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Dies ist der aktuelle Newsletter „September 2010“ der Kanzlei GREEVE Rechtsanwälte in Hamburg. Nachfolgend finden Sie von uns zusammengestellte Informationen aus Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung. Wir haben sie aktuell und mit viel Sorgfalt ausgewählt. Einen Anspruch auf Vollständigkeit erheben Sie dennoch naturgemäß nicht.
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THEMA DES MONATS
Dawn Raid nennen Fachkreise es, wenn Steuerfahndung oder Staatsanwaltschaft im Morgengrauen bei Unternehmen oder Privatleuten, oft auch gleichzeitig bei beiden, vor der Tür stehen und einen Durchsuchungsbeschluß präsentieren.
1. Da ist Ruhe, Gelassenheit und distanzierte Höflichkeit zu bewahren und dies auch nach außen zu zeigen. Zuerst frage man nach dem Leiter des Durchsuchungstrupps. Danach bittet man diesen, mit dem Beginn der Durchsuchung bis zum Eintreffen der eigenen Anwälte zu warten und rufe diese an. Den Anruf muß der Beamte gestatten, das Abwarten auf die Anwälte ist hingegen nicht zwingend. Dazu übergebe man am besten das Telefon dem Beamten, damit der Anwalt direkt mit diesem sprechen kann. Dem Anwalt gebe man die ungefähre Zahl der Beamten auf, damit er entscheiden kann, in welcher Stärke von der Kanzlei anzurücken ist.
2. Danach bitte man die Beamten, sofern jene warten wollen, möglichst in einen Konferenzraum o.ä.. Wird die Durchsuchung dennoch sofort begonnen, setze man sich schlicht in einen Sessel und warte auf den Anwalt. Ein Gespräch über mehr als das Wetter oder gar irgendwelche Auskünfte über die Vorlage des eigenen Personalausweises hinaus (falls verlangt) lehne man unter Hinweis auf das baldige Erscheinen des Anwalts ab. Das gilt möglichst auch für alle weiteren im Objekt anwesenden Personen. Verhindern kann man sowieso kaum etwas. Die Kanzlei wird nach Eintreffen den Durchsuchungsbeschluß und die Dienstausweise prüfen.
3. Bei der Durchsuchung dürfen die Beamten Originalunterlagen mitnehmen, müssen aber vor Mitnahme deren vorheriges Kopieren gestatten, wenn sich die Unterlagen auf den laufenden Geschäftsbetrieb beziehen. Bei dem Kopieren von EDV-Daten sollte man auf Verlangen kooperieren, damit nicht die EDV abgebaut und mitgenommen wird. Um unnötige „Zufallsfunde“ zu vermeiden, sollte man Fragen der Beamten nach bestimmten Dokumenten und Dateien soweit beantworten, daß man deren Aufenthaltsort angibt. Eine freiwillige Herausgabe lehne man ab. Die Beamten mögen ggf. beschlagnahmen. Übrigens: Korrespondenz mit Anwälten unterliegt keinem besonderen Schutz. Dringend abzuraten ist von Versuchen, etwas noch schnell zu vernichten oder zu verstecken. Das klappt meist nicht und bietet den Beamten zudem den Verhaftungsgrund der „Verdunkelungsgefahr“. Man sollte auch Dritte (Mitarbeiter, Angehörige) nicht beeinflussen, auch das könnte ein Haftgrund sein.
4. Gespräche oder gar Befragungen vor Ort zur Sache lehne man ab. Man kann damit keine Punkte gewinnen. Zum Schluß gibt es eine Besprechung. Das Protokoll wird erstellt. Man unterschreibe selbst nichts und widerspreche der Sicherstellung sowie der Beschlagnahme jeglicher Sachen. Das Verzeichnis kontrolliere man genau auf Vollständigkeit. Im Regelfall erledigen das die Anwälte. Wird man festgenommen, nehme man auch das stoisch hin. Die Festnahme ist noch keine Verhaftung, das kann nur der Richter nach Prüfung entscheiden. Dort ist der Anwalt stets dabei.
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ALLGEMEINES (Bearbeiter/innen: diverse)
Flugverspätung – Startet ein Flug mehr als 3 Stunden verspätet und kommt auch mehr als 3 Stunden verspätet an, was man „große Verspätung“ nennt, besteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung in gleicher Weise wie bei einer Annullierung des Fluges, sofern das Luftfahrtunternehmen nicht außergewöhnliche Umstände darlegen kann, wobei technische Probleme nicht dazu zählen (BGH NJW 2010, 2281). Plakate dazu findet man auf jedem Flughafen, meist zumindest bei der Gepäckausgabe.
Internet – Wer bei seinem häuslichen WLAN-Router-Anschluß nicht die zur Zeit des Kaufes marktüblichen Sicherungen wie z.B. Verschlüsselung installiert, haftet für dessen Nutzung durch unbefugte Dritte (BGH VersR 2010, 1050).
Lebensversicherung – Der Begünstigte einer Lebensversicherung erwirbt bei Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die Versicherungssumme selbst. Ein widerrufliches Bezugsrecht eines Dritten ist rechtlich irrelevant und wertlos. Es wird nicht zum Vollrecht (BGH VersR 2010, 1021).
Rechtsschutz – Freistellungsansprüche nach § 20 I ARB 75 sind weder abtretbar noch pfändbar (AG Stuttgart VersR 2010, 942). Deckungszusagen bei Streit des VN mit seinem BU-Versicherer können nicht dahin beschränkt werden, daß zur Vermeidung unnötiger Kosten künftige Ansprüche nicht gedeckt werden (OLG München, Beschluß vom 21.04.2010 zu 25 U 5645/09). Der Kostenerstattungsanspruch des VN gegen den Prozeßgegner geht mit dessen Entstehen auf den Versicherer über, sofern er von letzterem geleistete Beträge betrifft. Der Anwalt des VN kann gegen von dem Versicherer zweckgebunden an ihn gezahlte Gelder nicht mit anderen Ansprüchen aufrechnen (OLG Düsseldorf VersR 2010, 1031).
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ARBEITSRECHT (Bearbeiter: RA Ulrich Relling)
Abfindung – Wird zusätzlich zu dem unverändert bleibenden Einkommen eine Abfindung gezahlt, weil man z.B. bei dem alten Arbeitgeber gegen Abfindung ausscheidet und sogleich eine neue Stelle findet, bleibt diese Abfindung für den Unterhalt unberücksichtigt (BGH, Urteil vom 02.06.2010 zu XII ZR 138/08).
Anlernvertrag – Wird für einen Ausbildungsberuf statt eines Ausbildungsvertrages ein Anlernvertrag geschlossen, ist dies unzulässig und führt dazu, daß ein Anstellungsverhältnis besteht mit der Folge entsprechender Entgeltzahlung (BAG PM 56/10).
Bonus – Zahlt ein Arbeitgeber über 7 Jahre freiwillig einen zur Höhe von ihm frei bestimmten Bonus, muß er auch künftig dem Grunde nach einen Bonus gewähren (BAG NZA 2010, 808).
Geschäftsführer – Im Anstellungsvertrag von GmbH-Geschäftsführern kann vereinbart werden, daß die inhaltlichen Regeln des Kündigungsschutzrechts gelten sollen. Allerdings können die Gerichte dann prüfen, ob das Unternehmen eine Auflösung des Vertrages gegen Abfindung verlangen können (BGH NJW 2010, 2343).
Karenz – Der Anspruch auf die Entschädigung setzt voraus, daß das Wettbewerbsverbot soweit eingehalten wird, wie es wirksam ist (BAG NJW 2010, 2378).
Schwerbehinderung – Der gesetzliche Zusatzurlaub für Schwerbehinderte nach § 125 SGB IX ist bei Ende eines Arbeitsverhältnisses stets abzugelten, soweit er wegen Krankheit nicht gewährt werden konnte (BAG NZA 2010, 810).
Sperrzeit – Der Widerspruch gegen einen Betriebsübergang rechtfertigt keine Sperrzeit. Ein Aufhebungsvertrag führt nur dann nicht zu einer Sperrzeit, wenn andernfalls zum gleichen Zeitpunkt rechtmäßig gekündigt worden wäre und ein Abwarten der Kündigung dem Mitarbeiter unzumutbar gewesen wäre (BSG NJW 2010, 2459 und 2006, 3514).
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MIETE und WOHNUNGEIGENTUM (Bearbeiter: RA Henrik Völker)
Baumfällkosten - Baumfällkosten gehören nicht zu den umlegbaren Betriebskosten, da sie nicht regelmäßig anfallen (AG Berlin-Schöneberg NZM 2010, 473).
Einwendungen - Der Mieter hat auch dann, wenn er bereits im Vorjahr identische Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung des Vermieters erhoben hat, bei jeder neuen Abrechnung die ggf. identischen Gründe erneut dem Vermieter mitzuteilen (BGH NZM 2010, 470).
Kündigung - Ein mit mehreren Mietern begründetes Mietverhältnis kann nur einheitlich gekündigt werden, die Kündigung muß mithin gegenüber jedem Mieter wirksam sein. Ist ein Mieter insolvent und sind Mietrückstände vor Insolvenzantragstellung angefallen, so schützt den Mieter die Kündigungssperre des § 112 InsO. Eine Kündigung aufgrund vor Insolvenzantragstellung angefallenen Mietrückständen ist unwirksam. Eine Kündigung ist wegen § 112 InsO dann auch gegenüber dem nicht insolventen, aber gleichfalls in Zahlungsverzug befindlichen Mitmieter unwirksam (AG Köln NZM 2010, 473).
Opfergrenze - Dem Vermieter obliegt die Instandsetzungspflicht bezüglich des Mietobjekts. Grundsätzlich muß er alle Mängel beheben, koste es, was es wolle. Einer übermäßigen Belastung kann der Vermieter lediglich entgegenhalten, daß die sogenannte Opfergrenze überschritten sei. Der BGH hat bis heute keine klare Grenze gezogen. In einem kürzlich entschiedenen Fall hatte der Mieter Kostenvorschuß zur Reparatur (die Sanierungskosten sollten sich auf € 170.000,00 bei einem Verkehrswert des Grundstückes von € 28.000,00 belaufen) verlangt. Der BGH führte aus, der Mieter habe keinen Anspruch auf Vorschuß, solange die Ursache von Schäden nicht geklärt sei. Zwecklose Maßnahmen seien ungeeignet und somit nicht erforderlich. Erforderlich können Beseitigungskosten nur sein, wenn die Maßnahmen, die der Mieter mit dem Vorschuß durchführen lassen will, voraussichtlich zur Mangelbeseitigung geeignet sind (BGH NZM 2010, 507).
Verjährung - Die erstmalige Erhebung der Einrede der Verjährung im Laufe des Rechtsstreits stellt auch dann ein erledigendes Ereignis dar, wenn die Verjährung bereits vor Rechtshängigkeit eingetreten ist (BGH NZM 2010, 511).
Widerspruch - Ein bereits mit der Kündigung erklärter Widerspruch gegen die stillschweigende Vertragsfortsetzung ist wirksam; eines zeitlichen Zusammenhangs mit der späteren Vertragsbeendigung bedarf es nicht (BGH NZM 2010, 510).
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VERKEHRSRECHT (Bearbeiter/in: RAin Geesche Warnke und RA Ulrich Relling)
Haushaltsführungsschaden – Der Schaden kann nach § 287 ZPO gemäß dem Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann geschätzt werden. Die Aufteilung zwischen den Leistungen für die Angehörigen und den auf den Verletzten selbst entfallenden Leistungen kann nach Köpfen erfolgen (OLG Brandenburg VersR 2010, 1046).
Ladung – Wird die Ladung eines Silozuges beschädigt, weil der Tank zuvor nicht ausreichend gereinigt war, ist der KFZ-Versicherer eintrittspflichtig (BGH NJW-RR 1994, 218; BGH VersR 1969, 726). Allerdings gilt die Haftungseinschränkung der §§ 432, 434, 435 HGB, wonach außer bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit nur beschränkt gehaftet wird (BGH NJW 2007, 58). Den Beweis, daß dies nicht der Fall war, muß der Transporteur führen (BGH NJW-RR 2009, 751).
Leasing – Der Leasingnehmer kann im Fall des Rücktritts vom Kaufvertrag die Ratenzahlung an die Bank nur einstellen, wenn er den Rücktrittsanspruch gegen den Verkäufer gerichtlich verfolgt (BGH, Urteil vom 16.06.2010 zu VIII ZR 317/09).
Mangel – Für den Rücktritt vom Kaufvertrag ist es nötig, daß mindestens 2 Nachbesserungsversuche erfolglos waren und der Mangel bei Rücktritt noch besteht (BGHZ 175, 286; OLG Koblenz, Beschluß vom 01.04.2010 zu 2 U 1120/09). Neben der Rückabwicklung des Vertrages kann der Käufer zusätzlich Nutzungsausfall verlangen, soweit sich der Verkäufer in Verzug befand (BGHZ 174,290; BGH NJW 2010, 2426).
Motorrad – Ist ein Motorrad ordnungsgemäß auf dem Seitenständer abgestellt und fällt infolge z.B. unüblich starken Windes oder Anstoßens durch Dritte um, haftet der Halter nicht aus der Betriebsgefahr (LG Tübingen NJW 2010, 2290).
Restwert – Der Geschädigte darf bei Verkauf des nicht reparierten Unfallwagens nach dem von dem Gutachter ermittelten Restwert abrechnen, sofern er nicht ohne besondere Mühe einen höheren Erlös erzielt hat (BGH; Urteil vom 15.06.2010 zu VI ZR 232/09).
Totalschaden – Die bloße Absicht der Eigenreparatur reicht im Regelfall nicht, um das Interesse an der Weiternutzung zu belegen (LG Saarbrücken NJW 2010, 2359).
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Wir hoffen, daß wir Ihnen einige interessante Informationen geben konnten. Es handelt sich überwiegend um allgemeine Angaben, die sich oft nicht direkt auf einen konkreten Fall übertragen lassen. Wenn Sie meinen, von einer neuen / geänderten Regelung betroffen zu sein, sprechen Sie uns gern unverbindlich an. Gleiches gilt, falls eine aufgeführte Entscheidung für Sie von Bedeutung sein könnte.
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