,2507 sowie NJW 99,3774). Dafür hat der Versicherer in Unfallsachen etwa 6 Wochen Zeit ab Aufforderung (OLG Saarbrücken ZfS 91,16 sowie 92,20; OLG Rostock MDR 01,935).
Fiktive Abrechnung - Auch bei Abrechnung nach Gutachten sind die Sätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen sowie UPE-Aufschläge und Verbringungs- und Entsorgungskosten anzusetzen (AG Aachen VerkMitt. 05,136).
Fußgänger - Wer als Fußgänger außerhalb von Furten und Überwegen die Fahrbahn überqueren will, muß besonders sorgfältig sein und bei Annäherung von KFZ warten. Im Regelfall tritt die Betriebsgefahr des KFZ gegenüber dem Sorgfaltsverstoß des Fußgängers zurück. Kann der Unfall nicht mehr vollständig aufgeklärt werden, kommt eine Mithaftung des KFZ von 25% in Betracht (KG VersR 05,91). Ist ein Verschulden des KFZ-Führers bei der Kollision mit einem sorglos die Fahrbahn überquerenden Fußgänger nicht festzustellen, tritt die Haftung aus der Betriebsgefahr des KFZ zurück gegenüber dem groben Eigenverschulden des Fußgängers (KG VersR 05,809).
Gebrauchtwagen – Leichte Lackschäden und eine leichte Ölundichtigkeit am Differential stellen bei einem 5 Jahre alten und 100.000 KM gelaufenen Gebrauchtwagen keinen Mangel dar, der zur Nachbesserung verpflichtet (LG Oldenburg SVR 04,144). Oft verkaufen Händler Gebrauchtwagen nicht im eigenen Namen, sondern in dem des Vorbesitzers. Es handelt sich dann um ein "Agenturgeschäft". Das kann für den Käufer ärgerlich sein, weil er bei Mängeln sich nicht an den Händler wenden kann, sondern evtl. den Verkäufer erst suchen muß. Denkbar ist auch, daß - weil von/an privat - zulässig die Gewährleistung ausgeschlossen ist ggf.. Solche Agenturgeschäfte sind aber unwirksam, wenn der Händler diese Form nur nutzt, um selbst keine Pflichten übernehmen zu müssen, aber den Gewinn aus dem Geschäft kassiert (BGH VIII ZR 175/04 vom 26.01.05). Ein Gebrauchtwagenkauf fällt unter §§ 474 ff. BGB, wenn er sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Geschäft zwischen Händler/Vermittler und Privatkäufer darstellt, auch wenn der Händler offiziell nur vermittelt (OLG Stuttgart NJW 04,2169). Kostet die Beseitigung von Mängeln eines Gebrauchtwagens weniger als 3 % des Kaufpreises, berechtigen solche Bagatellmängel nicht zum Rücktritt (OLG Düsseldorf DAR 04,392). Gewöhnliche Verschleißerscheinungen z.B. an Bremsen, Ölstand u.ä. sind bei Gebrauchtwagen keine Mängel (LG Aachen DAR 04,452). Bei einem Privatgeschäft muß der Verkäufer auf äußerlich sichtbare Schäden nicht gesondert hinweisen (LG München I Vrundsch 06/05,36). Erleidet ein gewartetes KFZ bei 88 tkm einen schweren Motorschaden, spricht das heutzutage für einen technischen Mangel (OLG Frankfurt DAR 05,339). Bei einem Alter von fast 10 Jahren und einer Laufleistung von fast 200.000 km liegt die Annahme normalen Verschleißes nahe, der keinen Mangel darstellt, wenn nicht besondere Umstände für einen Mangel sprechen (BGH NJW 06,343 und 05,3490; OLG Köln ZGS 04,40; KG ZGS 05,76; OLG Celle NJW 04,3556). Ist die Ursache des Mangels nicht mehr zu klären, weil der Käufer das schadhafte Teil nicht aufbewahrt hat, geht dies zu seinen Lasten (BGH NJW 06,343; 04,222 und 2299; 96,315; 98,79; 02,825). Zeigt sich bei dem durch eine Privatperson bei einem Händler gekauften Gebrauchtwagen binnen 6 Monaten ein Mangel, der sowohl bereits bei Kauf vorgelegen als auch danach durch einen Bedienfehler entstanden sein kann, begründet § 476 BGB die Vermutung, daß der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war und folglich der Verkäufer für ihn einzustehen hat (BGH VersR 08,930).
Gegenfahrbahn - Fährt ein KFZ unter teilweiser Nutzung der Gegenfahrbahn an einem Hinderns vorbei, wobei der verbleibende Platz auch für den auf seiner Fahrbahn Entgegenkommenden ausreicht zum Passieren, gilt § 1 II StVO und nicht § 6 StVO, der Vorbeifahrer darf die Gegenfahrbahn mit nutzen und der Entgegenkommer muß im Rahmen des Zumutbaren nach rechts an den Fahrbahnrand ausweichen (OLG Karlsruhe VersR 05,1597).
Geschwindigkeits-Beschränkung – Eine durch Verkehrszeichen angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung ist ein „Streckenverbot“, endet damit nicht an der nächsten Kreuzung oder Einmündung, sondern erst mit ihrer Aufhebung (OLG Hamm NZV 96,247). Fährt der Vorfahrtberechtigte statt erlaubter 30 km/h tatsächlich 47 km/h und wirkt sich dies auf den Unfall aus, ist der Schaden 50:50 zu verteilen (KG DAR 04.524). Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit von dem Vorfahrtberechtigten um gut 50 % überschritten und ist dies mit ursächlich für den Unfall, ist ein Mitverschulden von 50 % anzunehmen (KG VersR 04,1472).
Geschwindigkeitsüberschreitung - Als vorsätzlich ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung in der Regel anzusehen, wenn die zulässige Geschwindigkeit um die Hälfte oder mehr überschritten wird (KG NZV 05,596). Von Vorsatz ist auszugehen, wenn ein Kfz-Führer innerhalb der geschlossenen Ortschaft fast doppelt so schnell fährt als es für diesen Bereich zulässig ist (KG VM 04,76). Kollidiert ein vorfahrtberechtigtes KFZ mit einem wartepflichtigen Einbieger, haftet ersteres zu 1/2 mit, wenn es statt 30 km/h nahezu 50 km/h fährt und sonst der Unfall vermieden worden wäre (KG VRS 107,95). Die Berliner Stadtautobahn gilt als „innerörtlich“ mit der Folge, daß bereits ab einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 31 km/h ein Fahrverbot zu verhängen ist (KG DAR 05,635). Eine innerörtliche Überschreitung von nahezu 50 % gilt jedenfalls in Berlin als vorsätzlich (KG NJW-SP 04,356). In Düsseldorf sowie Bayern reicht das allein hingegen nicht (OLG Düsseldorf NZV 97,530; BayObLG DAR 94,162).
Gewährleistung – Wer als Käufer dem Verkäufer vortäuscht, er kaufe gewerblich und dadurch einen Gewährleistungsausschluß ermöglicht, kann sich später nicht mit der Begründung auf Verbrauchsgüterkaufrechte nach § 474 ff. BGB berufen, es habe sich in Wirklichkeit um ein privates Geschäft gehandelt (BGH NJW 05,1045 = SVR 05,142). Oft verkaufen z.B. Leasinggesellschaften die KFZ bei Vertragsablauf nur an gewerbliche Kunden, um keine Gewährleistungspflichten übernehmen zu müssen. Wer – um ein solches KFZ erwerben zu können – sich als gewerblicher Kunde ausgibt, kann dann später nicht Gewährleistungsrechte geltend machen mit der Begründung, er sei in Wirklichkeit Privatkunde gewesen.
Go-Kart – Ein mit Benzinmotor betriebener und 40 km/h schneller Go-Kart ist ein KFZ. Es besteht Halterhaftung auch bei dem Fahren auf einem Privatgrundstück. Fahren Kinder damit, treffen den Halter besonders strenge Aufsichtspflichten (OLG Koblenz VersR 05,705).
Grauimport - War das entwendete Fahrzeug ein Reimport, ist in der Regel auf den Neupreis eines Reimports abzustellen (OLG Hamm VersR 06,355).
Grundstücksausfahrt - Der Beweis des ersten Anscheins spricht für ein Verschulden des Ausfahrenden, wenn jener einen Verkehrsunfall bei der Ausfahrt aus einem Grundstück verursacht. Denn er hat sich gemäß § 10 StVO dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (OLG Köln DAR 06,27).
Gurtpflicht – Bei einem kurzen verkehrsbedingten Halt an z.B. einer „Rot“ zeigenden Ampel bleiben Gurtpflicht und Handyverbot bestehen (OLG Celle NJW 06,710).
Gutachten – Auch wenn ein Gutachten unrichtig oder unbrauchbar ist, muß der Schädiger dem Geschädigten die Gutachterkosten erstatten, soweit der Geschädigte das nicht verschuldet hat (KG VM 05,28). Ist für den Geschädigten nicht klar erkennbar, daß es sich um einen Bagatellschaden handelt, darf er ein Gutachten erstellen lassen, dessen Kosten von dem Versicherer des Schädigers zu ersetzen sind (AG Dresden ZfS 04,314; AG Mainz ZfS 02,74; AG Nürnberg ZfS 02,581; AG Dortmund ZfS 02,178; AG München ZfS 90,133; AG Bonn ZfS 96,55; AG Regensburg ZfS 96,134; AG Ulm ZfS 96,256; AG Detmold ZfS 97,297; AG Mosbach ZfS 97,415). Bei einer Schadenhöhe von über EUR 700,00 darf ein Gutachten eingeholt werden (LG Berlin SP 04,244). Der Sachversicherer ist verpflichtet, ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten über die Schadenhöhe auf Verlangen dem VN vorzulegen (OLG Karlsruhe ZfS 05,350). Auch bei der Abrechnung nach Gutachten sind Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten zu erstatten (AG Bochum ZfS 99,423; AG Büdingen ZfS 99,423; AG Darmstadt DAR 05,39; OLG Dresden DAR 01,455; AG Hannover ZfS 02,434; AG Neuss ZfS 01,211; LG Oldenburg ZfS 99,335; AG Postdam ZfS 00,488; AG Wiesbaden ZfS 01,36). Fiktive Begutachtungskosten für den Erwerb eines gebrauchten Ersatz-KFZ nach einem Totalschaden sind nicht zuzusprechen.(OLG Karlsruhe VersR 79,384; OLG Saarbrücken VersR 89,1159). Wurde bei einem Verkehrsunfall ein KFZ beschädigt, darf der Geschädigte – von Bagatellschäden abgesehen – regelmäßig einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenhöhe beauftragen. Dessen Kosten haben der Unfallgegner bzw. dessen KFZ-Versicherer zu ersetzen (BGH NJW-RR 89,953). Das gilt auch dann, wenn das Gutachten jedenfalls nicht grob unrichtig oder überteuert ist (KG DAR 03,318; OLG Saarbrücken ZfS 03,308; OLG Hamm VersR 01,249 und DAR 01,506; LG Coburg ZfS 04,35). Ob der Versicherer selbst auch einen Gutachter beauftragt hat, ist gleichgültig (LG Essen ZfS 81,103; OLG Stuttgart VersR 75,164). Nicht zu erstatten sind Gutachterkosten bei sog. Bagatellschäden. Diese liegen vor, wenn die Reparaturkosten nicht über derzeit EUR 750,00 liegen (AG Leonberg DAR 00,277; AG Erding VersR 98,607; AG Berlin-Mitte VersR 95,1322). In jenen Fällen reicht ein Kostenvoranschlag aus, dessen Kosten der Versicherer zu tragen hat (AG Dortmund ZfS 02,178). Das Landgericht Göttingen hat durch Urteil vom 04.06.2008 zum Aktenzeichen 5 S 5/08 entschieden, daß auch bei einer fiktiven Kostenabrechnung auf Gutachtenbasis der Geschädigte den Ersatz von Reparaturkosten, die bei der Durchführung der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entstanden wären, verlangen kann. Das Gericht hat die Revision zugelassen, so daß abzuwarten bleibt, ob die beklagte Versicherung dies nutzt, um dem BGH die Möglichkeit zu geben, einen solchen Sachverhalt konkret zu entscheiden. In Hamburg ist aktuell (Ende 2008) durch mehrere Entscheidungen der Verkehrszivilkammern des Landgerichts sowie Verkehrsabteilungen des Amtsgerichts klargestellt, daß der Geschädigte in aller Regel diejenigen Reparaturkosten verlangen darf, die ein Gutachter und Zugrundelegung der Preise und Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ermittelt hat (LG Hamburg, Urteil vom 18.07.2008 zum AZ 306 S 11/08). Auch das Kammergericht Berlin sieht das so (KG Beck-RS 08,14286). Lediglich das OLG Oldenburg hat die Verweisung auf die Sätze freier Werkstätten bisher gebilligt.
Handy - Allein das Aufnehmen des (ausgeschalteten) Handys im KFZ während der Fahrt, um es an einem anderen Ablageort wieder hinzulegen, rechtfertigt kein Bußgeld (OLG Köln NJW 05,3366). Bei einem kurzen verkehrsbedingten Halt an z.B. einer „Rot“ zeigenden Ampel bleiben Gurtpflicht und Handyverbot bestehen (OLG Celle NJW 06,710). Die Nutzung eines Handy über ein Headset ist zulässig während der Fahrt (OLG Stuttgart NJW 08,3369). Die Nutzung eines Handy als Navigationsgerät ist unzulässig während der Fahrt (OLG Köln NJW 08, 3368).
Haushaltsführungsschaden – Bei einer auf die Haushaltsführung bezogenen MdE von bis einschließlich 20 % scheidet ein entsprechender Schaden aus (LG Berlin ZfS 05,182). Wird ein haushaltsführender Ehegatte verletzt, steht ihm wegen seiner Beeinträchtigung sowie ggf. vermehrter Bedürfnisse ein eigener Schadensersatzanspruch zu. Dieser kann gemäß dem Tabellenwerk von Schulz-Borck-Hofmann nach § 287 ZPO geschätzt werden. Hinsichtlich der Beeinträchtigung der Unterhaltspflicht gegenüber Dritten muß er sich Krankengeld und Verletztengeld bzw. Verletztenrente anrechnen lassen (KG DAR 08,5209).
HWS-Trauma - Bei Unfällen mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von etwa 5-8 km/h gibt es keinen Anscheinsbeweis für ein HWS-Trauma, jenes kann auch nicht durch Arztberichte bewiesen werden, die nur auf den Schilderungen des Patienten beruhen (LG Wuppertal VersR 05,1098 und LG Berlin SP 05,194).
Höchstgeschwindigkeit – Das Unterschreiten der aus den Papieren oder dem Prospekt des Herstellers ersichtlichen Höchstgeschwindigkeit eines KFZ ist kein Mangel, wenn die Differenz weniger als 5 % beträgt (OLG Düsseldorf NJW 05,3504; OLG Rostock OLG-Rep. 97,281).
Kaufvertrag - Auch wenn im Vertrag nur das Datum der Erstzulassung steht, darf das Baujahr nicht mehrere Jahre davon abweichen (OLG Karlsruhe NJW 04,2456). Wird ein Kaufvertrag wegen Rücktritt oder Anfechtung rückabgewickelt, sind alle Aufwendungen des Käufers einzubeziehen, unterliegen aber der gleichen Nutzungsentschädigung (BGH VersR 05,1541). Die Angabe eines bestimmten Modelljahrs im Kaufvertrag berechtigt zum Rücktritt, wenn das KFZ aus einem vorangegangenen Modelljahr stammt (OLG Nürnberg NJW 05,2019).
KFZ-Steuer – Der Diebstahl des KFZ führt nicht zum Erlöschen der Steuerpflicht. Nötig ist zusätzlich die Abmeldung (FG Kiel, Urteil vom 05.04.2004 zu 3 K 239/03).
Kindergeld - Kindergeld, welches fortgezahlt wird, ist auf den Unterhaltsschaden bei Tod des Unterhaltspflichtigen nicht anzurechnen (OLG Saarbrücken SP 05,160).
Kleintransporter – Auch die sog. „Sprinter“ mit mehr als 3,5 to sind nicht PKW, sondern LKW, wenn sie nach Bauart und Einrichtung zum Gütertransport genutzt werden. Auf den Eintrag im KFZ-Schein kommt es nicht an (BayObLG NJW 04,306; OLG Karlsruhe DAR 04,715; OLG Jena NJW 04,3579).
Kraftstoff und Falschbetankung - Das Betanken eines KFZ mit einem falschen Kraftstoff (Benzin statt Diesel) ist grobfahrlässig (OVG Rheinland-Pfalz ZfS 04,535).
Kostenpauschale - Für Unfälle ab dem 01.01.2002 beträgt die angemessene Kostenpauschale EUR 25,00 (OLG Celle, Urteil vom 09.09.2004 zum AZ 14 U 32/04). In Hamburg sind es aktuell (Ende 2008) EUR 15,00 bis EUR 20,00.
Kreuzung – Kollidiert ein Geradeausfahrer mit einem entgegenkommenden Linksabbieger, der behauptet, Linksabbieger-Grün gehabt zu haben, muß der Geradeausfahrer dies wiederlegen, wenn er mehr als ½ seines Schadens ersetzt haben will (LG Berlin SP 08,174).
Lager-Fahrzeug – Wird ein KFZ als „Lagerfahrzeug“ verkauft mit dem Hinweis auf das „Modelljahr“ und ohne die Bezeichnung als „Neuwagen“, darf es aus jeder Zeit des angegebenen Modelljahres stammen und auch schon 27 Monate auf Lager stehen (OLG Braunschweig NJW-RR 05,1508).
Leasing – Bei Totalverlust eines geleasten KFZ kommt es hinsichtlich Umsatzsteuer auf die Verhältnisse des Leasinggebers an (OLG Köln ZfS 05,248; BGH r+s 93,329; OLG Hamm r+s 95,88).
Licht – Kollidiert ein Linksabbieger bei Dunkelheit mit einem unbeleuchteten vorfahrtberechtigten Entgegenkommer, haftet der Abbieger zu 25 % (LG Münster SP 08,282).
Linienbus – Auch bei einem Kleinbus mit gut 10 Sitzplätzen haftet ein Fahrgast für Verletzungen allein, die er sich wegen mangelnden Festhaltens zuzieht (LG Offenburg DAR 08,651). Nur bei erkennbar behinderten Fahrgästen muß sich der Fahrer eines Linienbusses vor dem Anfahren vergewissern, ob diese einen Sitzplatz oder einen Halt gefunden haben (LG Halle VersR 05,1447).
Linksabbieger – Kollidiert ein KFZ auf einer Linksabbiegerspur mit einem anderen KFZ, welches aus der daneben befindlichen Geradeausspur auf die Linksabbiegerspur wechselt, haftet der Spurwechsler allein (OLG Celle Beck-RS 08,19216; OLG Hamm NZV 00,85; BGH VersR 70,89).
Mangel – Ein Bagatellmangel in Form eines gelegentlichen Knackgeräusches, dessen Behebung nicht mehr als 5 % des Kaufpreises erfordert, rechtfertigt keinen Rücktritt vom Kaufvertrag (LG Bremen DAR 08,529). Wer dem Verkäufer nach Auftreten eines Mangels nicht eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung setzt, kann keine Ansprüche stellen z.B. auf Kostenersatz o.ä. (BGH ZGS 05,83). Eine unzureichende erste Nachbesserung reicht für eine Kündigung nur aus, wenn bei dem entsprechenden Verlangen für den Fall des Fehlschlagens eine Androhung der Ablehnung weiterer Versuche ausgesprochen war (OLG Düsseldorf NJW 05,2406).
Mängelrüge – Auch bei einem sichtbaren Mangel kann in den ersten 6 Monaten nach Kauf die Vermutung des § 476 BGB eingreifen, daß jener bereits bei Übergabe vorlag. Das gilt aber nicht, wenn auch einem durchschnittlichen Käufer den Mangel hätte bei Übergabe der Kaufsache auffallen müssen (BGH NJW 05,3490)
Mehrwertsteuer - Bei dem wirtschaftlichen Totalschaden eines KFZ hat der Geschädigte dann Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer, wenn er eine Ersatzbeschaffung oder eine Instandsetzung vorgenommen hat und dabei nachweislich Umsatzsteuer angefallen ist (BGH VersR 04,876). Das gilt auch, soweit ein differenzbesteuertes KFZ erworben wurde, es besteht dann nur Anspruch auf die Differenzbesteuerung (BGH VersR 04,927 = NJW 04,2086). Wird die Ersatzbeschaffung nur fiktiv nach Gutachten abgerechnet, kommt dennoch kein Mehrwertsteuer-Abzug zum Tragen, wenn das KFZ bereits 9 Jahre alt war (OLG Köln SP 04,232). Bei einem 10 Jahre alten KFZ gibt es keinen Händlermarkt mehr, so daß der Geschädigte bei der Totalschaden-Abrechnung den Brutto-Wiederbeschaffungswert verlangen kann (OLG Karlsruhe VerkMitt 04,89). Eine Klausel in der Kaskoversicherung, wonach Mehrwertsteuer nur ersetzt wird, wenn sie tatsächlich angefallen ist, ist zulässig (OLG Frankfurt VersR 04,1551). Auch bei einem Totalschaden hat der Geschädigte nur dann Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer, wenn er nachweist, daß diese im Rahmen einer Ersatzbeschaffung oder Reparatur tatsächlich angefallen ist (BGH ZfS 04,408). Läßt der Geschädigte sein durch einen Unfall beschädigtes KFZ nicht reparieren und nimmt eine fiktive Schadenberechnung anhand eines Sachverständigengutachtens vor, kann er die Erstattung der Umsatzsteuer nicht verlangen. Bei Kauf eines Ersatz-KFZ von einem Gebrauchtwagenhändler kann der Geschädigte diejenige Umsatzsteuer als zu ersetzenden Schaden geltend machen, die sich aus der Umsatzsteuerdifferenz zwischen Händlereinkaufs- und -Verkaufspreis ergibt. Die Höhe der zu ersetzenden Mehrwertsteuer kann nach § 287 ZPO auf einen Anteil von 2 % geschätzt werden, wenn ein gesonderter Ausweis nicht erfolgt ist und ein konkreter Nachweis der tatsächlich angefallenen nicht vorgelegt wurde (OLG Köln SP 04,336). Erwirbt bei einem Totalschaden der Geschädigte ein Ersatz-KFZ, dessen Kaufpreis den Brutto-Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens erreicht oder übersteigt, kann er diesen Betrag, abzüglich eines eventuellen Restwertes, ersetzt verlangen. Es kommt nicht darauf an, ob in dem Kaufpreis des Ersatz-KFZ Mehrwertsteuer enthalten ist oder nicht (BGH VerkMitt 05,91). Zu den „notwendigen Reparaturkosten“ gehört im Kaskofall auch die Mehrwertsteuer, solange dies in den Bedingungen nicht anders geregelt ist (OLG Hamm ZfS 06,155).
Mietwagen – Mietet ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall ein Mietfahrzeug zu einem „Unfallersatzwagentarif“ an, kann er diese Kosten von dem Schädiger nur dann erstattet verlangen, wenn sie nach § 249 II BGB erforderlich waren (BGH NJW 05,1041 = VersR 05,568 und BGH NJW 05,1043 = VersR 05,569). Das dürfte der Fall sein, wenn die entsprechende Kalkulation des KFZ-Vermieters aus sachlichen Gründen nachvollziehbar ist, was der Mieter naturgemäß aber kaum beurteilen kann. Wer in städtischen Bereichen einen Mietwagen nimmt und damit keine 20 km im Durchschnitt täglich zurücklegt, verstößt gegen seine Schadenminderungspflicht und kann nur entsprechende fiktive Taxikosten verlangen (AG Berlin-Mitte VersR 05,521). Die Kosten der Vollkaskoversicherung eines Mietwagens sind auch dann zu ersetzen, wenn der Geschädigte für sein eigenes KFZ diesen Schutz nicht besaß, aber dadurch wegen des höheren Wertes des Mietwagens einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (BGH NJW-SP 05,162). Die dem Geschädigten entstandenen Mietwagenkosten sind auch dann zu erstatten, wenn der Versicherer des Schädigers diese für überhöht hält, der Geschädigte muß aber seine eventuellen Ansprüche gegen die Mietwagenfirma an den Versicherer abtreten. Den Unterschied zwischen Unfallersatzwagentarif und anderen Tarifen muß der normale Geschädigte nicht kennen (OLG München VerkMitt 04,90). KFZ-Vermieter müssen Kunden nicht grundsätzlich ungefragt auf den günstigsten eigenen Tarif hinweisen (OLG Karlsruhe VersR 04,1469). Der Ersatz von marktüblichen Mietwagenkosten kann nicht verweigert werden. Dem Geschädigten kann im Normalfall nicht vorgeworfen werden, eine möglicherweise günstigere Buchung per Internet unterlassen zu haben. Ein Abzug von 15% der Mietwagenkosten wegen ersparter Eigenaufwendungen entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen der Streitfall keinen Anlaß bietet (KG NZV 04, Heft 11, Leitsatz). Nach Verkehrsunfällen gehören Mietwagenkosten zu den Kosten der Schadensbehebung, wenn der Geschädigte vorübergehend einen Mietwagen fahren muß, weil sich sein eigenes beschädigtes KFZ zur Reparatur in der Werkstatt befindet oder er im Fall eines Totalschadens auf der Suche nach einem Ersatz-KFZ ist. Die Kosten des Mietwagens werden ersetzt, soweit ein vernünftiger Mensch in der Lage des Geschädigten diese Aufwendungen für zweckmäßig und notwendig halten darf. In der Praxis hat sich in den letzten Jahren ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt, der teurer als normale Tarife. Dem Bundesgerichtshof liegen dazu mehrere Fälle vor, in denen die Erstattungsfähigkeit dieses „Unfallersatztarifs“ in Frage gestellt wird. Zwei davon hat er kürzlich entschieden. Er hat dabei an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verstößt, weil er ein KFZ zu einem „Unfallersatztarif“ anmietet, der gegenüber einem „Normaltarif“ teurer ist, solange dies für ihn nicht ohne weiteres erkennbar ist. Er hat jedoch klargestellt, daß dieser Grundsatz nicht gelten kann, wenn sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Denn nach Unfällen haben die Mieter kein eigenes Interesse an einem besonders günstigen Tarif, während die am Mietvertrag nicht beteiligten Schädiger oder deren Versicherer zwar die Kosten der Anmietung wirtschaftlich zu tragen haben, auf die Tarifwahl aber keinen Einfluß nehmen können. Das kann zur Folge haben, daß die Preise der angebotenen „Unfallersatztarife“ erheblich über den für Selbstzahler angebotenen „Normaltarifen“ liegen. Bei dieser Sachlage kann aus rechtlicher Sicht der zur Schaden-Ersetzung „erforderliche“ Geldbetrag nicht ohne weiteres mit dem „Unfallersatztarif“ gleichgesetzt werden. Ein solcher Tarif muß daher nur erstattet werden, soweit jener Tarif nach seiner Struktur als „erforderlicher“ Aufwand angesehen werden kann. Dies kann der Fall sein, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa Vorfinanzierung, Ausfall-Risiko u.ä.) einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind. Wenn das nicht der Fall ist, kommt es für den Ersatzanspruch des Geschädigten darauf an, ob ihm ein günstigerer „Normaltarif“ zugänglich war. Das müssen jetzt die zuständigen unteren Gerichte neu prüfen (BGH PM 134/2004). Mietet der schuldlos Geschädigte nach einem Unfall ein KFZ zum "Unfallersatztarif" an, sind diese Kosten von dem Versicherer des Schädigers nur zu erstatten, wenn sie erforderlich sind. Das ist der Fall, wenn die Tarifgestaltung des Vermieters betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist und dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nicht zugänglich war. (BGH ZfS 05,388 und 390) Ein „Unfallersatzwagentarif“ ist dann angemessen, wenn der gegenüber dem Normaltarif höhere Preis durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Diese können durch einen Aufschlag auf den Normaltarif geschätzt werden (BGH NJW 06, 360). Der Vermieter eines Unfallersatzwagens muß den Mieter auf die Möglichkeit der Anmietung zum günstigeren Normaltarif hinweisen (LG Erfurt ZfS 06,87; OLG Koblenz NJW-RR 92,820). Auch wer sein KFZ erst reparieren läßt, nachdem die Kostenübernahme durch den gegnerischen Versicherer erklärt ist, erhält Mietwagenkosten nur für die tatsächliche Reparaturdauer (LG München II SP 05,273). Hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalls täglich nicht mehr als 20 km zurückzulegen, kann er nicht die Kosten für einen Mietwagen, sondern lediglich die Kosten für ein Taxi ersetzt verlangen (AG Sangerhausen SP 05, 344). Bei nur geringer KM-Leistung von etwa 20 km pro Tag sind Mietwagenkosten nur zu erstatten, wenn konkret nachgewiesen wird, daß die ausgeführten Fahrten nicht zumutbar mit z.B. einer Taxe hätten getätigt werden können (LG Stendal NJW 05,3788; LG Gera SP 02,277).
Mobiltelefon - Nutzen tut man das Mobiltelefon bereits, wenn man es in der Hand hält (OLG Hamm NJW 05,2469).
Montagsauto – Eine Nachbesserung ist unzumutbar, wenn ein fabrikneu gekauftes KFZ eine Vielzahl von immer neuen Mängeln aufweist und ein Sachverständiger erklärt, jene könnten trotz Nachbesserung auch künftig stets wieder auftreten, weil das inzwischen 6.Update der Software immer noch nicht fehlerfrei sei (LG Zweibrücken SVR 05,188).
Motorrad - Der vorsätzlich vorschriftswidrig überholende Motorradfahrer trägt das überwiegende Verschulden (2/3) an einem Zusammenstoß mit einem berechtigterweise zum Überholen ansetzenden Wohnwagengespann, dessen Fahrer die Pflicht zur doppelten Rückschau bei im übrigen gleich zu gewichtender Betriebsgefahr verletzt hat. Nach § 5 IV Satz 1 StVO muß ein Verkehrsteilnehmer, der zum Überholen ausscheren will, sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Diesen Anforderungen genügte das Verhalten des Fahrers des Wohnwagengespanns nicht. Der Motorradfahrer hat hingegen versucht, obwohl an der Unfallstelle durch Verkehrszeichen das Überholen - außer von Traktoren - verboten war, das Wohnwagengespann dennoch zu überholen. Hiermit hat er vorsätzlich gegen § 5 III Nr. 2 StVO verstoßen. Während dem Motorradfahrer ein vorsätzlicher Verkehrsverstoß zur Last fällt, hat der Fahrer des Wohnwagengespanns die Verkehrsvorschriften nur fahrlässig mißachtet (OLG Düsseldorf DAR 05,217). Überholt ein Kradfahrer links innerorts 2 erkennbar zum Abbiegen nach links eingeordnete KFZ, von denen eines links blinkt, haftet er bei einer Kollision mit diesen zu 2/3 (OLG Koblenz ZfS 05,381). Ein unbenutztes Motorrad gilt solange als "Neufahrzeug", wie das Modell vom Hersteller unverändert weiter gebaut wird, vor nicht mehr als 12 Monaten produziert wurde und keine standzeitbedingten Mängel aufweist (LG Berlin NJW 05,2163). Wer für die Zeit der Stillegung seines Motorrades eine „Ruhensversicherung“ nach § 5 (2) AKB abgeschlossen und das Motorrad in einem rundherum abgegrenztem Carport abgestellt hat, genießt Versicherungsschutz gegen Diebstahl (OLG Köln VersR 05,1683 = ZfS 05,610). Eine typische Betriebsgefahr ist das Umkippen, wenn z.B. das Krad unsicher geparkt und nicht gegen Umfallen gesichert wurde (AG Berlin-Mitte SP 05,332). Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen einem mit leicht überhöhter Geschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft fahrenden Motorrad und einem KFZ, welches auf der Fahrbahn wendet, liegt die deutlich überwiegende Haftung bei dem Fahrer des wendenden KFZ. Das gilt auch unter Berücksichtigung der geringeren Stabilität eines Motorrads im Verhältnis zum PKW (OLG Saarbrücken MDR 05,1287). Nimmt ein Fahrzeugführer, der sich auf der linken von drei Fahrbahnen in beschleunigender Fahrt befindet, einen Wechsel auf die mittlere Fahrspur vor, obwohl sich auf dieser in einer Entfernung von 1,7 Metern vor ihm ein Motorradfahrer befindet, so daß er das Motorrad mit der vorderen Stoßstange am Hinterreifen berührt und das Krad zum Sturz gelangt, ist davon auszugehen, daß der Fahrzeugführer den Sturz und dadurch den Tod des Kradfahrers bedingt vorsätzlich in Kauf genommen hat (BGH NZV 05,538). Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen einem mit leicht überhöhter Geschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft fahrenden Motorrad und einem KFZ, welches auf der Fahrbahn wendet, liegt die deutlich überwiegende Haftung bei dem Fahrer des wendenden KFZ. Das gilt auch unter Berücksichtigung der geringeren Stabilität eines Motorrads im Verhältnis zum PKW (OLG Saarbrücken MDR 05,1287). Kommt es innerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu einem Zusammenstoß zwischen einem mit leicht überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Motorrad und einem auf der Straße wendenden KFZ, trägt der Fahrer des KFZ die überwiegende Haftung von 75% für die entstandenen Schäden. Dies gilt auch unter Beachtung der geringeren Stabilität eines Motorrades gegenüber dem PKW (OLG Saarbrücken MDR 05,1287). Kann der Geschädigte während der Reparatur seines Motorrades zumutbar seinen PKW nutzen, erhält er keinen Nutzungsausfall (LG Wuppertal, Urteil vom 20.12.2007 zum AZ 9 S 415/06). Wer ein Motorradrennen veranstaltet, muß die Zuschauer durch Sicherheitszonen entlang der Strecke schützen. Die Abnahme durch einen Kommissar des Motorsportbundes entlastet nicht (OLG Rostock MDR 05,394). Ein Abzug „Neu für Alt“ kommt bei Motorradfahrer-Sicherheitsausrüstung nicht zum Tragen (AG Pforzheim VersR 04,877). Kosten für die Anmietung eines Ersatzmotorrads nach einem Unfall sind nur zu erstatten, wenn das Motorrad das einzige KFZ des Geschädigten ist (LG Koblenz SP 05,17). Fahren zwei Motorradfahrer hintereinander und kommt es dadurch zu einem Unfall, daß der Vorausfahrende stark bremst und der Folgende daraufhin stürzt, ist die Haftungsquote mit jeweils 50% anzusetzen. Hier ist der Verletzung der Sorgfaltspflicht, ausreichenden Sicherheitsabstand unter angepaßter Geschwindigkeit zu wahren, das gleiche Verschulden zuzumessen wie dem überstarken Abbremsen (LG Münster, AZ 3 S 137/03 vom 23.03.04).
MPU-Gutachten – Bereits nach 2 Bußgeldbescheiden wegen Fahrens unter Alkohol darf die Führerscheinstelle die Vorlage eines Gutachtens anordnen. Wird jenes nicht vorgelegt, darf sie auf fehlende Eignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen (VG München ADAC-JUR Nr. 65285).
Nachbesichtigung – Gutachterkosten für die Bescheinigung der Durchführung bei Eigenreparatur sind zu erstatten (AG Aachen VerkMitt 05,99).
Nachbesserung - War bereits der erste Nachbesserungsversuch zur Behebung eines Mangels unzureichend und ist auch der zweite Versuch erfolglos geblieben, ist dem Käufer kein dritter Versuch zuzumuten (OLG Karlsruhe ZfS 04,459). Führt die Nacherfüllung zu einer Wertverbesserung, muß der Käufer diese durch Zuzahlung ausgleichen (LG Freiburg ZfS 06,91). Im Zweifel ist dort nachzubessern, wo sich die mangelhafte Sache befindet (BGH VersR 08,933).
Neuwagen - Ist ein KFZ weniger als einen Monat zugelassen und weniger als 1.000 km gefahren, gilt es als neuwertig (LG Schweinfurt SP 05,272). Ist ein Fahrzeug neu erworben, noch nicht einen Monat alt, hat es noch nicht 1.000 km gelaufen und ist ein erheblicher Schaden entstanden, kann der Geschädigte die Kosten eines Neufahrzeuges verlangen (BGH VersR 76,732; OLG Düsseldorf SP 04,158; OLG Karlsruhe DAR 94,26; OLG Zweibrücken SP 04,160; =OLG Celle SP 03,59 und NZV 04,586; OLG Hamm NZV 01,478). Für die Bewertung der Frage, ob ein beschädigtes Fahrzeug neuwertig ist und auf Neuwagenbasis abgerechnet werden kann, ist darauf abzustellen, wie lange das Kfz genutzt werden konnte. Als Faustregel gilt, daß das Fahrzeug nicht mehr als 1000 km gefahren haben darf oder nicht mehr als ein Monat in Gebrauch sein darf. Die Gebrauchsdauer beginnt mit der Zulassung des Fahrzeugs und endet mit dem Unfallgeschehen (LG Schweinfurt NZV 06,42). Verkauft ein Händler einen Neuwagen, muß dieser zum Zeitpunkt des Verkaufes noch unverändert gebaut werden und fabrikneu sein. Letzteres ist der Fall, wenn das KFZ vor nicht mehr als 12 Monaten hergestellt wurde (OLG Düsseldorf SVR 05,105).
Nutzungsausfall - Der Geschädigte muß den Schaden schnellstmöglich reparieren lassen, ggf. dazu auch einen Kredit aufnehmen und die eigene Kaskoversicherung in Anspruch nehmen (OLG Naumburg SP 04,235). Besitzt der Geschädigte einen Zweitwagen und ist dessen Einsatz zumutbar, hat er nach einem Verkehrsunfall keinen Anspruch aus Nutzungsausfall (LG Nürnberg SP 05,200). Die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges ist nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Dem Geschädigten steht jedoch mangels Nutzungsmöglichkeit für diejenige Zeit kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu, während der er wegen der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen nicht in der Lage wäre, sein durch den Unfall beschädigten KFZ zu nutzen. Ein Anspruch kommt allerdings in Betracht, wenn der PKW auch Dritten (Familienangehörigen oder Verlobten) unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung stand (KG DAR 06,151). Kommt ein Versicherer bei der Regulierung eines KFZ-Schadens in Verzug, schuldet er keinen Nutzungsausfall, aber ggf. Verzugszinsen (OLG Düsseldorf NJW 06,Heft 10, Seite X). Auch bei knapp 10 Jahre alten KFZ darf die Nutzungsausfalltabelle angewendet werden. Die Gerichte können in diesen Fällen nach § 287 ZPO dem Alter dadurch Rechnung tragen, daß Sie das KFZ z.B. um eine Gruppe herabstufen (BGH NJW 05, 1044 = VersR 05,570). In der Praxis wird meist ab 5 Jahre um eine Gruppe herabgestuft und ab 10 Jahren um zwei Gruppen. Wer nach einem Unfall längere Zeit (mehr als einen Monat) ohne triftigen Grund wartet mit der Reparatur bzw. der Ersatzbeschaffung, hat keinen Anspruch auf Nutzungsausfall (OLG Köln VersR 04,1332). Andere Gerichte sehen dies aber anders (OLG Düsseldorf NZV 03,379; LG Nürnberg DAR 00,72; LG Oldenburg ZfS 99,288). Wer nach einem Unfall mit Totalschaden erst nach 3 Monaten ein Ersatz-KFZ anschafft, obwohl das verunfallte KFZ reparaturwürdig war und die Reparatur 3-4 Tage nur gedauert hätte, erhält keinen Nutzungsausfall (AG Recklinghausen SP 05,134). Ab einem Alter des verunfallten KFZ von 5 Jahren ist die Nutzungsentschädigung um eine Gruppe herabzustufen (LG Berlin SP 98,354; LG Bochum ZfS 93,121; OLG Frankfurt DAR 85,58; OLG München ZfS 88,312; LG Gießen SP 97,471; OLG Hamm R+S 93,379; LG Hannover DAR 99,219; OLG Karlsruhe VersR 89,58; LG Koblenz ZfS 90,10) Andere Gerichte stellen auf den Erhaltungszustand ab. (KG DAR 81,56; OLG Celle VersR 73,281; OLG Frankfurt DAR 83,165; OLG Hamm DAR 00,265; OLG Karlsruhe DAR 89,67; OLG Koblenz ZfS 89,300; OLG Naumburg ZfS 95,254; OLG Schleswig VersR 93,1124; OLG Stuttgart VersR 88,851). Ab 10 Jahren gewähren die Gerichte z.T. nur nur etwas hälftigen Nutzungsausfall oder stufen um 2 Gruppen herab (BGH SVR 05,65; OLG Düsseldorf ZfS 91,15; OLG Koblenz NJW-RR 04,747; LG Krefeld ZfS 90,12; LG Oldenburg ZfS 90,305). Ist dem Geschädigten der Einsatz seines Zweitwagens möglich und zumutbar, besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfall (OLG Jena VersR 05,1575; BGH NJW 76,286; OLG Frankfurt/Main OLGR 02,341 und SP 99,347; OLG Karlsruhe SP 01,176). Verliert der Eigentümer eines privat genutzten PKW durch z.B. einen Unfall die Möglichkeit zu dessen Nutzung, steht ihm ein Anspruch auf Ersatz seines Nutzungsausfallschadens zu (BGHZ 45,212; 56,214; 98,212; NJW 88,484; 05,277). Die Bemessung darf der Tatrichter nach § 287 ZPO schätzen. Als geeignete Methode ist die Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch anerkannt (BGHZ 56,214; VersR 69,828; NJW 88,484; 05,277). Dabei ist es nicht rechtsfehlerhaft, bei einem KFZ-Alter von 15 Jahren ein KFZ um 2 Tabellengruppen niedriger einzustufen (BGH NJW 05,277). Ist ein KFZ älter als 5 Jahre, wird es in der Regel um eine Gruppe herabgestuft (OLG Hamm SP 93,387; OLG Karlsruhe VersR 89,58; OLG München ZfS 88,312). Ist es älter als 10 Jahre, wird es um in der Regel 2 Gruppen herabgestuft (LG Mainz VersR 00,111). Rutscht ein KFZ dabei aus der Tabelle heraus, ist ein Wert unterhalb der niedrigsten Gruppe zu schätzen. Kommt der Kaskoversicherer mit der Regulierung in Verzug, schuldet er keine Nutzungsausfallentschädigung, jedoch ggf. konkreten Verzugsschaden (OLG Düsseldorf ZfS 06,30).Der Anspruch besteht auch, wenn der Geschädigte das KFZ wegen z.B. Verletzung nicht selbst nutzen kann, es aber auch von Dritten genutzt wird (OLG Düsseldorf SP 08,298).
Nutzungsentschädigung – Sie ist nach dem Brutto-Verkaufspreis zu berechnen und über die gesamte Lebensdauer, dabei sind allein die gefahrenen KM maßgeblich mit gleichem Ansatz über die gesamte Lebensdauer nach der Formel „Bruttopreis x gefahrene KM : erwartete Gesamtlaufleistung“ (OLG Düsseldorf SVR 05, 105). Entscheidet sich der Verkäufer auf eine Mängelrüge des Käufers statt zur Nacherfüllung zur Nachlieferung, schuldet der Käufer keine Nutzungsentschädigung (OLG Nürnberg NJW 05,3000).
Obliegenheiten - Der Versicherer ist bei einer Obliegenheitsverletzung vor dem Schadenfall (z.B. Trunkenheitsfahrt) nur dann leistungsfrei, wenn er auch fristgerecht nach § 6 I VVG den Vertrag kündigt (KG VersR 04,1596). Fährt ein VN unter Alkohol und begeht er nach einem dabei verursachten Unfall Unfallflucht, liegen 2 Obliegenheitsverletzungen vor mit der Folge, daß der Versicherer bis zur Höhe der doppelten Höchstsumme Regreß nehmen kann (BGH VersR 05,1720). Die Angabe eines Meilen-Standes als Kilometer-Stand führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers (LG Hannover SP 08,191).
Parken – Wer unzulässig parkt und dadurch den Verkehrsraum einengt, kann zu 30 % mithaften, wenn es zu einem entsprechenden Schaden kommt(AG Lörrach VerSR 06,384).
Rabattverlust – Versicherer sind bei Bagatellschäden verpflichtet, dem VN die Übernahme ihrer Aufwendungen zur Vermeidung der Rückstufung anzubieten. Teilt der VN mit, am gegnerischen KFZ sei kein Schaden entstanden, muß der Versicherer dem nachgehen (AG Erfurt ZfS 04,267). Auch wenn der VN wegen Obliegenheitsverletzung dem Versicherer alle Aufwendungen anläßlich eines Schadenfalls erstatten muß und dies tut, kann er nicht Rückgängigmachung des Rabattverlustes verlangen (LG Dortmund VersR 08,957).
Radarwarngerät – Hat der Kauf eines solchen Gerätes ersichtlich den Zweck des verbotenen Einsatzes in Deutschland, ist bereits der Kaufvertrag sittenwidrig mit der Folge, daß auch kein Anspruch auf Rückabwicklung besteht (BGH NJW 05,1490).
Radfahrer - Kollidiert ein Radler, der auf dem Gehweg entgegen der Fahrtrichtung fährt, mit einem aus einer Ausfahrt kommenden KFZ, haftet der Radler zu 75 % (LG Karlsruhe SP 04,256). Sie müssen nach § 2 I StVO die Fahrbahn benutzen. Auf Gehwegen haben sie, sofern nicht durch Verkehrszeichen gestattet oder aufgrund Alters, nichts zu suchen (OLG Karlsruhe NZV 91,154). Radwege müssen sie nur benutzen, wenn dies durch Verkehrszeichen vorgeschrieben ist, andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. Ist ein Radweg versperrt, dürfen sie auf die Fahrbahn ausweichen. Sie müssen rechts fahren, was einen Abstand von nicht mehr als 0,8 bis 1,0 m vom Fahrbahnrand bedeutet (BGH NZV 96,444, OLG Saarbrücken VerkMitt 80,40). Einordnungsspuren sind entsprechend § 9 StVO ebenfalls am jeweils rechten Rand zu benutzen. Nebeneinander fahren dürfen Sie nach § 2 IV StVO nur, wenn dadurch ein Überholen oder Ausweichen nicht erschwert wird (BayObLG NJW 55,1767). Kinder bis zum 8. Lebensjahr müssen, Kinder bis zum 10. Lebensjahr dürfen den Bürgersteig benutzen. Geschwindigkeitsbeschränkungen, die Regeln über das Überholen – stets links - und die Vorschrift über den Sicherheitsabstand gelten auch für Radfahrer. Radfahrer müssen Radwege so hinnehmen, wie jene sich ihnen erkennbar darbieten. Ist ein Radweg erkennbar schadhaft, muß man langsam fahren. Ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung ist bei einem Sturz nicht gegeben (LG Rostock MDR 05,396). Kommt ein Radler zu Fall, weil er zwei anderen Radlern ausweicht, die verkehrswidrig in Gegenrichtung fahren, haften jene allein (OLG Celle SP 05,48). Bei einem Zusammenstoß mit einem Radfahrer haftet der KFZ-Führer nicht aus der Betriebsgefahr, wenn sich der Radfahrer grob unvernünftig verhält, weil mit solchem Verhalten nicht zu rechnen ist (LG Regensburg DAR 05,346). Bei dem Überholen eines Radfahrers, der zudem ein Kleinkind transportiert, ist ein Seitenabstand von 2 m einzuhalten (OLG Naumburg DAR 05,685). Von einem Radfahrer, der sichtbar auch ein Kleinkind mit transportiert, ist ein seitlicher Mindestabstand von 2 m einzuhalten (OLG Naumburg VersR 05,1601). Kollidieren ein PKW und ein Radfahrer, der mit 1,28 Promille fahrend eine Fußgängerfurt überquert, ist der Schaden hälftig zu teilen (AG Nürnberg VerkMitt 05,130). Wer als Radfahrer von einem Radweg auf die Fahrbahn abbiegt, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (LG Münster ZfS 06,79). „Rollert“ ein Radfahrer nach Absteigen mit einem Fuß auf dem Pedal über einen Fußgängerüberweg, ist dies kein Verstoß (KG VersR 06,384). Wer trotz Schneedecke und Eisglätte mit dem Rad fährt und dabei zu Fall kommt, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld (LG Osnabrück VD 05,21). Ist ein Gehweg zur gemeinsamen Nutzung für Fußgänger und Radfahrer freigegeben, kommt bei Kollisionen zwischen beiden ein nennenswertes Mitverschulden von Fußgängern im Regelfall nicht in Betracht (OLG Nürnberg VersR 05,286). Das Zusatzschild „Radfahrer frei“ gestattet dem Radfahrer nur die Nutzung des Gehwegs, er hat auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen und mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren (OLG Oldenburg VersR 05,287). Fußgänger müssen bei dem Betreten von Radwegen die gleichen Sorgfaltspflichten beachten wie bei dem Betreten von Fahrbahnen. Im Bereich von z.B. Haltestellen o.ä. müssen Radfahrer deutlich langsam fahren, um ggf. ausweichen oder bremsen zu können (LG Heidelberg ZfS 04,257). Befährt ein Radfahrer einen Radweg in falscher Richtung, haftet er bei einem Unfall zu 1/3 mit (OLG Frankfurt VM 04,37). Stürzt ein Radfahrer, weil an unangeleinter großer Hund auf ihn zuläuft und ihn erschreckt, haftet der Hundehalter (OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.08 zum AZ 12 U 94/07).
Regulierung – Der Haftpflichtversicherer hat bei der Frage, ob und wieviel er reguliert, ein Ermessen. Soweit seine Entscheidung rechtlich und kaufmännisch vertretbar ist, liegt kein Verstoß gegen § 10 PflVG vor (OLG Hamm NJW 05,3077). Der Kraftfahrtversicherer darf den Schaden des Anspruchstellers auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers regulieren, wenn der Anspruch nach der Aktenlage berechtigt ist (LG Koblenz SP 05,393).
Reifen – KFZ-Händler müssen bei dem Verkauf von Gebrauchtwagen anhand der DOT-Nummer jedenfalls dann das Alter der Reifen prüfen, wenn dazu Anlaß besteht, weil z.B. das Profil aus der früheren Serie stammte, es sich um ein besonders schnelles KFZ handelt o.ä. (BGH ZfS 04,263 = VersR 04,1015). Sind Neureifen mehr als 3 Jahre gelagert, stellt dies einen Mangel dar (AG Hamburg, Urteil vom 23.07.2008 zum AZ 5 C 99/06).
Reißverschlußverfahren - Wechselt ein Fahrzeugführer nach dem Reißverschlußprinzip die Fahrbahn von links nach rechts infolge einer Fahrspurverengung, die zu einer deutlichen Verlangsamung der von drei auf zwei Spuren zusammenkommenden KFZ führt und kollidiert er dabei mit dem hinter ihm fahrenden KFZ, weil er dessen Bremsweg verkürzt, haftet er zu 70%. Der Spurwechsler darf sich eine Vorfahrt nicht erzwingen, sondern muß den Sorgfaltsanforderungen des § 7 V StVO beim Fahrstreifenwechsel genügen. Der andere haftet zu 30% mit, wenn sich der Verkehr vor der Verengung verlangsamt und aufstaut aufgrund starken Verkehrsaufkommens in Verbindung mit der Fahrbahnverengung und dies für den sich annähernden Verkehr gut erkennbar war (AG Hamburg-Mitte SP 05,369).
Reparatur - Reparaturkostenersatz bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in dem gutachtlich vorgegebenen Umfang durchgeführt ist (BGH ZfS 05,382 = SVR 05,227; BGHZ 115,364; BGH VersR 99,245). Das Integritätsinteresse setzt eine vollständige und fachgerechte Reparatur voraus. Ist wegen fehlender Teile eine lange Reparaturdauer vorhersehbar, muß der gegnerische Versicherer kontaktiert und mit ihm die Frage z.B. einer Notreparatur o.ä. erörtert werden (OLG Frankfurt VersR 05,1742). Verbringt ein ausländischer Geschädigter sein KFZ zur Reparatur in das Ausland, kann er nur die dort angemessenen Reparaturkosten verlangen, im konkreten Fall das rumänische Lohnniveau (LG Köln VersR 05,1577). Eine Reparatur im Rahmen der sog. 130-%-Grenze setzt voraus, daß sie zum Zweck der eigenen Weiternutzung erfolgt und nicht zum Zweck des anschließenden Verkaufs (OLG Düsseldorf VersR 04,1620). Wer sein KFZ selbst repariert, kann die 130-%-Grenze nur ausnutzen, wenn er es weiter benutzen will und nicht verkaufen (OLG Düsseldorf VersR 04,1620).
Restwert - Gutachter müssen bei der Ermittlung des Restwertes eines Unfallwagens den regionalen allgemeinen Markt berücksichtigen, nicht Internet-Restwertbörsen, Restwerthändler usw. (OLG Köln, Urteil vom 11.05.2004 zum AZ 22 U 190/03). Restwert-Angebote des gegnerischen Versicherers sind zu berücksichtigen, wenn sie dem Geschädigten vor Veräußerung des Unfallwagens zur Kenntnis gebracht werden, auch wenn es sich um Gebote aus einer Internet-Restwertbörse handelt (OLG Koblenz r+r 04,395). Hat der Sachverständige keinerlei Angaben zum Restwert des Unfallfahrzeugs gemacht und besteht an der Reparaturwürdigkeit kein Zweifel, so sprechen die besseren Gründe dafür, den Fahrzeugschaden nach den Ersatzbeschaffungskosten zu bemessen. Der Geschädigte verstößt weder gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 BGB noch gegen seine Schadenminderungspflicht, wenn er sein Fahrzeug vor Zugang des Restwertangebots durch den Haftpflichtversicherer veräußert. Er ist nicht verpflichtet, die Versicherung von seiner Absicht zu benachrichtigen. Der Senat hält es für wünschenswert, den Restwert bei der Frage der Zulässigkeit der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten soweit wie möglich auszuklammern. Es ist danach zu unterscheiden, ob der Geschädigte sein Fahrzeug behalten hat oder ob er den darin verkörperten Restwert aktiviert hat (OLG Düsseldorf AZ 1 U 12/04 vom 07.06.04). Erzielt der Geschädigte durch besondere Bemühungen eines erhöhten Restwerterlös, ist dies dem Schädiger nicht gutzubringen. Anderes gilt, wenn besondere Bemühungen dazu nicht nötig waren (BGH ZfS 05,184). Der Geschädigte muß dem gegnerischen Versicherer vor Verwertung eines Totalschaden-KFZ die Gelegenheit geben, ein besseres verbindliches und zumutbares Angebot zu unterbreiten (LG Köln ZfS 05,240; OLG Frankfurt VersR 92,620; LG Aachen VersR 92,712 und 02,1387; OLG Düsseldorf VersR 98,518; BGH NJW 00,800). Ob der Geschädigte bei einem Totalschaden ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten dem gegnerischen Versicherer vorlegen und jenem Gelegenheit geben muß, ein ggf. höheres Restwertgebot abzugeben, ist streitig. Die überwiegende Rechtsprechung verneint dies (LG Konstanz ZfS 05,491; BGH NJW 94,1489 und 00,800; OLG Düsseldorf NJW-RR 04,1470; LG Köln DAR 03,226). Andere Gerichte halten das für erforderlich im Rahmen der Schadensminderungspflicht (OLG Köln NJW-SP 05,449; OLG Frankfurt VersR 92,620; LG Aachen VersR 92,712). Ganz aktuell hat der BGH mit Urteil vom 12.07.2005 zum AZ VI ZR 132/04 entschieden, daß der Geschädigte sein totalbeschädigtes KFZ zu dem Restwert veräußern darf, der für den regionalen Markt ermittelt wird, so bereits BGHZ 143,189 ff.. Internet-Gebote o.ä. braucht er nur zu beachten, wenn deren konkrete Abwicklung sicher geklärt ist. Er muß auch nicht zuvor den gegnerischen Versicherer fragen. Dieser darf allerdings ggf. nachweisen, daß auf dem regionalen Markt ein höherer Preis zu erzielen gewesen wäre. Endgültig geklärt ist die Restwert-Frage damit nicht, der BGH weist darauf hin, daß er nur den konkreten Einzelfall entschieden habe. Internet-Restwertbörsen muß der Gutachter nicht berücksichtigen (LG Darmstadt ADAC-JUR Nr.65159). Restwert ist der Betrag, der auf dem allgemein zugänglichen regionalen Markt zu erzielen ist. Zu diesem Preis darf der Geschädigte das Unfall-KFZ verkaufen, ohne sich darüber zuvor mit dem Versicherer des Schädigers abzustimmen (BGH ZfS 05,600). Gutachter haben sich bei der Ermittlung des Restwertes am örtlichen seriösen Gebrauchtwagenhandel sowie an Inzahlungnahmen von KFZ-Händlern zu orientieren (LG Darmstadt VerkMitt 05,131).
Rotlicht – Überfährt ein KFZ-Führer das Rotlicht einer kurz vor einer Kreuzung befindlichen Fußgängerampel und kollidiert anschließend mit einer Kreuzung mit einem querenden KFZ, welches auf das Rotlicht vertraute, ist der Schaden hälftig zu teilen (AG Norderstedt ZfS 08,434).
Rückabwicklung – Wird ein Kaufvertrag rückabgewickelt nach einem Rücktritt des Käufers wegen eines Sachmangels, hat der Käufer neben dem Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises auch Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen, die er auf den Kaufgegenstand gemacht hat. Sowohl der Preis der Kaufsache als auch die Aufwendungen auf jene sind um die Nutzungsvorteile bis zur Rückgabe zu mindern (BGH ZfS 06,26). Kann ein Käufer ein KFZ wegen Mängeln zurückgeben, muß der Verkäufer auch die Aufwendungen des Käufers wie Zulassungskosten usw. ersetzen, allerdings gilt auch hier die Minderung um die Nutzungsvorteile (BGH VIII ZR 275/04 vom 20.07.2005). Tritt ein Käufer wegen Mängeln der Kaufsache vom Vertrag zurück, weil dem Verkäufer die Nacherfüllung fehlschlägt, hat er Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. dazu zählen auch Überführungs- und Zulassungskosten, montiertes Zubehör usw., nicht nur notwendige Verwendungen. Der Abzug der Nutzungsvorteile ist auch von diesen Aufwendungen vorzunehmen. 5 % je gefahrene 1.000 km erscheinen insgesamt als Abzug angemessen (BGH NJW 05,2848).
Rückwärtsfahren - Die Vermutung des § 9 V StVO, daß der Rückwärtsfahrende Schuld an einem Unfall sei, findet keine Anwendung, wenn es beim Rückwärtsfahren auf einem Tankstellengelände zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug kommt, da es auf dem Gelände einer Tankstelle am Erfordernis des "fließenden" Verkehrs fehlt (AG Frankfurt/Main ZfS 05,570).
Sachverständigenkosten – Gutachterkosten von knapp EUR 200,00 bei einem Schaden von gut EUR 700,00 sind zu erstatten (BGH NJW SP 05,162).
Schlüssel – Tauscht ein VN nach einem Schlüssel-Diebstahl, der einen Bezug auf das Objekt erlaubt, die Schlösser nicht, ist das grobfahrlässig (OLG Köln ZfS 05,506). Es ist auch nicht grobfahrlässig, den Zweitschlüssel in einem unverschlossenen Schrank im Privatraum der eigenen Praxis aufzubewahren oder nach einem Einbruch, bei dem keine Wertsachen fehlen, nicht sofort gezielt nach dem Zweitschlüssel zu suchen (OLG Celle VersR 05,640). Wird ein Zweitschlüssel gestohlen, liegt in der Weiterbenutzung des KFZ keine Gefahrerhöhung. Der Diebstahl ist dem Versicherer aber umgehend anzuzeigen, § 27 VVG (OLG Celle ZfS 04,564).
Schmerzensgeld – Auch bei schwersten körperlichen und geistigen Schäden (absoluter Pflegefall durch Geburtsfehler) reichen EUR 350.000,00 Schmerzensgeld aus (OLG Braunschweig VersR 04,924). Beruht die Verletzung auf einem grob fahrlässigen Verhalten des Schädigers z.B. wegen des Alkoholisierung, rechtfertigt das eine Verdoppelung des Schmerzensgeldes (OLG Frankfurt ZfS 05,597). Hat ein Versicherer im Fall einer klaren Ersatzverpflichtung bei einem angemessenen Schmerzensgeld von etwa EUR 20.000 binnen eines Jahres lediglich EUR 2.500 gezahlt und sodann versucht, mit Schecks von EUR 1.700 sowie EUR 7.200, bei deren Einlösung alle Ansprüche abgegolten sein sollten, im Wege der „Erlaßfalle“ die Sache zu erledigen, so ist dies treuwidrig und verzögerlich und führt zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes um EUR 3.000 (LG Berlin NJW 06,702). Eine Rente ist nur dann zuzubilligen, wenn das Schadensereignis zu lebenslangen schweren Dauerschäden geführt hat, deren sich der Verletzte immer wieder neu und schmerzlich bewußt wird (OLG Hamm ZfS 05,122; BGH VersR 68,475; OLG Hamm VersR 90,865; OLG Düsseldorf VersR 97,65).
Schrittgeschwindigkeit – Als solche zählt ein Tempo bis zu 7 km/h (OLG Brandenburg DAR 05,570).
Smart – Parken in einem Parkschein-Bereich 2 Kleinwagen auf einem Stellplatz, muß für jedes KFZ ein Parkschein gelöst werden. Eine Parkuhr muß hingegen nur einmal betätigt werden (OLG Koblenz DAR 04,108). Ein Querparken mit einem Smart ist zulässig, wenn es der besseren Ausnutzung des Parkraums dient und nicht zu einer Gefahrerhöhung für den fließenden Verkehr führt (AG Viechtach DAR 05,704).
Sperrfrist – Eine nach einer Trunkenheitsfahrt mit 1,3 Promille durchgeführte anerkannte Verkehrstherapie von 10 Stunden eines geständigen Angeklagten kann zu einer Verkürzung der Sperrfrist von 12 auf 8 Monate führen (AG Lüdinghausen NJW 08,3080).
Steinschlag - Schleudert ein LKW Steine auf nachfahrende KFZ, muß er beweisen, daß ihn daran kein Verschulden trifft (LG Bonn SP 04,328).
Tachostand – Erklärt der Verkäufer auf Befragen bei den Vertragsverhandlungen, die Gesamtfahrleistung stimme mit dem Tachostand überein, ist dies eine Zusicherung, die auch bei einem Gewährleistungsausschluß gilt (OLG Koblenz ZfS 04,265).
Tageszulassung – Auch ein KFZ mit Tageszulassung gilt als Neuwagen, wenn das betreffende KFZ noch unverändert gebaut wird und zwischen Herstellung und Vertragsschluß weniger als 12 Monate liegen (BGH ZGS 05,43).Ein unbenutztzes KFZ mit "Tageszulassung" darf als "fabrikneu" bezeichnet werden (BGH ZfS 05,393). Auch mit einer Tageszulassung gilt ein unbenutztes KFZ als fabrikneu, wenn das Modell noch unverändert produziert wird, keine Mängel infolge längerer Standzeit aufweist und zwischen Herstellung und Kaufvertrag nicht mehr als 12 Monate vergangen sind (BGH NJW 05,1423).
Tankstelle - Auf einer Tankstelle findet kein fließender Verkehr statt, so daß kein Anscheinsbeweis für ein Rückwärtssetzen o.ä. besteht (AG Frankfurt/Main ZfS 05,570).
Taxi-Mietkosten - Kosten für das Anmieten eines Ersatztaxi, die um 410 % höher sind als der zu erwartende Gewinnentgang durch Ausfall des eigenen Taxi nach einem Unfall, sind nicht zu ersetzen. Sie sind unverhältnismäßig nach § 251 II BGB (KG NZV,2004 HEFT 11 VI).
Teilkasko – Richtet ein Dieb anläßlich z.B. des Diebstahls eines Autoradios zugleich Vandalismusschäden am KFZ an, die nicht zum Einbruch in jenes oder zum Diebstahl versicherter Teile bzw. versicherten Zubehörs dienten, sind diese Schäden nicht versichert (OLG Bamberg VersR 06,210).
Tempo-Verstoß – Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren mit einem KFZ ohne justierten Tachometer sind im Regelfall 7 % des Tachometerskalen-Endwerts abzuziehen für mögliche Abweichungen des Tachometers sowie 12 % der abgelesenen Geschwindigkeit für mögliche sonstige Ungenauigkeiten (OLG Köln, Beschluß vom 19.09.2008 zum AZ 88 SS-OWi 677/08).
Tierschaden – Wer mit angepaßter Geschwindigkeit von 30 km/h an parkenden Fahrzeugen vorbeifährt und dabei eine plötzlich die Straße überquerende Katze überfährt, ist nicht zum Ersatz der Heilbehandlungskosten der Katze verpflichtet. Die Sorgfaltspflicht von Fahrzeugführern geht nicht soweit, daß sie verpflichtet sind, in einer Wohnsiedlung ihr Fahrverhalten so anzupassen, daß sie die Verletzung eines Tieres, das abrupt auf eine öffentliche Straße läuft, vermeiden können (AG München Vrundsch 05,Heft 41,38).
Totalschaden – Der Ersatz von Reparaturaufwendungen, die den Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens um bis zu 30 % übersteigen, „130-%-Fall“, kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und im Umfang des Sachverständigengutachtens ausgeführt ist (BGH NJW 05,1108). Der Geschädigte muß den konkreten Anfall dieser Kosten nachweisen oder einen entsprechenden Reparaturwert (BGH NJW 05,1110). Ersatz von Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert kann nur verlangt werden, wenn der Geschädigte den Nachweis einer vollständigen und fachgerechten Reparatur erbringt, sog „Integritätsinteresse“ (BGH VersR 05,663). Der Nachweis einer Reparatur, die lediglich die Nutzbarkeit und Fahrfähigkeit oder Verkehrssicherheit wiederherstellt, reicht nicht, sog „Mobilitätsinteresse“ (BGH VersR 05,665). Erwirbt ein Geschädigter nach einem Totalschaden ein Ersatz-KFZ, dessen Preis den Brutto-Wiederbeschaffungsaufwand erreicht oder übersteigt, ist dieser zu ersetzen, gleich ob in dem Preis des Ersatz-KFZ Umsatzsteuer enthalten ist oder nicht (BGH VersR 05,994 = NJW 05,2220). Die Anwendung der 130%-Grenze ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die durch den Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten doppelt so hoch anzusetzen sind wie der Wiederbeschaffungswert, wenn der Geschädigte darlegen kann, daß er im Rahmen obiger Grenze mit Hilfe von gebrauchten Ersatzteilen das Fahrzeug ordnungsgemäß reparieren hat lassen. Eine strikte Anwendung der 130%-Regelung erscheint nicht angezeigt. Sind die Reparaturkosten geringfügig höher, kann der Geschädigte dennoch auf Basis der 130%-Rechtsprechung abrechnen. Die Kammer ist der Auffassung, daß auch bei Verwendung von Gebrauchtteilen eine fachgerechte Reparatur vorliegt. Es schadet nicht, wenn die 130%-Grenze um einen Bagatellbetrag überschritten wird (LG Dresden NZV 05,587). Oft möchte der Geschädigte, dessen häufig älteres KFZ einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat, dieses dennoch reparieren lassen und weiter nutzen. In solchen Fällen besteht ein Anspruch auf Ersatz der tatsächlich und nachweislich aufgewandten Reparaturkosten und eines etwaigen Minderwertes, wenn deren Summe nicht höher ist als 130% des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes. Ausnahmsweise gilt dies auch, wenn zwar die sog. 130-%-Grenze überschritten wird, aber der Geschädigte bei seiner Entscheidung über die Art der Schadensbeseitigung davon ausgehen durfte, daß ein Minderwert nicht vorliege und die reinen Reparaturkosten die Grenze von 130% nicht übersteigen würden (KG NZV 04, Heft 11, Leitsatz). Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens ist für den Ersatz von Reparaturkosten Voraussetzung, daß der Geschädigte sein Fahrzeug sach- und fachgerecht reparieren läßt und es nach dem Unfall 6 Monate weiter nutzt. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um eine Fälligkeitsvoraussetzung, so daß der Anspruch nicht erst nach Ablauf der 6 Monate fällig wird (LG Hamburg DAR 08, 481). Repariert ein Geschädigter in einem 130%-Fall sein Unfallfahrzeug in Eigenregie und kann er dabei eine vollständige und fachgerechte Reparatur nicht darlegen, ist er nicht zwingend auf die Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwands beschränkt. Liegt der Aufwand der Eigenreparaturnachweise über dem Wiederbeschaffungsaufwand, aber unter dem Wiederbeschaffungswert, kann er diesen Betrag als Ersatz verlangen (OLG Düsseldorf SP 08,295).
Türöffnung - Kommt es beim Einsteigen in oder Aussteigen aus einem KFZ zu einer Kollision mit einem vorbeifahrenden KFZ, Motorrad, Radfahrer oder vorbeigehenden Fußgänger, spricht der Anscheinsbeweis des § 14 StVO für eine Sorgfaltspflichtverletzung der ein- bzw. aussteigenden Person. Muß man mit einem Türöffnungsvorgang rechnen, haftet man zu 1/3 mit (KG VersR 05,1447). Wer die Tür eines KFZ öffnet, ohne den rückwärtigen Verkehr zu beachten, verletzt die Pflichten aus § 14 StVO. Kommt es zu der Kollision mit einem vorbeifahrenden KFZ, welches den Sicherheitsabstand unterschreitet, haftet der Türöffner zu 2/3, der Vorbeifahrer zu 1/3 (LG Stendal SP 08,249).
Überholen – Fährt ein PKW von der Fahrbahn auf eine rechts daneben befindliche Busspur, ist dies keine unklare Verkehrslage, welche ein Überholen verbietet (OLG Celle SP 05,43). Ein durch Verkehrszeichen angeordnetes Überholverbot ist ein „Streckenverbot“, endet damit nicht an der nächsten Kreuzung oder Einmündung, sondern erst mit seiner Aufhebung (OLG Hamm NZV 96,247).
Ummeldekosten - Ab- und Anmeldekosten sind nur zu ersetzen, wenn sie tatsächlich angefallen sind, nicht fiktiv (KG VersR 04,1620).
Umsatzsteuer und Kauf Ersatz-KFZ – Kauft der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem von dem Gutachter geschätzten Brutto-Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens unter Abzug des Restwertes zumindest entspricht, ist dieser Preis zu ersetzen. Ob darin Umsatzsteuer enthalten ist oder nicht, ist ohne Bedeutung (BGH NJW 06,285; 05,2220).
Unfall - Kann sich ein Unfall sich nicht so ereignet haben, wie vom Geschädigten behauptet, ist dessen Klage abzuweisen (OLG Hamm ZfS 05,396). Von einem gestellten bzw. manipulierten Unfall gehen Gerichte bereits dann aus, wenn eine Mehrzahl von Indizien zusammentreffen. Solche sind z.B.:- Verkehrsschwache Zeit und nicht stark befahrene Straße (OLG Karlsruhe ZfS 89,41 sowie r+s 90, 17; OLG München ZfS 90,78; OLG Koblenz VersR 90,396; OLG Hamm VersR 86,280 sowie OLGR 95,162, 99,97; OLG Frankfurt OLGR 96,173, 96,232 sowie VersR 87,756; OLG Hamburg VersR 89,179),- Mietwagen mit Vollkasko, vorzugsweise LKW oder Kleintransporter sowie mit Insassenunfallversicherung (BGH VersR 79,514; KG KGR 03,61 sowie 03,143; OLG Frankfurt VersR 87,756 sowie OLGR 96,232; OLG Hamm OLGR 93,306 sowie 95,162, VersR 96,280; OLGR 01,187 und 221; OLG Köln OLGR 98,315; OLG Koblenz VersR 90,396; OLG Zweibrücken VersR 88,970; OLG Saarbrücken DAR 89,64),- unplausible Angaben zu Zweck und Ziel der Fahrt (OLG Hamm OLGR 93,306 und 95,162 und 99,64 und 01,177 sowie 221; VersR 86,280; OLG Karlsruhe ZfS 89,41),- Zustand und Marktwert/Verkäuflichkeit sowie Vorschäden des geschädigten KFZ (OLG Hamm VersR 86,280 und OLGR 01,58 und 61 sowie 177 und 221; 95,162; OLG Koblenz VersR 90,396; KG KGR 03,61 und 82 und 02,348; OLG Celle VersR 88,48 sowie ZfS 99,41; OLG Karlsruhe r+s 90,17; OLG München ZfS 90,78; OLG Zweibrücken VersR 88,970; OLG Hamm OLGR 00,357 und 99,64; OLG Frankfurt VersR 87,756; OLG Bremen OLGR 03,138),- Verbindungen / Bekanntschaften der Beteiligten (BGH VersR 79,514; OLG Köln OLGR 98,315; OLG Zweibrücken VersR 88,970; OLG Saarbrücken DAR 89,64; OLG Celle VersR 88,48; OLG München ZfS 90,78; OLG Hamm OLGR 99,64; OLG Frankfurt OLGR 94,43),- Abrechnung nach Gutachten (KG KGR 03,143; OLG Hamm OLGR 01,61 und 177; 00,357; 95,162; OLG Bremen OLGR 03,138; OLG Celle ZfS 89,41).
Unfallersatzwagen-Tarif – War bisher ein Geschädigter schuldlos in einen Unfall verwickelt, erhielt er im Regelfall über seine Reparaturwerkstatt einen Mietwagen vermittelt für die Dauer der Reparatur, wenn gewünscht. Die Mietwagenfirma berechnete dem Versicherer des Schädiges dafür Mietkosten nach dem o.g. Tarif. Inzwischen weigern sich viele Versicherer, diesen nach ihrer Meinung überhöhten Tarif zu erstatten. Die Gerichte neigen inzwischen dazu, den Mehrpreis des o.g. Tarifs gegenüber dem „Normaltarif“ für unnötig zu halten, wobei der Geschädigte allerdings sich nicht auf Sonderangebote oder Internet-Tarife verweisen lassen muß (LG München ZfS 05,492; LG Bonn ZfS 05,497).
Unfallflucht - Verweigert ein Unfallbeteiligter nach einer heftigen Diskussion mit dem Unfallgegner weitere Einlassungen und verläßt daraufhin der Unfallgegner den Unfallort, begeht der noch verbleibende Unfallbeteiligte kein unerlaubtes Verlassen des Unfallortes nach § 142 I 1 StGB. 2.Auch der Tatbestand des § 142 II 1 StGB ist nicht erfüllt, da der Beteiligte nach Entfernen des Unfallgegners nicht mehr darauf warten muß, die nötigen Feststellungen zu ermöglichen (AG Kerpen ZAP 05,152).
Unfallfreiheit - Ein professioneller Gebrauchtwagenhändler hat die Pflicht, vor dem Verkauf eines PKW diesen auf Unfallschäden zu untersuchen, insbesondere eine Messung der Lackschichtendicke vorzunehmen. Sofern der Händler den Käufer nicht darüber informiert, daß er eine solche Untersuchung nicht vorgenommen hat, liegt seinerseits eine konkludente Zusicherung bzgl. der Unfallfreiheit des Wagens vor. Bei einem zeitlichen Reparaturaufwand von 1,25 Stunden und Kosten von etwa EUR 580,00 kann davon ausgegangen werden, daß dies nicht lediglich der Behebung eines Bagatellschadens diente (LG München, Urteil vom 25.06.2004 zum AZ 6 O 12298/02). Unfallfrei ist ein KFZ, wenn es keinen über einen Bagatell- oder Einfachschaden hinausgehenden Schaden erlitten hat (OLG Düsseldorf ZfS 05,130). Hatte ein von einem KFZ-Händler mit der Angabe, es seit laut Vorbesitzer unfallfrei, verkauftes KFZ einen Vorschaden erlitten, der sich allein in einem um weniger als 1% des Kaufpreises geringeren Wert ausdrückt, ist dies kein Mangel (BGH ZfS 08,449).
Unfall und Mietwagen – Auch der schuldlos bei einem Unfall Geschädigte muß vor der Anmietung eines Mietwagens nach einem günstigen Tarif fragen und ggf. auch ein oder zwei Angebote anderer Vermieter einholen. Wenn zumutbar, muß er ggf. auch seine Kreditkarte oder EC-Karte als Sicherheit einsetzen (BGH NJW 05,1933; 85,2637 und 2639; 96,1958; 74,34).
Unfall und Vortäuschung – Steht fest, daß entgegen der Behauptung des Geschädigten nicht alle Schäden des Unfallwagens auf den Unfall zurückzuführen sind, erhält dieser auch für die zum Unfall kompatiblen Schäden keinen Ersatz (OLG Frankfurt ZfS 05,69; OLG Köln VersR 99,865; OLG Hamburg SP 02,385 und OLGE 01,261).
Unfallwagen - Die Verharmlosung von Vorschäden ist ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des Verkäufers (OLG Düsseldorf SP 04,166). Bei einem reparierten Totalschaden reicht es nicht aus, schlicht "Unfallwagen" anzugeben (OLG Düsseldorf VRS 106,161).
Unfallschaden – Läßt der Geschädigte das KFZ nicht reparieren, sondern verkauft es zum Restwert, kann er maximal den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) verlangen (BGH ZfS 05,598).
UPE-Aufschlag - Ersatzteilaufschläge sind auch bei fiktiver Abrechnung zu zahlen (AG Darmstadt NZV 05,199). Ob Aufschläge auf Ersatzteilkosten auch bei Abrechnung nach Gutachten ohne Nachweis der Reparatur zu erstatten sind, ist streitig. Dafür haben entschieden: OLG Hamm OLGR 98,91; AG Berlin-Mitte ZfS 96,179; AG Bochum NZV 99,518; AG Hannover ZfS 02,434; AG Überlingen VersR 96,348.
Verbringungskosten – Ob Verbringungskosten auch bei Abrechnung nach Gutachten ohne Nachweis der Reparatur zu erstatten sind, ist streitig. Dafür haben entschieden: OLG Koblenz NZV 98,465; LG Gera R+S 99,507; AG Chemnitz VersR 99,332, AG Verden ZfS 01,8. Auch bei fiktiver Abrechnung eines Schadens hat der Geschädigte Anspruch auf die kalkulierten Verbringungskosten von und zur Lackiererei (AG Hamburg-Harburg ZfS 05,439. Sie sind auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten (AG Augsburg VerkMitt 05,99). Auch bei fiktiver Abrechnung sind diese Kosten zu erstatten (AG Saarbrücken SP 05,238).
Verdienstausfall – Wird ein Selbständiger verletzt, dessen Betrieb erst kurz zuvor gegründet wurde, kann nach § 287 ZPO der Verdienstausfallschaden nach dem theoretischen Aufwand für eine Ersatzkraft geschätzt werden (OLG Celle ZfS 06,85, BGHZ 54,45; BGH VersR 92,973 und 94,316). Verzögert sich unfallbedingt der Eintritt in den Beruf nach Ausbildung oder Studium, ist der Schaden nach §§ 252 BGB, 287 ZPO zu schätzen. Dabei ist der voraussichtliche berufliche Weg zugrunde zu legen, wobei der tatsächliche Verlauf bis zur letzten Gerichtsverhandlung mit zu berücksichtigen ist (KG ZfS 06,147; BGHZ 29,393; BGH WM 86,622; BGH NZV 01,210, KG NZV 03,191). Dazu ist im Regelfall nach Feststellung der Tatsachen ein Gutachten einzuholen (BGHZ 54,45 und 100,50). Gibt ein Elternteil eines durch einen Unfall schwerstbehinderten Kindes seinen Beruf auf, weil so am ehesten die begründete Chance auf einen Abbau der Leistungsdefizite des Kindes besteht und gleichwertige Alternativen nicht ersichtlich sind, kann dieser Verdienstausfall ersatzfähig sein (OLG Bamberg VersR 05,1593).
Verletztenrente – Verletztenrente und Arbeitslosengeld II sind aufeinander anzurechnen (BSG NZA 08,692).
Verschleißteile - Ein bei einem älteren Gebrauchtfahrzeug auftretender Zylinderkopfriß deutet auf einen Verschleißmangel hin, so daß der Käufer beweisen muß, daß der Mangel bereits bei Übergabe des KFZ vorlag (OLG Bremen ZGS 04,394).
Vollkasko – Ein Fahrsicherheitstraining auf einer Rennstrecke ist vom Kasko-Schutz umfaßt (OLG Karlsruhe PM vom 09.07.04).
Vorfahrt - Ein Mitverschulden des Vorfahrtberechtigten wegen überhöhter Geschwindigkeit kommt nur infrage, wenn bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Unfall vermieden worden wäre, was der Wartepflichtige beweisen muß (KG VersR 05,997). Auch wer mittig in eine Kreuzung einfährt, behält sein Vorfahrtrecht, weil dieses über die gesamte Breite der Straße gilt sowie auf der gesamten Kreuzung (LG Frankfurt/Oder SP 05,223). Eine Vorfahrtverletzung setzt voraus, daß der Vorfahrtberechtigte gefährdet oder wesentlich behindert wird, ein maßvolles Bremsen oder Ausweichen ist von ihm zu verlangen (OLG München NZV 05,582). Das Vorfahrtrecht erstreckt sich auf die gesamte Breite der Vorfahrtsstraße. Bei einer Kollision auf einer Kreuzung zwischen 2 KFZ, von denen der Wartepflichtige die Vorfahrt des anderen durch zu weites Vorrücken verletzt, der Vorfahrtberechtigte jedoch beim Abbiegen in die untergeordnete Straße gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen und die Kurve geschnitten hat, ist der Schaden je zur Hälfte zu teilen (KG DAR 06,151). Ein Verzicht auf das Vorfahrtrecht darf nur angenommen werden, wenn der Bevorrechtigte es unmißverständlich angezeigt hat. Allein das Freihalten einer Einmündung reicht dazu nicht (KG VersR 05,136). Einen Vorfahrtverzicht muß der Wartepflichtige beweisen. Er muß zweifelsfrei und eindeutig sein, bloßes Anhalten oder Stehenbleiben des anderen reicht nicht (KG, Urteil vom 09.02.2004 zum AZ 12 U 233/02).
Vorführwagen – Wird einem Händler ein zum Verkauf stehender Vorführwagen entwendet, ist Wiederbeschaffungswert nach den AKB dessen Händler-Einlaufspreis (OLG Karlsruhe VersR 04,857).
Vorsatz – Behauptet der Versicherer, der VN habe den Schaden vorsätzlich herbeigeführt, muß der Versicherer dies vollständig beweisen (BGH VersR 05,1387).
Vorschaden – Das Verschweigen von Vorschäden stellt stets eine Obliegenheitsverletzung dar mit der Folge möglicher Leistungsfreiheit des Versicherers (OLG Köln SP 05,170). Wies ein KFZ in dem durch einen Unfall beschädigten Bereich einen Vorschaden auf und macht der Geschädigte zu dessen Beseitigung keine Angaben, gibt es für den neuen Schaden keinen Ersatz (LG Bremen NJW-SP 05,498). Verschweigt der VN einen Vorschaden, führt dies ausnahmsweise nicht zur Leistungsfreiheit, wenn der Versicherer diesen kannte, weil er z.B. darüber eine Datenbank führt (OLG Oldenburg ZfS 05,85). Sind nicht alle Schäden an dem Unfall-KFZ auf den Unfall zurückzuführen und macht der Geschädigte dazu keine Angaben, verliert er den gesamten Ersatzanspruch (LG Bochum ZfS 06,23; OLG Köln NZV 99,378; OLG Frankfurt ZfS 05,69). Arglistiges Verschweigen eines Vorschadens führt auch dann zur Leistungsfreiheit, wenn nach Ablehnung des Versicherers die Lüge korrigiert wird (OLG Saarbrücken ZfS 08,631).
Vortäuschung eines Unfalls - Der Nachweis der Vortäuschung kann auch durch eine Häufung von Indizien geführt werden, die dafür sprechen (OLG Hamm ZfS 05,539).
Waschanlage – Wird ein PKW bei dem Betrieb einer Autowaschanlage beschädigt, muß der Betreiber, um nicht für den Schaden haften zu müssen, nachweisen, daß die Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und daß er diese so organisiert, betreibt, wartet und beaufsichtigt, wie ihm dies möglich und zumutbar ist. Das kann dadurch erfolgen, daß er Kontroll- und Wartungsarbeiten gemäß den Hersteller-Vorgaben durch entweder dessen Servicepersonal ausführen läßt oder durch eigene Mitarbeiter mit entsprechenden Fachkenntnissen (OLG Düsseldorf NJW 04,2457).
Wassereintritt - Bei neuen hochwertigen Fahrzeugen muß ein durchschnittlicher Käufer nicht damit rechnen, daß aufgrund der heute modernen Karosserieform Wasser in den Fahrgastraum läuft. Der Verkäufer muß zumindest auf diese Problematik hinweisen. Jeglicher wiederkehrender Eintritt von Wasser ist zur Annahme eines Sachmangels ausreichend (LG Aurich DAR 08,481).
Wenden – Wer im dichten Stadtverkehr an einer mit Ampeln geregelten Kreuzung unter Nutzung des Linksabbiegerstreifens wenden will, haftet zu ½, wenn er dies dem nachfolgenden Verkehr nicht deutlich macht und der Hintermann auffährt (OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.04.08 zum AZ 4 U 139/07). Wendet ein PKW grob verkehrswidrig und verboten über eine Sperrfläche und kommt es dabei zu einem Zusammenstoß mit einem rückwärts in eine Grundstückseinfahrt fahrenden anderen PKW, treten dessen besondere Sorgfaltspflichten aus § 9 V StVO hinter das grob verkehrswidrige und verbotene Verhalten des wendenden Fahrzeugführers so zurück, daß ein überwiegender Haftungsanteil des verboten wendenden PKW in Höhe von 75% anzunehmen ist (AG Berlin-Mitte SP 04,403). Allein das Herabsetzen der Geschwindigkeit und das Einordnen nach rechts spricht nicht für ein anstehendes Wendemanöver (OLG Celle SP 05,333).
Werkstatt-Briefkasten - Der Einwurf der KFZ-Schlüssel in einen nicht besonders gesicherten Werkstatt-Außen-Briefkasten ist grobfahrlässig, wenn zugleich das KFZ auf dem Betriebsgelände abgestellt wird (OLG Celle ZfS 05,554).
Wertminderung - Auch wenn die Reparaturkosten bei EUR 5.000,00 liegen, ergibt sich bei fachgerechter Reparatur nicht automatisch eine Wertminderung, wenn der Schaden kein Unfall war (OLG Frankfurt VersR 05,1742). Bei einem 9 Jahre alten KFZ, bei dem die Reparaturkosten 2/3 des Wiederbeschaffungswertes betragen, ist eine Wertminderung von 1,5 % der Summe von Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert anzusetzen (LG Kaiserslautern SP 05,132). „Merkantile“ Wertminderung bedeutet, daß also trotz ordnungsgemäßer Instandsetzung eines erheblichen Schadens eine Wertminderung verbleibt, weil ein großer Teil des Publikums wegen z.B. der Gefahr verborgener Mängel eine Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter KFZ besteht. Dies stellt einen Schaden dar (BGHZ 27,181; 35,396; 82,338; VersR 61,707; 67,183; NJW 05,277). Allerdings ist bei einem 16 Jahre alten KFZ mit einer Laufleistung von 164 tkm und einem Wiederbeschaffungswert von EUR 2.100,00 die Ablehnung einer Wertminderung nicht zu beanstanden (BGH NJW 05,277).
Zeitungsanzeige – Die Angaben in einer KFZ-Verkaufsanzeige sind keine Zusicherungen. Das gilt sowohl für den KM-Stand als auch für die Ausstattung sowie die Unfallfreiheit. Es kommt auf den Inhalt des Kaufvertrages an (KG NJW 05,445).
Zweitwagen – Sind Halter von Erstwagen und Zweitwagen gleich, besteht im Fall des Unfalls zwischen beiden kein Anspruch gegen den Versicherer des schädigenden KFZ. Auf das Eigentum kommt es nicht an (BGH NJW-SP 08.521).
ENDE
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