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Dienstag, 25. Juli 2006
Letzte Aktualisierung ( Sonntag, 06. Juni 2010 )

Was, wo und wie teuer ?


Diese Seite enthält einen Überblick darüber, wonach sich die Vergütung von Anwälten ( und natürlich auch von Anwältinnen ... ) richtet sowie Beispiele, was gängige Tätigkeiten und / oder Verfahren überschlägig kosten.

Ein Wort vorab: Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, brauchen Sie eigentlich nicht weiterzulesen. Bei Vorliegen der Deckungszusage Ihres Versicherers erledigen wir die Abrechnung für Sie direkt mit jenem. Falls Sie dies nicht sind oder sich dennoch dafür interessieren, was die Arbeit Ihrer Kanzlei kostet und wonach sich deren Vergütung richtet, lesen Sie bitte weiter. Es geht jetzt und hier los:

10 Jahre nach der letzten Änderung des Anwalts-Gebührenrechts wurde zum 01.07.2004 die damalige "Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung" (BRAGO) von dem "Rechtsanwaltsvergütungsgesetz" (RVG) abgelöst. Für alle bis zum 30.06.2004 erteilten Mandate gilt weiterhin die o.g. BRAGO. Alle ab dem 01.07.2004 neu erteilten Mandate werden nach dem RVG abgerechnet. Unberührt davon bleiben im Einzelfall vereinbarte Pauschalhonorare und / oder Abrechnungen nach Stundensätzen. Auch an der Erstattungspflicht bei Unterliegen in gerichtlichen Verfahren ändert sich nichts. Gleiches gilt für die Pflicht des gegnerischen Haftpflichtversicherers, bei Verkehrsunfällen stets die Kosten des Anwaltes des nicht schuldigen Geschädigten zu tragen, was auch bei nur teilweiser Haftung zutrifft.

Nachfolgend geben wir einen Überblick über die wichtigsten Punkte:

  1. Grundlagen

    Grundlage der Vergütung (des "Honorars" bzw. der "Gebühr") ist zuerst die zwischen Anwalt und Mandant getroffene Vereinbarung. Ist - wie meist - nichts vereinbart, gilt die gesetzliche Regelung. Ziel des Gesetzgebers ist, daß für den Bereich der außergerichtliche Beratung möglichst Vereinbarungen getroffen werden sollen. Für die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung gelten die Regelungen im RVG. Zögern Sie nicht, bei ihrer Anwältin bzw. Ihrem Anwalt nach der Höhe der Vergütung zu fragen! Sie kaufen auch kein Auto o.ä., ohne zu wissen, was es kostet. Zwar kann man bei dem Anwalt - zumindest in unserer Kanzlei - das Honorar nicht "aushandeln", weil jede Kanzlei meist Rahmensätze festgelegt hat. Aber fragen darf, kann und sollte man, auch bei uns. Wir antworten auch darauf gern, offen und verbindlich.

  2. Vereinbarungen (nach Zeitaufwand oder zum "Festpreis")

    Wird aufgrund entsprechender Vereinbarung nach Stundensatz abgerechnet, liegt dieser bei Kanzleien in Hamburg im Regelfall zwischen etwa EUR 150,00 und EUR 300,00 zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. In Kleinstädten, auf dem Land, bei Berufseinsteigern und bei Internet- / Telefon-Rechtsberatungen findet man auch Preise darunter. International tätige und große Kanzleien mit mehreren Niederlassungen verlangen häufig nicht unerheblich darüber liegende Sätze (durchaus oft in etwa der doppelten Höhe, manchmal auch darüber). Gleiches gilt teilweise für Fachanwälte sowie langjährig tätige Spezialisten. Diese benötigen jedoch oft weit weniger Zeit zur Problemlösung aufgrund ihrer Erfahrungen und Kenntnisse auf dem betreffenden Gebiet und sind dadurch im Ergebnis häufig zumindest nicht teurer. Bei auswärtigen Angelegenheiten kommen hinzu die Kosten der Fahrt (meist Bahn oder Flug, je nachdem, welches Verkehrsmittel schneller ist; das KFZ wird üblicherweise nicht genutzt, weil darin während der An-/Abreise nicht gearbeitet werden kann) sowie Reisezeit-Stundensätze. Letztere liegen in der Regel etwa in Höhe der halben Arbeitsstundensätze.

    Unsere aktuellen Stundensätze liegen bei EUR 190,00 netto im Anwaltsbereich und bei EUR 230,00 netto im Fachanwaltsbereich.   

    Rechnen Sie für eine umfassende erste Beratung mit einer Dauer von knapp einer Stunde. Zuerst muß Ihr Anwalt den zugrundeliegenden Sachverhalt verstehen. Er ist auf Ihre richtige Schilderung der Tatsachen angewiesen. Teilen Sie offen, ehrlich und vollständig mit, was wirklich geschehen ist. Erwähnen Sie auch, was ggf. für Sie nachteilig sein kann oder ist. Anwälte sind gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Nur auf der Grundlage des vollständigen Sachverhaltes kann eine richtige Beurteilung der Rechtslage erfolgen. Je besser Sie sich vorbereitet und ihre Unterlagen sortiert haben, um so zügiger wird es gehen. Es gibt aber auch Fälle wie z.B. Baumängel, die größeren Zeitaufwand erfordern. Viele Sachverhalte, in denen es um Mängel geht (Hausbau, Autoreparatur, Mietsache, Einbauküche usw.), sind oft zeitintensiv. Überlegen und fragen Sie in solchen Fällen, ob sich der Streit aus finanzieller Sicht auch wirklich "lohnt". Für manche Sachen gibt es zudem kostenfreie Schlichtungsstellen, so z.B. in KFZ-Angelegenheiten bei dem ADAC.

    Abgerechnet wird im Regelfall in Schritten von jeweils 1/4 Stunden. Für eine mündliche einmalige Erstberatung in einer privaten Angelegenheit sieht das Gesetz stattdessen einen pauschale Gebühr von maximal EUR 190,00 netto vor. Kann man den Umfang einer Sache etwa übersehen, bietet sich für die außergerichtliche Tätigkeit ggf. die Vereinbarung eines Festbetrages an. Solche Vereinbarungen werden meist getroffen, wenn es um Fertigung oder Prüfung z.B. von Verträgen geht, die andernfalls sehr kostenintensiv werden kann.

    Zuschläge (pauschal oder auf den Stundensatz) kommen zum Tragen, wenn es um besonders hohe Werte oder besonders umfangreiche Verfahren geht. Keine Kanzlei kann die "kleinen" Fälle zu den - die Bürokosten meist nicht deckenden - gesetzlichen Gebühren bearbeiten und die "großen" Sachen zu unterhalb der gesetzlichen Vergütung liegenden Stundensätzen. Es muß und soll nach dem Willen des Gesetzgebers ein sozialer Ausgleich geschaffen werden, damit alle rechtsuchenden Bürger/innen betreut werden können. Auch haftet die Kanzlei für die Qualität ihrer Arbeit und muß entsprechend versichert sein, wobei die Prämie sich nach der Höhe der Versicherungssumme und diese sich nach dem "Geldwert" des Falles richtet.

  3. Gesetzliche Vergütung (wenn man nichts vereinbart hat)

    Wird nichts vereinbart, gilt das o.a. RVG. Dann geht man im Regelfall - was für die meisten Streite ( außergerichtlicher Art, vor Zivilgerichten, Arbeitsgerichten, Familiengerichten und Verwaltungsgerichten ) gilt - von dem sogenannten "Gegenstandswert" aus. Das ist der "Geldwert" eines Falles, z.B. die Höhe des Schadens bei einem Verkehrsunfall oder bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten der Verdienst. Wenn Sie diesen "Geldwert" nicht kennen, fragen Sie! Aus der dazu vorhandenen "Wertgebührentabelle" des RVG liest man die Höhe der einzelnen Gebühr ab. Aus dem "Vergütungsverzeichnis" ergibt sich, welche Gebühren in welcher Höhe anfallen. Unter z.B. www.allianz-profi.de finden Sie einen einfach zu bedienenden Kostenrechner, wenn Sie dort links den Schriftzug "RVG-Rechner" anklicken. Dann können Sie nach Eingabe des Geldwertes Ihres Falles die ggf. anfallenden Gebühren automatisch überschlägig berechnen lassen.

    Einige kleine Beispiele: Ein Prozeß über einen Schaden aus einem Verkehrsunfall von 5.000,00 EUR kostet bis zum Urteil des Gerichts an Vergütung für den eigenen Anwalt etwa 800,00 EUR (der gegnerische Anwalt kostet im Regelfall das gleiche) und für das Gericht etwa 400,00 EUR. Ein Streit über eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, der durch eine Einigung vor Gericht beigelegt wird, kostet bei einem Brutto-Monatseinkommen von EUR 2.500,00 etwa EUR 1.500,00. Eine kurze außergerichtliche Auseinandersetzung über eine Handwerkerrechnung von EUR 500,00 kostet etwa EUR 150,00. Bei Einigungen zahlt im Regelfall jeder seinen Anwalt bzw. seine Anwältin selbst.

    Anders ist es bei Bußgeld- und Strafsachen, wie sie insbesondere im Straßenverkehr vorkommen bei zu schnellem Fahren, Unfallflucht, Fahren unter Alkohol, Überholen trotz Verbot usw.. Dort sind für bestimmte Tätigkeiten konkrete Gebühren (jeweils von ... bis ...) vorgesehen, wobei nachfolgend beispielhaft die jeweils mittlere Gebühr genannt ist:


    Art der Gebühr Strafsache Bußgeldsache
    mit Punkten ohne Punkte
    (alle Gebühren netto, ohne Auslagen und in EUR)
    Grundgebühr (fällt immer an) 165 85 85
    Verfahrensgebühr außergerichtlich 140 135 85
    Verfahrensgebühr gerichtlich 135 135 55
    Terminsgebühr (außergerichtlich) 140 135 110
    Terminsgebühr (gerichtlich) 230 135 110
    Einlegung Rechtsmittel 270 270 nicht möglich
    Terminsgebühr Rechtsmittel 270 270 entfällt


    Das bedeutet, daß alles in allem eine kleine Bußgeldsache (ohne Eintragung von Punkten) etwa EUR 200,00 sowie eine durchschnittliche Bußgeldsache (dort, wo bei Verkehrssachen Punkte "drohen", also bei Geldbußen ab in der Regel EUR 40,00) - beides ohne Gerichtsverhandlung - etwa EUR 300,00 kostet, letztere mit Gerichtsverhandlung etwa EUR 500,00. Eine durchschnittliche Verkehrsstrafsache kostet ohne Verhandlung etwa EUR 400,00, mit Gerichtsverhandlung etwa EUR 700,00.

    Auch in Sozialgerichtsverfahren gelten meist "Rahmengebühren" (von ... bis ... mit jeweils einem Mittelwert für durchschnittliche = "normale" Sachen).

  4. und das Gericht ist auch nicht gratis ...

    In allen gerichtlichen Verfahren mit Ausnahme der Sozialgerichte kommen hinzu die Gerichtskosten. Bei den Arbeitsgerichten gelten ermäßigte Gebühren. Ein sonstiges Gerichtsverfahren allein kostet eine "einfache" Gebühr, für ein Urteil sind nochmals 2 Gerichtsgebühren zu zahlen, so daß sich dann bei Gericht eine "dreifache" Gerichtsgebühr ergibt ( die man zudem als Kläger mit Einreichung einer Klage vorauszahlen muß ). Hinzu kommen ggf. die Gebühren von Zeugen ( Fahrtkosten und Verdienstausfall ) sowie die Kosten eventuell von dem Gericht eingeschalteter Gutachter / Sachverständiger. Das kann besonders bei Unfall-Rekonstruktionen und Baumängeln schnell sehr teuer werden. Häufig ist - nicht nur, aber gerade dort - ein "Vergleich" (also eine Einigung, oft in oder in der Nähe der Mitte) die beste Lösung, wie es so passend im Volksmund heißt:


    "Schnelles Geld ist gutes Geld"
    "Dem schlechten Geld kein gutes hinterher werfen"
    "Gerechtigkeit gibt es im Himmel, auf Erden gibt es ein Urteil"


    Auch da hilft ein Klick auf den o.g. Prozeßkostenrechner. Probieren Sie ihn einfach aus oder fragen Sie uns! Gerichte sind zudem gesetzlich verpflichtet, stets zuerst auf eine gütliche Einigung hinzuwirken und ggf. dazu einen objektiven Vorschlag zu machen.

  5. ... wenn man aber kein Geld hat?

    Auch wenn man "arm wie eine Kirchenmaus" ist, kommt man in Deutschland zu seinem Recht.

    Außergerichtlich gibt es die "Beratungshilfe". In den meisten Flächenstaaten holt man sich bei seinem örtlichen Amt einen "Beratungsschein", den man dann in einer örtlichen Kanzlei - wie den Krankenschein in der Arztpraxis - vorlegt. Die Kanzlei rechnet dann direkt mit dem Amt ab. In den Stadtstaaten Hamburg und Bremen gibt es das so nicht. Dort wird statt dessen die "Öffentliche Rechtsauskunft" (kurz ÖRA genannt) tätig. Wo sich diese befindet, steht im Telefonbuch, meist unter "Behörden". In Hamburg gibt es Außenstellen bei allen Bezirksämtern. Die Hauptstelle finden Sie (Stand per Mai 2010) am Holstenwall 6 in 20355 Hamburg, geöffnet von Montag bis Freitag jeweils von 08.00 bis 13.00 Uhr. Im Internet geben Sie einfach in einer Suchmaschine wie z.B. Google "ÖRA" ein und erhalten dann den aktuellen Link dorthin. Dort gibt es außergerichtliche Rechtsberatung und -Vertretung gegen geringe Pauschalgebühren.

    Für gerichtliche Verfahren gibt es "Prozeßkostenhilfe". Wenn sie also "arm" sind und einen Prozeß führen müssen ( weil man Sie verklagt hat ) oder wollen, um zu Ihrem Recht ( und hoffentlich auch zu Ihrem Geld ) zu kommen, suchen Sie die Anwaltskanzlei Ihres Vertrauens auf. Gleiches gilt, wenn man Sie verklagt hat und überzeugt sind, dies sei nicht berechtigt. Sagen Sie dort gleich zu Beginn offen, daß sie Prozeßkostenhilfe benötigen, weil Sie die ggf. anfallenden Gebühren nicht aufbringen können. Sie erhalten dann ein typisch deutsches umfangreiches amtliches Formular zum Ausfüllen. Ihr Anwalt muß dieses - nebst von Ihnen zu liefernden Anlagen / Nachweisen / Belegen - mit seiner Klage bzw. Klagerwiderung bei Gericht einreichen. Das Gericht (nicht die Kanzlei !) prüft Ihre Angaben und bewilligt Ihnen Prozeßkostenhilfe, sofern und soweit es Ihren Anspruch bzw. Ihre Rechtsverteidigung für erfolgversprechend hält und Ihre Unterlagen vollständig sind. Aber Achtung: Die Prozeßkostenhilfe trägt die Gebühren Ihres eigenen Anwaltes und befreit Sie von den Gerichtskosten. Sollten Sie aber unterliegen, müssen Sie dennoch den Gegenanwalt aus eigener Tasche bezahlen und den Betrag o.ä., zu dem Sie ggf. als Beklagte/r verurteilt wurden. Prozeßkostenhilfe ist auch kein "Geschenk". Je nach Einkommen setzt das Gericht ggf. Raten fest, über die Sie die vom Staat übernommenen Kosten des Gerichts und Ihres Anwaltes zurückzahlen müssen.

  6. ... und wenn man zwar Geld hat, aber das Risiko scheut?

    Auch dafür gibt es eine Lösung, sofern es um die Geltendmachung eigener Forderungen geht: Sie heißt "Prozeßfinanzierung" und gilt - bei einigen Finanzierern - auch für die außgerichtliche Vertretung, wenn es um die Durchsetzung eigener Ansprüche geht. Wenn man z.B. meint, einen größeren Betrag ( in der Regel ab EUR 50.000,00 ) einklagen zu müssen in einer nicht ganz einfachen / klaren Angelegenheit und der Gegner zwar das Geld hätte, aber nicht zahlen will und man selbst das Kostenrisiko scheut, vermittelt der Anwalt eine Prozeßkostenfinanzierung gegen Erfolgsbeteiligung ( des Finanzierers, nicht des Anwaltes ! ). Dazu bieten verschiedene Versicherer an, das komplette Prozeßkostenrisiko gegen eine Beteiligung an dem einzuklagenden Betrag zu übernehmen. Allerdings können diese dann dem Anwalt auch an Ihrer Stelle Weisungen erteilen, also z.B. einen bestimmten Vergleich abzuschließen oder nicht. Lesen Sie dazu ggf. ebenfalls unter der o.g. Web-Adresse www.allianz-profi.de ( oder auf der Website eines anderen Prozeßfinanzierers ) nach oder fragen Sie uns. Wir haben auch damit Erfahrung.


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