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Verwandte in auf- und absteigender Linie, also im Regelfall Eltern und Kinder, sind gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) schon immer gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Früher und heute geht es meist um den Kindesunterhalt. In den letzten Jahren tritt aber häufiger die Frage des Elternunterhalts auf, speziell dann, wenn ein Elternteil der Pflege im Heim bedarf. Geregelt ist das in den §§ 1601 ff. BGB. Wer bedürftig ist, hat ein Recht auf Unterhalt. Wer leistungsfähig ist, muß Unterhalt gewähren. Was kommt da eventuell auf eine/n zu ? Unsere Fachanwältin für Familienrecht Ulrike Kruschel dazu:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner bisherigen Rechtsprechung stets klargestellt, daß bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes ein Anspruch auf Elternunterhalt – sei es von den Eltern direkt oder aus übergegangenem Recht von dem Sozialversicherungsträger – dann besteht, wenn durch diese Zahlungen der eigene Unterhaltsbedarf nicht gefährdet ist. Er hat dazu ausgeführt, daß niemand eine spürbare und dauerhafte Senkung seiner eigenen Lebensverhältnisse hinzunehmen hat, es sei denn, er lebe im „Luxus“. Was aber ist „Luxus“ nach Meinung der Bundesrichter/innen? Man geht vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen aus. Dieses darf man um regelmäßige Ausgaben für Altersvorsorge, Auto, Eigenheim, Lebensversicherungen, Riester-Renten usw. bereinigen werden. Anerkannt sind etwa 5 % des gesamten Bruttoeinkommens als sog. „Vorsorgeaufwendungen“. Einem Ehepaar – so sagt der BGH – müssen EUR 2.400,00 netto je monatlich plus die Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens verbleiben. Nach den Hanseatischen Unterhaltsleitlinien besteht pro Person ein Selbstbehalt von EUR 1.400,00, wobei auch hier die Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens beim unterhaltspflichtigen Kind verbleiben muß. Zusätzlich besteht ein sogenanntes „Schonvermögen“. Die Höhe des von den Oberlandesgerichten anerkannten Schonvermögens variiert etwas von Fall zu Fall und von Bundesland zu Bundesland. Man kann von überschlägig ca. EUR 80.000,00 ausgehen.
Schützen kann man sich durch präventive Maßnahmen gegen eine solche Inanspruchnahme z.B. in der Weise, daß man seine monatlichen Einkünfte für die Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens reduziert, also etwa Vorsorge bis zum Erreichen der Höchstgrenze betreibt. Gleichzeitig kommt es immer auf die Lebensverhältnisse an. Das heißt, wer schon vor der Inanspruchnahme nachweisbare Aufwendungen gehabt hat, hat bessere Chancen, daß diese auch später anerkannt werden als der, der sie erst im Zeitpunkt der Geltendmachung von Elternunterhalt begründet.
Die Erfahrung zeigt letztlich, daß die Sozialämter, die in der Regel gegen die unterhaltspflichtigen Kinder vorgehen, meist zu viel Geld verlangen. Da muß man hart bleiben und es ggf. auf eine gerichtliche Prüfung ankommen lassen. |