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Wenn Beschäftigte erkranken, entstehen Entgeltfortzahlungskosten für den Betrieb. Gern möchten Arbeitgeber mehr über die Ursache der Arbeitsunfähigkeit (AU) erfahren. Fragen ist erlaubt - aber in aller Regel muß der Arbeitnehmer nichts sagen. Davon gibt es jedoch einige Ausnahmen.
1. Mitteilungs- und Nachweispflichten nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz Der Arbeitnehmer hat nach § 5 I EFZG jede AU und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. "Unverzüglich" bedeutet "so schnell wie möglich", also sobald der Arbeitnehmer davon weiß und den Betrieb z.B. telefonisch erreichen kann. Wenn die AU länger als drei Kalendertage dauert (einschließlich arbeitsfreier Tage), muß am darauffolgenden vierten Tag eine ärztliche Bescheinigung ("Gelber Zettel") im Betrieb vorgelegt werden. Der Arbeitgeber kann sie auch früher verlangen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) muß die voraussichtliche Dauer der AU nennen, der Befund darf laut Gesetz nur auf der Durchschrift für die Krankenkasse stehen. Damit zeigt der Gesetzgeber, daß der Arbeitgeber die Diagnose nicht erfahren muß. 2. Kontrolle der ärztlichen Bescheinigung Der Arbeitgeber kann die AUB nicht überprüfen. Selbst wenn der Arbeitnehmer während der AU z.B. bei Partys oder bei der Arbeit im Garten gesehen wird, sagt das nichts. Wer z.B. wegen Depressionen krankgeschrieben ist, darf trotzdem seine Obstbäume schneiden. Der Betriebsarzt, wenn vorhanden, hilft nicht weiter. Er hat nur präventive Aufgaben. Das Arbeitssicherheitsgesetz legt in § 3 III ASiG fest: "Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen." Dafür ist allein der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) zuständig. Er kann von der Krankenkasse nur beauftragt werden, wenn diese Zweifel an der AU hat. Das kann in der Häufigkeit der AU-Fälle eines Arbeitnehmers begründet sein oder darin, daß bestimmte Ärzte überdurchschnittlich oft AU bescheinigen. Möglich sind auch verdachtsunabhängige Stichproben. Wenn der Arbeitgeber eine Überprüfung der AU verlangt, muß die Krankenkasse den Auftrag an den MDK erteilen, es sei denn, ihr liegen bereits eindeutige ärztliche Unterlagen vor. Die Prüfung muß laut Gesetz unverzüglich nach der ärztlichen Feststellung der AU erfolgen. Der MDK hat Zweifel des Arbeitgebers innerhalb von 3 Arbeitstagen zu klären. Das funktioniert aber nur, wenn die Krankenkasse sofort und nachweisbar eine entsprechende Vorladung an den Versicherten sendet. Einschreiben gegen Rückschein sind ungeeignet, da sie bis zu 7 Tage bei der Post zur Abholung liegen. Gewöhnliche Post scheidet es, da deren Zugang nicht nachweisbar ist. Als Behörden können die Krankenkassen aber per "Postzustellungsurkunde" vorladen, dann ist der Einwurf in den Briefkasten ausreichend. Nach einer MDK-Begutachtung erfährt der Arbeitgeber nicht die Diagnose. Die Krankenkasse teilt nur mit, ob die AUB des behandelnden Arztes zutreffend war oder ob der MDK ein vorzeitiges Ende der AU festgestellt hat. Bei privatversicherten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber keine Möglichkeit, eine Überprüfung der AUB zu verlangen. 3. Arbeits- oder Wegeunfall Wenn ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall erleidet und dadurch für mehr als 3 Tage arbeitsunfähig ist, muß der Arbeitgeber eine Unfallanzeige mit u.a. Angabe der Verletzungen an die Berufsgenossenschaft und an die Arbeitsschutzbehörde senden (§ 193 SGB VII). Das gilt auch für Unfälle auf dem Arbeitsweg. Der Arbeitnehmer ist deshalb verpflichtet, in solchen Fällen dem Arbeitgeber mitzuteilen, daß ein Arbeits- oder Wegeunfall vorliegt und welche Verletzungen er erlitten hat - natürlich nur, sofern er dazu noch in der Lage ist. Auch Unfallort, Zeitpunkt, Hergang, Zeugen und erstbehandelnde Ärzte müssen gemeldet werden.
4. Fremdverschuldete Arbeitsunfähigkeit Die AU kann auch durch einen Dritten verschuldet sein. Das trifft u.a. zu bei Krankheit infolge vorsätzlicher Körperverletzung (z.B. Folgen einer Schlägerei), infolge eines fremdverschuldeten Verkehrsunfalls, infolge eines Behandlungsfehlers eines Arztes, eines Verstoßes Dritter gegen Verkehrssicherungspflichten (z.B. Sturz bei Glatteis) oder infolge von Vergiftungen, für die ein Dritter verantwortlich ist (z.B. verdorbene Lebensmittel). In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer gegen den Dritten nicht nur Anspruch auf Schmerzensgeld und auf Ersatz der Kosten der Behandlung, sondern auch auf den Verdienstausfall wegen AU (§ 252 BGB). Soweit der Arbeitgeber den Verdienstausfall durch Entgeltfortzahlung ausgleicht, also in der Regel in den ersten 6 Wochen, geht dieser Anspruch kraft Gesetzes auf ihn über (§ 6 EFZG). Das bedeutet: der Arbeitgeber kann vom Verursacher oder von dessen Haftpflichtversicherung das Bruttogehalt zuzüglich der Sozialversicherungsanteile im eigenen Namen fordern. Dazu muß der Arbeitgeber über die Umstände des Falles informiert sein. Der Arbeitnehmer ist deshalb zur Mitteilung verpflichtet. Dabei kann es auch notwendig sein, ärztliche Berichte vorzulegen. Wenn der Arbeitnehmer diese Angaben (soweit er dazu in der Lage ist) verschweigt, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern (§ 7 EFZG). 5. Eigenverschulden des Arbeitnehmers
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfällt, wenn der Arbeitnehmer die AU selbst verschuldet hat (§ 3 Abs. 1 EFZG). Der Maßstab dafür ist sehr streng. In der Regel zählen nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das trifft z.B. zu, wenn der Beschäftigte betrunken einen Verkehrsunfall verursacht und deshalb arbeitsunfähig wird. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber aber keine Regelung zur Information des Arbeitgebers vorgesehen. Der Arbeitnehmer selbst wird in der Regel nur die AUB ohne nähere Angaben vorlegen. Man könnte zwar aus dem Grundsatz von "Treu und Glauben" (§ 242 BGB) folgern, daß der Beschäftigte von sich aus darauf hinweisen müßte, daß er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Das wird aber fast immer daran scheitern, daß der durchschnittliche Arbeitnehmer nicht beurteilen kann, wann das Eigenverschulden groß genug ist. Der Arbeitgeber kann sein Recht auf Verweigerung der Entgeltfortzahlung nur dann geltend machen, wenn er zufällig von den näheren Umständen erfährt.
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