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Sonntag, 02. Mai 2010
Letzte Aktualisierung ( Montag, 10. Mai 2010 )

Alles Asche, oder was ? So will man fast sagen. Der Vulkanausbruch in Island hat viele Flugreisen unmöglich gemacht. Zeitungen berichten, wofür Fluglinien alles haften. Die Airlines berufen sich auf "Höhere Gewalt". Was gilt nun? 

Die Rechte von Flugpassagieren bei Flugausfällen sind in der Fluggastrechte-Verordnung der EU (Nr. 261/2004) geregelt. Bei Pauschalreisen gelten zudem die Bestimmungen des Reiserechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 651a ff.).

1. Die Fluggastrechte-Verordnung gilt, wenn ein Flug von einer deutschen Fluggesellschaft oder der Fluggesellschaft eines anderen EU-Staates durchgeführt wird. Hat die Airline ihren Sitz außerhalb der EU, gilt die Verordnung dennoch, wenn sich der Abflugort innerhalb der EU befand.

2. Hatte man keine Pauschalreise gebucht, sondern allein ein Flugticket gekauft, ist Ansprechpartner die Fluggesellschaft, die den Flug ausführen sollte. Bei einem Flugausfall aufgrund der Luftraumsperrung wegen Vulkanasche hat man die Wahl, sich von der ausführenden Fluggesellschaft den Flugpreis erstatten zu lassen oder eine kostenlose Umbuchung auf einen späteren Flug zu verlangen ("anderweitige Beförderung"). Zusätzlich stehen einem folgende "Betreuungsleistungen" zu: Verpflegung, zwei kostenlose Telefonate (bzw. Telefaxe oder E-Mails) sowie, falls notwendig, auch eine Hotelunterbringung zum Übernachten nebst Transfer. Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszahlung, die einem bei einer Annullierung oder Nichtbeförderung zusteht, hat man nicht, da die Luftraumsperrung wegen Vulkanasche einen "außergewöhnlichen Umstand" darstellt, für den die Fluggesellschaft nichts kann. Da die Airline an dem Flugausfall kein Verschulden trifft, können auch sonstige Schäden (z.B. versäumte Geschäftsabschlüsse) nicht ersetzt verlangt werden.

Weigert sich eine Fluggesellschaft, die Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung zu erfüllen, kann man gerichtlich vorgehen. Dazu geht man am besten zum Anwalt. Daneben kann man sich beim Luftfahrt-Bundesamt beschweren, das bringt zwar kein Geld, aber Genugtuung.

3. Ist der ausgefallene Flug Teil einer Pauschalreise, kann es sowohl Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter als auch Rechte gegenüber der Airline geben.

a) Fällt der Hinflug aus, können Veranstalter und Reisender die Pauschalreise kündigen, wenn die Reise wegen höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Folge der Kündigung ist, dass der Veranstalter keine Reise mehr durchführen und der Reisende den Reisepreis nicht zahlen muss. Allerdings: Hatte der Veranstalter Vorleistungen erbracht (z.B. ein Visum beschafft), kann er dafür vom Reisenden eine Entschädigung verlangen. Entstehen dem Veranstalter Stornokosten (z.B. für ein reserviertes Hotel), sind diese nach der Rechtsprechung je zu 1/2 vom Veranstalter und vom Reisenden zu tragen. Kündigt keine von beiden und verkürzt sich die Reisedauer durch einen späteren Hinflug, kann der Reisende den Reisepreis mindern und anteilige Rückerstattung für versäumte Urlaubstage verlangen. Anderes gilt, wenn beide sich z.B. auf die Durchführung der gesamten Reise zu einem späteren Zeitpunkt einigen. Dann gilt allein jene Verständigung.

b) Fällt der Rückflug aus, können beide ebenfalls wegen höherer Gewalt kündigen. Der Veranstalter bleibt aber verpflichtet, den Reisenden zurückzubefördern. Wird die von ihm organisierte andere Art der Rückbeförderung teurer als der ursprüngliche Flug, müssen sich beide die Mehrkosten teilen. Oft ist aber die Fluggesellschaft verpflichtet, den Rückflug kostenneutral umzubuchen (s.u.), so dass für den Rücktransport keine Mehrkosten entstehen. Weitere Mehrkosten - etwa Übernachtungskosten - trägt der Kunde im Verhältnis zum Reiseveranstalter selbst. Auch hier kann es jedoch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geben (s.u.). Kündigt der Veranstalter trotz des annullierten Rückflugs nicht, muss er den Reisenden sobald wie möglich zurückbefördern. Fallen dadurch Mehrkosten an, etwa für weitere Übernachtungen oder einen teureren Rücktransport als den vereinbarten Flug, sind diese vom Veranstalter zu tragen. Einen Rücktransport, der unverhältnismäßig teurer ist als der annullierte Flug, kann der Reisende aber nicht verlangen. Verschiebt sich der Rücktransport erheblich, liegt ein Reisemangel vor, der den Reisenden berechtigen kann, eine anteilige Rückerstattung des Reisepreises zu verlangen.

c) Daneben hat man als Reisender Rechte gegenüber der Fluggesellschaft, auch bei Pauschalreisen. Es gilt auch dort die EU-Fluggastrechte-Verordnung, aber es gibt einige Besonderheiten: Bei Flugausfall kann eine kostenlose Umbuchung verlangt werden. Eine Erstattung des Flugpreises kann dagegen nicht gefordert werden, da dazu die o.g. Ansprüche gegen den Veranstalter vorrangig sind. Dazu haben auch Pauschalreisende Anspruch auf die o.g. Betreuungsleistungen nach der Fluggastrechte-Verordnung.

Findet die Fluggastrechte-Verordnung nicht Anwendung, weil der annullierte Rückflug von einem Abflugort außerhalb Europas aus starten sollte und auch die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU hat, kann der Reisende nur auf seine o.g. Rechte gegenüber dem Veranstalter zurückgreife

 

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