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In unserem monatlichen Newsletter informieren wir stets über aktuelle Entscheidungen deutscher Gerichte zu arbeitsrechtlichen Fragen. Die letzten zwei Jahre (bis Ende 2008) haben wir in der nachfolgenden Entscheidungssammlung für Sie zusammengefaßt. Die Sammlung ist alphabetisch geordnet. Sie umfaßt etwa 20 Seiten bei Ausdruck.
Entscheidungssammlung
Abfindung - Ist nichts anderes vereinbart, sind Abfindungen mit dem Ausscheiden fällig (LAG Niedersachsen NZA-RR 04,478). Der Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG entsteht mit Ablauf der Kündigungsfrist. Endet das Arbeitsverhältnis vorher, geht der Anspruch verloren (ArbG Siegen NZA 05,935). Ist bei einer Abfindung der Zeitpunkt der Zahlung nicht bestimmt, ist dann, wenn diese für den Verlust des Arbeitsplatzes gewährt wird, der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzunehmen, soweit dieser zeitlich nach der Vereinbarung der Abfindung liegt (BAG NJW 05,171). Abmahnung - Abmahnungen sind nur auf Verstöße gegen das Übermaßverbot sowie auf Rechtsmißbrauch zu überprüfen. Ansonsten hat der Arbeitgeber einen Ermessensspielraum. Liegt ein Verstoß vor, besteht ein Anspruch auf Rücknahme der Abmahnung sowie Entfernung aus der Personalakte nach §§ 611, 242 sowie 12, 862, 1004 BGB (LAG Schleswig-Holstein NZA-RR 05,244; BAG NZA 95,225). Wer ständig abmahnt, ohne dann auch die Konsequenz der Kündigung zu ziehen, entwertet die Warnfunktion der Abmahnung, so daß er vor einer Kündigung diese erst wieder gesondert herstellen muß (BAG NZA 05,459). Im Regelfall wird ein abgemahntes Verhalten durch die Abmahnung "verbraucht" und kann nicht mehr zu einer Kündigung dienen (LAG Schleswig-Holstein NZA-RR 05,419).
Abwerbung - Personalberater dürfen Arbeitnehmer zur ersten Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz anrufen, wenn sie das Gespräch darauf beschränken, nach dem Interesse an einer neuen Stelle zu fragen und diese bei Bejahen kurz zu beschreiben (BGH NZA 04,794).
Abwicklungsvertrag - Der Abschluß eines Abwicklungsvertrages innerhalb der 3-Wochen-Frist des KSchG löst eine Sperrfrist nach § 144 SGB III aus. Anderes gilt nur, wenn die Kündigung objektiv rechtmäßig war (BSG NJW 04,3142; NZA-RR 03.105).
AGG – Ein Entschädigungsanspruch wegen unzulässiger Benachteiligung kommt nur für solche Bewerber/innen im Betracht, die sich subjektiv ernsthaft beworben haben und objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet waren (LAG Rheinland-Pfalz NZA 08,343).
Änderungskündigung - Wer nach Erhalt einer Änderungskündigung deren „Annahme unter Vorbehalt“ nicht erklärt, muß sich später ggf. den dadurch entgangenen Verdienst als theoretisches Einkommen nach §§ 615 BGB, 11 KSchG zurechnen lassen (BAG NJW 05,1068). Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn dort auch Änderungen verlangt werden, die zur Anpassung des Arbeitsverhältnisses an die geänderten Arbeitsbedingungen nicht erforderlich sind (BAG NZA 06,92). Besteht die Möglichkeit, Mitarbeiter auf anderen freien Arbeitsplätzen zu beschäftigen, ggf. auch zu schlechteren Bedingungen sowie nach Einarbeitung, kann keine Beendigungskündigung ausgesprochen werden (BAG NZA 08,1180). Eine Änderungskündigung zur Entgeltsenkung setzt voraus, daß andernfalls betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste entstehen mit der Folge einer Betriebsschließung oder Personalreduzierung, alle milderen Mittel per Sanierungsplan ausgeschöpft sind und alle Beschäftigten gleichmäßig belastet werden (BAG NJW 08,3165 = NZA 08,1182).
Altersgrenze - Mit Flugzeugbesatzungen kann vertraglich eine Altersgrenze von 60 Jahren entsprechend den Vorschriften des Luftfahrtrechts vereinbart werden. Eine Altersgrenze von 55 Jahren für das Kabinenpersonal ist unzulässig. Klauseln in Arbeitsverträgen, wonach das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters endet, sind wirksam (BAG NJW 06,255). Eine Regelung im Arbeitsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters endet, ist zulässig. Eine Klausel, wonach das Arbeitsverhältnis eines gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmers mit Erreichen des Regel-Rentenalters endet, ist im Normalfall sachlich gerechtfertigt (BAG NZA 04,1336; 88,617; 97,1129).
Altersteilzeit - Verringern sich die Einkünfte wegen freiwilliger Altersteilzeit, ist dies unterhaltsrechtlich unbeachtlich (OLG Koblenz NJW-SP 04,105). Bei einem Betriebsübergang gehen gemäß dem Altersteilzeitgesetz gestaltete Arbeitsverhältnisse nach § 613 a BGB auch dann auf den Betriebserwerber über, wenn im sog. „Blockmodell“ die Arbeitsphase schon vor dem Betriebsübergang abgeschlossen war. Das gilt grundsätzlich auch bei einem Betriebserwerb nach Eröffnung der Insolvenz. In diesem Fall sind aber die bereits erarbeiteten Vergütungsansprüche des nicht mehr arbeitspflichtigen Altersteilzeit-Arbeitnehmers Insolvenzforderungen, für die der Betriebserwerber nicht haftet (BAG PM 85/08).
Altersversorgung – Wurde ein Arbeitsverhältnis durch das Gericht nach §§ 9,10 KSchG gegen Abfindung aufgelöst, kann ein dabei ggf. eingetretener Verlust einer Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung nicht daneben als Schadensersatz o.ä. verlangt werden (BAG VersR 04,934).
Annahmeverzug - Ist z.B. eine Kündigung unwirksam, besteht oft ein Anspruch auf Entgelt-Nachzahlung. Der Arbeitgeber befand sich in „Annahmeverzug“. Ein solcher ist aber nicht gegeben, wenn der Mitarbeiter nicht leistungsfähig oder nicht leistungswillig war (BAG NZA 05,1349). Kann ein Arbeitnehmer nach Ende einer Krankschreibung die vertraglich geschuldete Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht ausführen, entsteht für ihn kein Anspruch auf Entgelt (BAG PM 66/08).
Arbeitslosengeld - Der Arbeitgeber kann der Erstattungspflicht nach § 147 a SGB III bzw. 128 AFG nur entgehen, wenn eine sozial gerechtfertigte Kündigung ausgesprochen wurde. Nachweispflichtig dafür ist der Arbeitgeber (BSG NZA-RR 05,328 und 03,440; BSGE 81,259). Ist die verspätete Meldung als arbeitsuchend nach § 37 b SGB III unverschuldet, kann das ALG nicht gemindert werden nach § 140 SGB III (BSG NJW 05,3803 und 3807).
Arbeitssuchend-Meldung - Gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Zusammenhang mit oder bei der Kündigung keinen Hinweis darauf, daß dieser sich zur Vermeidung von Nachteilen umgehend arbeitssuchend melden muß, begründet dies keinen Anspruch auf Schadensersatz (BAG PM 61/05).
Arbeitsunfall - Klärt ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter, welcher der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, nicht hinreichend über Gefahren seiner Tätigkeit auf und kommt es deshalb zu einem Arbeitsunfall, ist dieser vom Arbeitgeber grobfahrlässig herbeigeführt, so daß die Berufsgenossenschaft bei dem Arbeitgeber Regreß nehmen kann (LG Hanau VersR 06,219).
Auflösungsvertrag - Wird ein Auflösungsvertrag in Fällen geschlossen, in denen eigentlich eine Massenentlassung vorliegt, ist er solange unwirksam, bis das Arbeitsamt der Massenentlassung zugestimmt hat. Am Arbeitsplatz geschlossene Aufhebungsverträge können nicht als Haustürgeschäfte nach §§ 312,355 BGB widerrufen werden. (BAG NJW 04,2401) Stellt sich bei Streit über das Zustandekommen eines Aufhebungsvertrages heraus, daß dieser nicht zustande gekommen ist, besteht ein Anspruch auf Annahmeverzugsentgelt nur, wenn die Arbeitskraft angeboten war. (BAG PM 75/05) Ein Aufhebungsvertrag ist wegen unzulässiger Gesetzesumgehung des § 613 a BGB unwirksam, wenn ein Arbeitnehmer auf diesem Weg aus dem Altbetrieb ausscheidet und sogleich im Neubetrieb ein neues Arbeitsverhältnis begründet bzw. ihm dieses dort verbindlich in Aussicht gestellt wird. (BAG PM 52/05)
Auslandseinsatz - Entsendet ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter befristet in das Ausland und ruht das inländische Arbeitsverhältnis in dieser Zeit, lebt es nach dem Fristablauf wieder auf. (BAG PM 44/05)
Ausschlußfrist - Einseitige Ausschlußfristen sind nach § 307 I 1 BGB unwirksam, zweiseitige Ausschlußfristen von 3 Monaten im Regelfall angemessen. (LAG Niedersachsen NZA-RR 05,401) Eine Klausel, nach der Ansprüche binnen bestimmter Fristen geltend zu machen sind, ohne daß an die Nichteinhaltung der Frist eine Rechtsfolge geknüpft wird, führt nicht zum Verfall. Eine Ausschlußfrist, die unter Schlußbestimmungen zwischen Schriftformklausel und salvatorischer Klausel versteckt ist, ist nach § 305 c I BGB unwirksam. Vorformulierte Ausschlußfristen, die nur für Arbeitnehmer gelten, sind nach § 307 I BGB unwirksam. (BAG PM 55/05) Eine arbeitsvertragliche Ausschlußfrist von 2 Monaten ist unwirksam. (BAG PM 60/05) Eine einzelvertragliche Ausschlußfrist von weniger als 3 Monaten ist unheilbar unwirksam. (BAG NJW 06,795) Eine Klausel in einem Arbeitsvertrag, wonach alle Ansprüche binnen weniger als 3 Monaten ab Fälligkeit geltend zu machen sind und andernfalls ausgeschlossen sind, ist unwirksam und kann nicht umgedeutet oder verlängert werden (BAG NZA 06,149). Eine in einem vorformulierten Arbeitsvertrag enthaltene zweistufige Ausschlußfrist muß eine Frist zur Geltendmachung von jedenfalls 6 Wochen und eine solche zur Klage bei Nichterfüllung von 3 Monaten enthalten (BAG PM 31/05). Mit einer Kündigungsschutzklage werden auch zweistufige vertragliche Ausschlußfristen auf Entgelt gewahrt (BAG NZA 03,879 und 1295; 06,998; 08,757). Für tarifliche Ausschlußfristen gilt das nicht (BAG NZA 06,845). Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung gesondert anzuhören. Das gilt auch, wenn ein Arbeitgeber vorsorglich wegen Zweifeln an einer Kündigung erneut aus gleichem Grund kündigt (BAG NJW 08,3084).
Befristung - Auch die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes, wenn sonst der Änderungsschutz umgangen werden kann (BAG NJW 04,3138). Die Befristung der Zahl der Wochenarbeitsstunden bedarf eines sachlichen Grundes nach § 14 TzBfG, wenn sonst der Änderungskündigungsschutz umgangen werden kann (BAG RdA 05,47). Bei einer Befristung zur Vertretung ist auch eine „mittelbare“ Vertretung ausreichend, es muß nicht genau der fehlende Mitarbeiter vertreten werden (BAG NZA 05,472). Auch die Befristung für die prognostizierte Dauer eines Projekts ist zulässig (BAG NZA 05,357). Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses muß nach § 14 TzBfG mit Abschluß des Arbeitsvertrages und schriftlich vereinbart werden. Die Arbeit darf vorher nicht aufgenommen sein. Hat der Arbeitgeber dies nicht beachtet, hilft nur die Kündigung nach § 16 TzBfG (BAG NZA 05,575). Eine erst nach Vertragsbeginn schriftlich vereinbarte Befristung ist unwirksam, auch wenn sie vor Arbeitsantritt mündlich vereinbart war. Die Aufzählung sachlicher Befristungsgründe in § 14 I 2 TzBfG ist nicht abschließend, sondern beispielhaft (BAG NZA 05,923). Die Möglichkeit der Befristung wegens Alters nach § 14 III TzBfG ist mit EU-Recht unvereinbar. Das entsprechende nationale Recht ist nicht anzuwenden (EuGH NZA 05,213). Während einer Befristung können die Tätigkeit und die Vergütung geändert werden (BAG NZA 06,154).
Bereitschaftsdienst – Bereitschaftsdienst ist wie Arbeitszeit zu vergüten. Zur Höhe können unterschiedliche Sätze vereinbart werden (BAG NZA 04,656). Kirchen dürfen nach § 7 IV Arbeitszeitgesetz (ArbZG) von der gesetzlichen Höchstarbeitszeit abweichen (BAG NZA 04,928). Beschäftigungszeit bei früherem Arbeitgeber – Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, daß eigentlich nicht anrechenbare frühere Beschäftigungszeiten bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber als Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen sind, wenn dies nicht der Umgehung der Sozialauswahl dient (BAG NZA 06,207). Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, daß eigentlich nicht anrechenbare frühere Beschäftigungszeiten bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber als Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen sind, wenn dies nicht der Umgehung der Sozialauswahl dient (BAG NJW 06,315).
Betriebliche Übung – Zahlt ein Arbeitgeber seit über 10 Jahren zum 10-jährigen Betriebsjubiläum an alle Beschäftigten eine einheitliche Prämie, begründet dies einen Anspruch aus betrieblicher Übung (BAG NZA 08,941).
Betriebsrat – Auch bei Kündigungen in den ersten 6 Monaten eines Arbeitsverhältnisses ist der Betriebsrat anzuhören unter Mitteilung der Kündigungsgründe (LAG Schleswig-Holstein NZA-RR 05,310). Auch gekündigte Arbeitnehmer sind als Betriebsräte wählbar, wenn sie Kündigungsschutzklage erhoben haben (BAG NZA 05,707). Der Betriebsrat ist über Vorstellungsgespräche in der Form zu unterrichten, daß ihm auch der Gesprächsinhalt mitgeteilt wird (BAG PM 41/05). Auch wenn eine Kündigung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter abgesprochen ist, ist bei Bestehen eines Betriebsrats dieser anzuhören (BAG NZA 06,48). Will der Arbeitgeber den gesamten Betrieb stillegen, braucht er neben dem Stillegungsbeschluß dem Betriebsrat nicht die Sozialdaten der Beschäftigten (Familienstand, Kinderzahl usw,) mitzuteilen (BAG NZA 04,1037). Der Arbeitnehmer muß im Prozeß zunächst nur vortragen, daß ein Betriebsrat besteht. Er kann mit Nichtwissen bestreiten, daß dieser überhaupt bzw. ordnungsgemäß gehört wurde. Erst wenn der Arbeitgeber dazu vorgetragen hat, muß der Arbeitnehmer substantiiert Stellung nehmen (BAG NZA 05,1233). Auch bei einer zwischen den Parteien verabredeten Kündigung ist der Betriebsrat nach § 102 BetrVG anzuhören (BAG NJW 06,463). Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung gesondert anzuhören. Das gilt auch, wenn ein Arbeitgeber vorsorglich wegen Zweifeln an einer Kündigung erneut aus gleichem Grund kündigt (BAG NJW 08,3084).
Betriebsratswahlen - "Alle (4) Jahre wieder ..." und damit 2006 sowie 2010, 2014 usw. finden Wahlen zum Betriebsrat statt in der Zeit vom 01.03. bis zum 31.05. jedes vierten Jahres, so ist es in § 13 I 1 BetrVG festgelegt. Zuerst muß ein "Betrieb" vorliegen, was voraussetzt, daß mindestens 5 ständig beschäftigte und damit wahlberechtigte Mitarbeiter/innen vorhanden sein müssen, von denen 3 wählbar sein müssen. "Betrieb" ist auch ein Betriebsteil oder eine Zweigstelle, wenn diese selbständig und räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt ist, z.B. eine auswärtige Filiale. Die Größe des Betriebsrats beginnt mit einer Person ("Betriebsobmann" bzw. "Betriebsobfrau") und wächst mit steigender Mitarbeiterzahl. Zur Wahl ist ein Wahlvorstand zu bestellen, dieser muß die Wahl vorbereiten und durchführen und die Stimmen auszählen. Bei Wahlfehlern kann die Wahl anfechtbar sein, bei schweren Fehlern nichtig.
Betriebsübergang – Wird ein Arbeitnehmer über einen Betriebsübergang nicht ordnungsgemäß nach § 613 a VI BGB unterrichtet, läuft die einmonatige Widerspruchsfrist nicht. Es besteht aber deshalb kein Kündigungsverbot (BAG PM 29/05). Maßgeblicher Zeitpunkt des Betriebsüberganges ist der Moment, zu dem die Verantwortung für den Betrieb auf den Erwerber übergeht, in diesem Moment gehen auch die Arbeitsverhältnisse über (EuGH NZA 05,681). Mit dem Betriebsübergang erlischt die Identität des übergehenden Betriebs. Dort durch Betriebsvereinbarung geregelte Arbeitsbedingungen gelten nach § 613 a I 2 BGB einzelvertraglich fort. Kommt es dadurch im übernehmenden Betrieb zu ungleichen Vergütungen für gleiche Arbeit, stellt dies keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, sondern eine Rechtsfolge des Betriebsübergangs (BAG PM 54/05). Ein Betrieb und damit auch die dort bestehenden Arbeitsverhältnisse gehen zu dem Zeitpunkt auf den Übernehmer über, in dem auch die Verantwortung für den Betrieb übergeht. Auf ggf. anderslautende Absprachen der Beteiligten kommt es nicht an (EuGH NJW 05,2979). Ein Betriebsübergang liegt nicht vor, wenn in einer personalintensiven Branche wie dem Reinigungsgewerbe nur 60 % der Reinigungskräfte übernommen werden (BAG NZA 06,31). Die Vorschrift des § 613 a BGB für Betriebsübergänge findet auf gesetzlich angeordnete Übergänge von Arbeitsverhältnissen wie z.B. dem Übergang eines städtischen Betriebes auf eine Stiftung infolge einer gesetzlichen Regelung keine Anwendung (BAG PM 15/06). Die Neuvergabe der Bereederung eines Schiffes (hier: Forschungsschiff) kann einen Betriebsübergang darstellen, wenn es sich um ein Spezialschiff mit einer speziellen Einrichtung und einer speziell ausgebildeten Besatzung handelt (BAG PM 14/06). Erwerben verschiedene Unternehmen jeweils Teile eines insolventen Betriebes, liegt ein (Teil-)Betriebsübergang nur vor, wenn diese Teile bereits zuvor organisatorisch selbständig waren (BAG PM 11/06). Ein Aufhebungsvertrag ist nur dann eine unzulässige Umgehung des Kündigungsverbotes wegen eines Betriebsübergangs, wenn zugleich ein neuer Arbeitsvertrag mit dem Übernehmer geschlossen oder verbindlich in Aussicht gestellt wird (BAG NZA 06,145). Betriebsveräußerer und Betriebserwerber müssen bei einem Betriebsübergang nach § 613 a VI BGB auch über die genaue Identität des Erwerbers informieren (BAG PM 65/08). Löst die Bundeswehr eine Instandsetzungseinheit auf und überträgt deren Aufgaben auf eine neu gegründete GmbH, liegt kein Betriebsübergang vor (BAG PM 86/08).
Beurteilung – Dienstliche Beurteilungen sind hinzunehmen, wenn sie sich innerhalb des Beurteilungsspielraumes des Dienstherrn halten, auch wenn das objektive Wertgefühl des Beamten beeinträchtigt wird (OLG Stuttgart VersR 04,786).
Bewerbung – Ein Arbeitgeber, der Vertragsverhandlungen mit einem Bewerber aufnimmt, darf diesem nicht verschweigen, daß die streitige Stelle ggf. von einem Stellenabbau betroffen wird, wenn bereits entsprechende konkrete Planungen bestehen, sonst macht er sich im Regelfall schadensersatzpflichtig (BAG NZA 05,1298). Wer einen Bewerber zum Vorstellungsgespräch einlädt, hat diesem dessen notwendige Reisekosten zu ersetzen (ArbG Köln NZA-RR 05,577).
Bindungsfrist - Eine Sonderzahlung von einem Monatsentgelt rechtfertigt eine Bindungsfrist für die der Zahlung folgenden 3 Monate (BAG NZA 04,924).
Bürgschaft - Eine vom Arbeitnehmer mit mäßigem Einkommen aus Sorge um den Erhalt des Arbeitsplatzes für einen Bankkredit der Arbeitgeberin übernommene Bürgschaft ist sittenwidrig, wenn sie den Arbeitnehmer finanziell kraß überfordert und sich der Arbeitgeber bei Eingehung in einer wirtschaftlichen Notlage befand (BGHZ 156,302). Büroraum – Die Zuweisung bestimmter Räume / Arbeitsmittel an Mitarbeiter unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates (BAG-PM 35/05).
Dienstwagen – Sowohl für die betriebliche als auch für die (gestattete) private Nutzung eines Dienstwagens gelten die Regeln über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung (BAG NZA 04,649; 94,1083). Danach gilt bei Dienstwagen: Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hat der Arbeitnehmer in der Regel den ganzen Schaden zu ersetzen. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er gar nicht. Bei normaler bzw. einfacher Fahrlässigkeit ist der Schaden aufzuteilen im Rahmen einer Einzelfallbewertung. Eine Klausel, wonach bei einer Kündigung mit Freistellung bis zum Ausscheiden der Firmenwagen sofort zurückzugeben ist, obwohl er auch privat genutzt werden durfte, ist im Normalfall wirksam (LAG Frankfurt VersR 05,571 und 853). Erwirbt ein Mitarbeiter einen Dienstwagen des Arbeitgebers unter dessen Marktpreis, z.B. zum Buchwert oder Händlereinkaufswert o.ä., hat er die Differenz als geldwerten Vorteil zu versteuern (BFH NZA-RR 05,539). Ohne Vereinbarung hat der Mitarbeiter keinen Anspruch darauf, daß der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung für die private Nutzung des Dienstwagens übernimmt (LAG Schleswig-Holstein NZA-RR 05,93). Nutzt ein Mitarbeiter einen Dienstwagen zu einer privaten Fahrt und beschädigt ihn dabei, hat er dem Arbeitgeber den Schaden und den Rabattverlust zu ersetzen (LAG Mainz, Urteil vom 24.09.2007 zum AZ 5 Sa 46/07).
Direktionsrecht – Die Lage der Arbeitszeit kann der Arbeitgeber nach § 106 GewO frei bestimmen, soweit ihn nicht vertragliche, tarifliche oder gesetzliche Regeln bzw. eine Betriebsvereinbarung hindern. Er muß neben den betrieblichen Interessen aber auch berechtigte Interessen der Beschäftigten angemessen berücksichtigen (BAG NZA 05,359). Ehrenamt – Läßt ein Arbeitgeber eine Arbeit künftig durch ehrenamtliche Kräfte erledigen, ist das ein betriebsbedingter Kündigungsgrund (BAG PM 73/08).
Elternzeit - Wer Elternzeit bei völliger Freistellung in Anspruch genommen hat, kann mittels Antrag an den Arbeitgeber auf teilzeit nach § 15 V-VII BerzGG übergehen. Der Arbeitgeber kann dies verweigern, wenn er eine Vollzeit-Vertretung eingestellt hat und diese ihre Arbeitszeit nicht vermindern will (BAG PM 19/05). Wird ein Betrieb dauerhaft stillgelegt, stellt dies einen besonderen Fall nach § 18 BErzGG dar, der stets die Kündigung rechtfertigt (BAG NJW 05,2109). Einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit steht entgegen, daß der Arbeitgeber eine Vollzeit-Ersatzkraft eingestellt hat und diese keine Verringerung der mit ihr vereinbarten Arbeitszeit gestattet (BAG NZA 05,1354). Schließt sich an eine Elternzeit unmittelbar eine weitere an, wird auch der Urlaub aus der Zeit vor der ersten Elternzeit auf die Zeit nach dem Ende der zweiten Elternzeit übertragen und verfällt nicht (BAG NZA 08,1237). Elternzeit muß schriftlich beantragt werden, sonst tritt auch der gesetzliche Sonderkündigungsschutz nicht ein (BAG NZA 08,1241).
Entgelterhöhung – Hat eine Mehrzahl von AT-Angestellten eine Gehaltserhöhung erhalten, kann der davon ausgenommene Beschäftigte Auskunft über die Regeln der Erhöhung verlangen (BAG NZA 05,290).
Entgeltfortzahlung – Wer zum Ende der Elternzeit erkrankt, erhält ab Wiederbeginn der Beschäftigung volle 6 Wochen Entgeltfortzahlung (BAG NZA 05,225). Wird der Arbeitnehmer arbeitsunfähig wegen eines selbst leicht fahrlässig verschuldeten Unfalls, ist Entgeltfortzahlung zu leisten (LAG Hamm VRundSch 30/05). Wird ein Mitarbeiter unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt unter Fortzahlung der Bezüge, sind diese zumindest entsprechend den Grundsätzen der Entgeltfortzahlung bei Krankheit fortzuzahlen (BAG NZA 05,104). Fahrerlaubnis – Der Entzug einer zusätzlichen betrieblichen Fahrerlaubnis, wie sie z.B. bei großen Verkehrsunternehmen neben dem amtlichen Führerschein erteilt wird nach betrieblichen Prüfungen, durch den Arbeitgeber rechtfertigt keine Kündigung (BAG Beck-RS 08,54973).
Fahrtenschreiber – Kraftfahrer haben einen Anspruch nach Art. 14 II EWG-VO 3821/85 auf Herausgabe von Kopien der Fahrtenscheibe, auch wenn dies der Durchsetzung von Überstundenvergütungen dient (LAG Niedersachsen NZA-RR 05,461). Eine Spedition ist verpflichtet, einem bei ihr beschäftigten Lkw-Fahrer Kopien von Fahrtenschreiberaufzeichnungen zu überlassen, damit er ein Gerichtsverfahren auf Auszahlung von geleisteten Überstunden begründen kann. Die Aufbewahrungspflicht bezüglich der Aufzeichnungen beträgt 1 Jahr (LAG Niedersachsen MDR 05,1058).
Fahrtzeit - Eine Fahrtzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstelle von jeweils etwa 2 Stunden für Hin- und Rückfahrt ist zumutbar (LAG Köln NZA-RR 06,14).
Fortbildung – Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hält folgende Bindungsfristen bei von dem Arbeitgeber finanzierten Fortbildungsmaßnahmen von Beschäftigten für zulässig:
| Fortbildungsdauer |
Bindungsdauer |
| bis 1 Monat |
bis 6 Monate |
| bis 2 Monate |
bis 12 Monate |
| bis 4 Monate |
bis 24 Monate |
| 6 – 12 Monate |
bis 36 Monate |
| mehr als 24 Monate |
bis 60 Monate |
Scheiden Beschäftigte aufgrund eigener Kündigung vor Ablauf der Bindungsfrist aus, kann der Arbeitgeber ganze oder anteilige Erstattung verlangen, wenn dies vereinbart ist (Schmidt in NZA 04,1002 ff. mwN). Gleiches gilt, wenn Beschäftigte eine Kündigung des Arbeitgebers durch vertragswidriges Verhalten herbeiführen (BAG NZA 04,1035). Freistellung – Oft stellen Arbeitgeber gekündigte Mitarbeiter/innen, insbesondere angestellte Geschäftsführer/innen, mit der Kündigung für die Zeit bis zum Ablauf des Beschäftigungsverhältnisses unter Entgeltfortzahlung von der Arbeitsleistung frei. Zum Teil werden zugleich Firmenschlüssel und –Unterlagen herausverlangt, der ggf. gestellte Geschäftswagen ist abzugeben. In manchen Fällen erfolgt auch ein Hausverbot. Rechtlich besteht grundsätzlich bis zum Ende des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses ein Anspruch des Mitarbeiters auf Beschäftigung (BAG NZA 85,709). Dieser kann allerdings ( er ist „dispositiv“) ggf. im Arbeitsvertrag oder auch später einvernehmlich abbedungen werden. Ob das uneingeschränkt geht, ist seit der Neuregelung des Schuldrechts (also seit dem 01.01.2002) streitig. Es dürfte seitdem jedenfalls bei durchschnittlichen Anstellungsverhältnissen eines Grundes bedürfen (LAG Köln MDR 01,1176). Je höherwertiger die Beschäftigung ist, desto eher darf der Arbeitgeber freistellen (LAG Hamm BB 94,436). Als Arbeitgeber sollte man die Freistellung im Regelfall unwiderruflich und unter Anrechnung auf ggf. vorhandene Ansprüche auf restlichen Urlaub sowie Ausgleich von Mehrarbeit („Überstunden“) aussprechen.Als Arbeitnehmer kann man bei unberechtigter Freistellung ggf. selbst aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn diese trotz Abmahnung nicht aufgehoben wird (BAG NZA 99,863). Eine Klage gegen die Freistellung macht wenig Sinn, weil die Laufzeiten bei Gericht zu lang sind. Denkbar ist ggf. eine Einstweilige Verfügung. Dort muß aber nach Meinung vieler Gerichte Eilbedürftigkeit zur Vermeidung von Nachteilen vorliegen. Dazu reicht es aber bereits aus, wenn z.B. der Arbeitgeber die Freistellung gegenüber Dritten offenbart, weil damit das Ansehen des Mitarbeiters beschädigt wird. Er sollte daher in solchen Fällen besser schweigen, sonst muß er auch einen Widerruf seiner Mitteilung bekanntgeben (LAG Köln MDR 01,1176). Ebenfalls unzulässig ist die Freistellung, wenn wegen z.B. der Schnellebigkeit der Branche der Mitarbeiter fachlich durch eine Freistellung den Anschluß zu verlieren droht.Für Führungskräfte, Geschäftsführer und Vorstände gilt, daß hier im Regelfall die Freistellung zulässig ist, jedenfalls bei Vorliegen einer entsprechenden Vertragsklausel oder eines sachlichen Grundes. Oft werden Arbeitnehmer in Zusammenhang mit einer Kündigung von der Arbeitsleistung freigestellt. In Hinblick auf die dazu geltende Rechtsprechung des BAG geschieht dies in der Regel unwiderruflich. Oft wird es einverständlich vereinbart. Das ist aufgrund einer neueren Handhabung der Sozialversicherungsträger bedenklich. Jene sehen eine solche Freistellung zumindest bei einvernehmlicher Regelung als Ende der Versicherungspflicht an mit der Folge, daß die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung endet (BSG NZA-RR 03,105). Zu empfehlen ist daher aktuell aus Arbeitnehmersicht eine einseitige widerrufliche, aus Arbeitgebersicht eine einverständliche unwiderrufliche Freistellung, da nur durch letztere Ansprüche auf Urlaub und Mehrarbeitsabgeltung erfüllt werden können. Vereinbaren die Beteiligten eine einvernehmliche unwiderrufliche Freistellung, endet mit deren Beginn die Sozialversicherungspflicht mit der Folge, daß keine Beiträge mehr abzuführen sind und kein entsprechender Versicherungsschutz mehr besteht (NZA 06,88).
Gemeinschaftsbetrieb - Bilden mehrere Unternehmen einen gemeinschaftlichen Betrieb, ist die Sozialauswahl auf alle Unternehmen des gemeinschaftlichen Betriebes zu erstrecken (BAG NZA 05,867). Geschäftsführer – Ist in einer GmbH & Co. KG ein Arbeitnehmer zum Geschäftsführer der GmbH aufgestiegen und wird er später als Geschäftsführer abberufen, lebt das frühere Arbeitsverhältnis im Regelfall nicht wieder auf. Wird jedoch vereinbart, daß der frühere Geschäftsführer seine Tätigkeiten ohne wesentliche Änderungen als Angestellter weiterführt, entsteht ein Arbeitsverhältnis unter Anrechnung jedenfalls der Zeit der GFR-Bestellung (BAG PM 73/05). Ein Geschäftsführer kann von dem Insolvenzverwalter wegen Insolvenzverschleppung fristlos gekündigt werden (BGH NZA 05,1415). Vieles ist oft unklar. Nachfolgend geben wir einen kurzen Überblick über Bestellung, Abberufung und Beendigung des Dienstverhältnisses..(1) Die "Bestellung" zum Geschäftsführer einer GmbH und die „Anstellung" stellen rechtlich zwei verschiedene Tatbestände dar. Mit der Bestellung erhält der Geschäftsführer die „Organstellung" und die damit verbundenen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse. Die Anstellung regelt ähnlich einem Arbeitsvertrag die Beziehungen des Geschäftsführers zur Gesellschaft, insbesondere den Vergütungs- und Urlaubsanspruch. Es handelt sich rechtlich um einen Dienstvertrag. Allerdings gelten einzelne arbeitsrechtliche Vorschriften, z.B. die Kündigungsfristen des § 622 BGB. Bestellung des Geschäftsführers, Abschluß und Kündigung des Anstellungsvertrages sind Sache der Gesellschafterversammlung der GmbH. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes festgelegt ist. Er kann aber auch Vorschlagsrechte für Gesellschafter oder Dritte vorsehen oder die Zuständigkeit auf ein anderes Organ wie z.B. einen Aufsichtsrat verlagern.(2) Aus der Trennung von Organstellung und Anstellungsverhältnis folgt, daß beide selbständig nebeneinander bestehen und unabhängig voneinander nach den jeweils geltenden Vorschriften beendet werden können. Geschäftsführer werden durch Kündigung des Anstellungsvertrages nicht zugleich abberufen. Die Abberufung des Geschäftsführers als Organ führt andererseits nicht automatisch die Beendigung des Dienstverhältnisses herbei. Die Bestellung zum Geschäftsführer kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag diese freie Abberufbarkeit zu Gunsten des Geschäftsführers einschränkt. Meist sind das Fälle der Beschränkung auf wichtige Gründe und / oder das Erfordernis eines qualifizierten Mehrheitsbeschlusses. Wird die Bestellung widerrufen, endet nicht automatisch das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers. Er behält seinen Vergütungsanspruch, ist aber nicht gehalten, seine bisherige Tätigkeit in der Gesellschaft unverändert fortzusetzen. Die Gesellschaft kann den Vergütungsanspruch des Geschäftsführers nur durch Kündigung des Anstellungsvertrags beenden. In Betracht kommen die ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags mit den Fristen des § 622 BGB oder eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB. Bei befristeten Verträgen muß zudem das Recht zur ordentlichen Kündigung vereinbart sein, § 620 BGB). Sonst ist nur die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 I BGB möglich in der Frist des § 626 BGB. Beschränkt der Gesellschaftsvertrag den Widerruf der Bestellung auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes, rechtfertigt das nicht zugleich die außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses. Das gilt auch, wenn der Geschäftsführer sein Amt niederlegt. Auch dann endet das Anstellungsverhältnis nicht automatisch. Erfolgte die Amtsniederlegung unberechtigt, kann dies die Gesellschaft zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrags berechtigen. Umgekehrt berechtigt der Widerruf der Bestellung den Geschäftsführer zur außerordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses.(3) Will die Gesellschaft bei Abberufung nicht die Geschäftsführervergütung ohne Gegenleistung weiterzahlen müssen, ist eine Koppelungsklausel nötig, die den Fortbestand des Anstellungsvertrages an die Bestellung zum Geschäftsführer knüpft. Entweder ist im Anstellungsvertrag festzulegen, daß der Widerruf der Bestellung die Gesellschaft zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages berechtigt oder der Widerruf der Bestellung zugleich als ordentliche oder außerordentliche Kündigung gilt. Da für die ordentliche Kündigung die Fristen des § 622 BGB gelten und man nicht ohne weiteres bestimmte Gründe als "wichtige Gründe" nach § 626 BGB vereinbaren kann, muß die Kündigung die Frist des § 622 BGB wahren. Alternativ kann das Anstellungsverhältnis unter die auflösende Bedingung der Abberufung gestellt werden. Auch hier ist die Frist des § 622 BGB zu wahren. Bei befristeten Verträgen ist zusätzlich zu beachten, daß dort im Regelfall eine Koppelungsklausel als Regelung der außerordentlichen Kündigung anzusehen ist. Fehlt dann ein wichtiger Grund nach § 626 BGB, wird der Anstellungsvertrag durch die Kündigung nicht beendet. Gesellschaften sollten also gerade bei befristeten Verträgen für den Fall der Beendigung der Bestellung ausdrücklich ein ordentliches Sonderkündigungsrecht vereinbaren. Mit dem Abschluß eines schriftlichen Geschäftsführervertrages wird ein ggf. zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis einverständlich beendet. Mit der Abberufung als Geschäftsführer wandelt sich der Geschäftsführervertrag nicht in einen Arbeitsvertrag um (BAG NZA 08,1002).
Gratifikation – Wird aufgrund betrieblicher Übung eine Sonderleistung gewährt, kann diese nicht einseitig gekürzt oder gestrichen werden wegen wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers (LAG Hamm NZA-RR 05,237). Liegt eine Gratifikation unter einem Monatsentgelt, ist ein Rückzahlungsvorbehalt nur wirksam, wenn sie eine Betriebsbindung von bis zu 3 Monaten ab Fälligkeit verlangt (LAG Schleswig-Holstein NZA-RR 05,290).
Handelsvertreter – Die Grenze von EUR 1.000,00 des § 5 III ArbGG, wonach Handelsvertreter bei darunterliegendem Verdienst in den letzten 6 Monaten als Arbeitnehmer gelten, ist auch dann anzuwenden, wenn z.T. in diesem Zeitraum mangels Arbeit nichts verdient wurde (BAG NJW 05,1146).
Headhunter – Ein Anruf durch einen Personalberater am Arbeitsplatz eines Kandidaten ist zulässig, wenn nur nach einem Interesse an einer neuen Stelle gefragt und diese kurz beschrieben wird (BGH NJW 04,2080). Heimarbeit – Erledigt ein Beschäftigter seine Arbeitspflicht mit Zustimmung der Firma ganz oder zum Teil zu Hause, kann er wegen des häuslichen Arbeitszimmers einen Anspruch gegen die Firma auf Kostenerstattung haben (BAG NJW 04,2036).
Insolvenz – Ein Vertrag zwischen Insolvenzverwalter, Arbeitnehmer und Beschäftigungsgesellschaft ist auch dann nicht wegen Umgehung des § 613 a BGB nach § 134 nichtig, wenn er auf das endgültige Ausscheiden aus dem Betrieb gerichtet ist (LAG Baden-Württemberg ArbRB 05,135). Eine Kündigung durch den Insolvenzverwalter wegen beabsichtigter Betriebsstillegung ist ungerechtfertigt, wenn ein Übernahmeangebot eines Interessenten vorliegt, das nicht entgültig abgelehnt ist (BAG PM 62/05). Die Freistellung durch den Insolvenzverwalter unter Anzeige der Masse-Unzulänglichkeit ist nur wirksam, wenn auch zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt wird (LAG Nürnberg NZA-RR 06,151). Kündigt der Insolvenzverwalter mit der verkürzten Frist des § 113 InsO, steht dem Mitarbeiter wegen der Verkürzung der Kündigungsfrist ein sog. Verfrühungsschaden zu, den er zur Insolvenztabelle anmelden kann (BAG NZA 08,1135). Entgelt für Urlaubszeiten vor Insolvenzeröffnung stellt eine einfache Insolvenzforderung dar. Gleiches gilt für Urlaubsabgeltungsansprüche, wenn das Arbeitsverhältnis vor Insolvenzeröffnung endet. Entgelt für Urlaubszeiten nach Insolvenzeröffnung stellt eine bevorrechtigte Masseforderung dar. Gleiches gilt für Urlaubsabgeltungsansprüche, wenn das Arbeitsverhältnis nach Insolvenzeröffnung endet (BAG NZA 08,786). Es ist nicht Aufgabe des Insolvenzverwalters, Insolvenzgeldanträge der Beschäftigten der Schuldnerin an die Agentur für Arbeit weiterzuleiten (OLG Hamm NZA-RR 08,596).
Internet – Legt ein Arbeitgeber keine konkreten Regeln für die Internet-Nutzung im Betrieb fest, kann er ohne vorherige Abmahnung nicht kündigen (LAG Rheinland-Pfalz NZA-RR 05,303). Wer während der täglichen Arbeitszeit für 2 Stunden unerlaubt im Internet surft, kann fristlos gekündigt werden (BAG NZA 06,98). Verbotene private Internet-Nutzung am Arbeitsplatz in nicht nur unerheblichem Umfang kann auch ohne Abmahnung die fristlose Kündigung rechtfertigen (LAG Rheinland-Pfalz NZA-RR 05,634).
Karenzentschädigung – Wird die Übergabe der (unterschriebenen) schriftlichen Urkunde über das Wettbewerbsverbot vergessen, kann sich der Arbeitnehmer dennoch darauf berufen und Karenz verlangen. Arbeitsunfähigkeit läßt den Anspruch nicht entfallen (BAG NJW 05,2732).
Klagfrist – Will ein Arbeitnehmer die Rechtswirksamkeit einer Kündigung angreifen, muß er binnen der 3-Wochen-Frist Klage bei dem Arbeitsgericht erheben. Will er sich nur gegen das Beendigungsdatum wenden, gilt die 3-Wochen-Frist nicht (BAG PM 81/05). Klagverzicht – Arbeitgeber dürfen Sozialplan-Leistungen nicht davon abhängig machen, daß keine Kündigungsschutzklage erhoben wird. Sie dürfen aber per zusätzlicher Betriebsvereinbarung zusätzlich anbieten, daß ein Klagverzicht mit einer gesonderten Prämie belohnt wird. Dabei darf die Prämie im Verhältnis zum Sozialplan nicht unangemessen hoch sein, damit dieser nicht faktisch umgangen wird. Die Entscheidungsfrist darf nicht zu kurz bemessen sein. Ob die Prämie auch beansprucht werden kann, wenn kein Verzicht erklärt, aber die Klagfrist verstreichen gelassen wird, ist noch unentschieden (BAG NZA 05,997).
Krankengeld – Der Anspruch auf Krankengeld endet nach 78 Wochen gemäß § 48 I SGB V. Wer weiter krank bleibt, muß sich sofort bei dem Arbeitsamt (heute: Agentur für Arbeit) melden. Das Arbeitsamt gewährt dann Leistungen nach § 125 III SGB III, wenn sich der Kranke verpflichtet, im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten zur Vermittlung zur Verfügung zu stehen.
Krankheit – Der Arbeitnehmer ist auch bei längerer Erkrankung nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber seinen inländischen Aufenthaltsort mitzuteilen (LAG Bremen NZA-RR 05,633; LAG Köln LAGE § 5 KSchG Nr.106A; LAG Berlin LAGE § 4 KSchG Nr.46). Wird ein Mitarbeiter wegen häufiger Kurzerkrankungen gekündigt, muß er konkret vortragen, daß und welcher behandelnde Arzt die künftige Entwicklung positiv beurteilt. Allein die Angabe der Diagnosen und die Entbindung von der Schweigepflicht reichen nicht (LAG Kiel NZA-RR 06,129). Krankheit des Kindes - Rechtsgrundlage ist das SGB V (5. Buch des Sozialgesetzbuches) und dort § 45. Wer Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, hat bei Krankheit des Kindes einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, wenn keine Betreuungsperson zur Verfügung steht. Voraussetzung ist, daß das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Lebt man mit einem (Ehe-)Partner bzw. einer (Ehe-)Partnerin zusammen, kann jeder Elternteil sein krankes Kind bis zu 10 Arbeitstagen, bei mehreren Kindern bis zu maximal 25 Arbeitstagen insgesamt selbst betreuen. Ist man alleinerziehend, beträgt der Freistellungsanspruch 20 Arbeitstage pro Kind bzw. maximal 50 Arbeitstage bei mehreren Kindern. Man erhält für die Zeit der Freistellung Kinderkrankengeld von der Krankenkasse. Wer nicht gesetzlich krankenversichert ist, hat Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Ebenfalls besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung, wenn man gesetzlich krankenversichert ist und der Anspruch auf bezahlte Freistellung abgelaufen ist.
Kündigung - Wegen der Schriftform der Kündigung müssen bei einer BGB-Gesellschaft jedenfalls alle im Briefkopf angeführten Gesellschafter unterschreiben (BAG PM 22/05). Arbeitgeber müssen Arbeitnehmern vor einer betriebsbedingten Kündigung auch geringerwertige freie Arbeitsplätze anbieten (BAG NZA 85,455; LAG Köln NZA-RR 05,300). Ist der Arbeitgeber eine BGB-Gesellschaft, müssen alle in der Unterschriftszeile des Kündigungsschreibens angegebenen Gesellschafter auch unterschreiben (BAG NZA 05,865). Arbeitgeber dürfen bei Massenentlassungen neben den Leistungen des Sozialplans per Betriebsvereinbarung zusätzlich eine „Prämie“ versprechen für diejenigen Mitarbeiter, welche keine Kündigungsschutzklage erheben (BAG NZA 05,997). Eine Beendigungskündigung ist ausgeschlossen, wenn der Mitarbeiter auf einem anderen freien Arbeitsplatz zu geänderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt werden kann. Dann ist ihm dies anzubieten, wenn der freie Arbeitsplatz nicht z.B. völlig unterwertig ist, wobei der Arbeitgeber für das Angebot beweispflichtig ist. Wird das Angebot abgelehnt, ist im Regelfall dennoch keine Beendigungskündigung, sondern eine entsprechende Änderungskündigung auszusprechen (BAG NZA 05,1289 und 1294, jeweils mwN). Eine Beendigungskündigung ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer zu geänderten Bedingungen auf einem anderen freien Arbeitsplatz beschäftigt werden kann, sofern dieser Platz nicht völlig unterwertig ist. Lehnt der Arbeitnehmer ein solches Angebot ab, muß dennoch eine Änderungskündigung ausgesprochen werden, keine Beendigungskündigung (BAG NJW 06,398). Die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur im Betrieb kann ein berechtigtes betriebliches Interesse sein, welches im Streitfall der Arbeitgeber darlegen muß. Altersgruppen muß er sachgerecht bilden, wobei allein 5-Jahres-Schritte nicht sozial ungerechtfertigt sind (BAG NZA 05,877). Das KSchG ist betriebsbezogen, hinsichtlich der Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz unternehmensbezogen, in Ausnahmefällen evtl. auch konzernbezogen (BAG NZA 05,929). Wer ohne Genehmigung während der Arbeitszeit zeitintensiv privat im Internet surft und dabei auch pornographische Seiten aufsucht, verletzt seine Pflichten erheblich und kann u.U. fristlos gekündigt werden (BAG PM 43/05). Die 2-Wochen-Frist des § 626 II BGB für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung beginnt erst zu laufen, wenn der zur Kündigung Berechtigte eine zuverlässige und ausreichend vollständige Kenntnis von den zugrundeliegenden Tatsache erlangt hat. Dabei darf er den Ausgang eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens abwarten (BAG NZA 06,101). Vereinbaren die Parteien entgegen § 622 VI BGB für den Arbeitnehmer eine längere Kündigungsfrist als für den Arbeitgeber, muß auch dieser diese längere Frist einhalten (BAG NZA 05,1176). Eine Klage allein gegen eine unrichtige Kündigungsfrist unterliegt nicht der 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG (LAG Hamm NZA-RR 05.580 und 583). Kündigungsschutzklage – Eine Vereinbarung über die Zahlung einer freiwilligen Abfindung gegen Verzicht auf gerichtliches Vorgehen gegen eine Kündigung ist zulässig (BAG NJW 05,3310). Arbeitnehmer können den Kündigungsschutzantrag mit einem allgemeinen Feststellungsantrag auf Fortbestand verbinden (BAG NZA 05,1259).
Kündigung und Betriebsratsanhörung – Kündigungen sind nur dann wegen Verstoß gegen § 102 BetrVG unwirksam, wenn der Fehler nicht im Verantwortungsbereich des Betriebsrats liegt (BAG NZA 04,1330).
Kündigung und Betriebsübergang – Ein Insolvenzverwalter darf aufgrund eines Erwerberkonzeptes die nach jenem nicht benötigten Mitarbeiter betriebsbedingt kündigen, wenn anders der insolvente Betrieb nicht „übernahmefähig“ gemacht werden kann (BAG NZA 03,1027) Außerhalb der Insolvenz gilt dies nicht (LAG Köln ZIP 03,20429). Auch wer einem Betriebsübergang widerspricht, deshalb im abgebenden Betrieb bleibt und dann dort wegen Entfall des Arbeitsplatzes gekündigt wird, kann sich auf mangelhafte Sozialauswahl berufen, wobei allerdings die Gründe für den Widerspruch zu berücksichtigen sind (BAG NZA 04,1389).
Kündigung und Minderleistung – Der Kündigungsgrund der Minderleistung / Schlechtleistung kann vorliegen, wenn ein Mitarbeiter den Durchschnitt längerfristig deutlich unterschreitet und für die Zukunft keine Besserung zu erwarten ist. Der Arbeitgeber muß die Minderleistung belegen, der Mitarbeiter deren Gründe erläutern und erklären, ob in Zukunft Besserung zu erwarten ist. Ist ein Mitarbeiter im Verkauf völlig erfolglos, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein (BAG NZA 04,1380).
Kündigung und Sozialauswahl – Ist ein Mitarbeiter betriebsübergreifend versetzbar, ist die Sozialauswahl auf alle Arbeitnehmer mit vergleichbarer Tätigkeit im gesamten Unternehmen zu erstrecken (LAG Köln NZA-RR 05,26).
Kündigung und Zugang – Auch wenn der Mitarbeiter in Urlaub und ortsabwesend ist, geht ein an die Heimatanschrift gerichtetes Schreiben dort zu (BAG NZA 04,1330). Auch wenn der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben an die Heimatanschrift des Mitarbeiters richtet, obwohl er weiß, daß dieser urlaubsbedingt abwesend ist, geht die Kündigung dort mit z.B. Einwurf in den Briefkasten zu (BAG NJW 05,239).
Kündigung vor Dienstantritt - Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag auch vor Arbeitsbeginn fristgemäß oder ggf. fristlos gekündigt werden, wobei die Frist ab dem Zugang der Kündigung läuft (BAG NZA 04,1089).
Kündigung wegen Leistungsmängeln - Arbeitnehmer müssen unter angemessener Ausschöpfung ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit arbeiten. Beruhen Minderleistungen auf einer Verletzung dieser Pflicht, kann dies eine Kündigung rechtfertigen (BAG NZA 04,784).
Kündigung wegen Tatverdacht – Wird wegen des dringenden Verdachtes einer Straftat oder einer schweren Vertragsverletzung gekündigt, muß dieser Verdacht auf objektive Tatsachen gestützt sein, durch die das erforderliche Vertrauen zerstört ist. Der Arbeitgeber muß vorher alle zumutbaren Bemühungen unternehmen zur Aufklärung des Verdachtes und den Arbeitnehmer anhören (LAG Niedersachsen NZA-RR 05,24).
Kündigung (Zugang) – Wird eine Kündigung um 16.00 Uhr in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen, geht sie jedenfalls dann am gleichen Tag zu, wenn jener mit ihr rechnen mußte (LAG Berlin NZA-RR 04, 528).
Kündigung (betriebsbedingt) – Kündigt ein Arbeitgeber wegen der beabsichtigten Stillegung des Betriebes oder einer Betriebsabteilung, muß der entsprechende Entschluß bei Ausspruch der Kündigung bereits unbedingt und endgültig getroffen sein. Das ist nicht der Fall, wenn sich der Arbeitgeber noch um eine Veräußerung des Betriebes oder Aufträge bemüht, z.B. sich an Ausschreibungen beteiligt (BAG NJW 08,3161). Will ein Unternehmer bestimmte Arbeiten künftig unter Verzicht auf sein Direktionsrecht durch echte freie Mitarbeiter ausführen lassen, rechtfertigt das eine betriebsbedingte Kündigung (BAG NJW 08,2872). Eine Kündigung wegen Betriebsaufgabe setzt voraus, daß der Stillegungsbeschluß endgültig gefaßt ist und nicht noch Gespräche / Verhandlungen mit Interessenten o.ä. laufen (BAG NZA 08,821). Ist Kündigungsgrund der Wegfall des Arbeitsplatzes wegen Streichung einer Hierarchieebene, muß der Arbeitgeber darlegen, wie die bisher dort geleistete Arbeit künftig von anderem Personal ohne Überstunden erledigt werden soll (BAG NZA 08,819). Greift ein Arbeitnehmer eine Unternehmerentscheidung an, muß er darlegen und beweisen, daß diese offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG NZA 08,939). Der Unternehmer darf frei entscheiden, ob er Tätigkeiten in seinem Betrieb durch angestelltes Personal oder durch Subunternehmer ausführen lassen will, solange das nicht unsachlich oder willkürlich ist (BAG NJW-SP 08,498).
Kündigung (Betriebsratsanhörung) – Will ein Arbeitgeber erneut kündigen aus demselben Grund, weil er Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Kündigung hat, muß er den Betriebsrat erneut anhören (BAG NZA 08,807).
Kündigung (Form) - Eine per Telefax erklärte Kündigung genügt nicht dem Schriftformerfordernis nach § 623 BGB und ist daher unwirksam. Darauf kann sich auch der Kündigende berufen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.01.08 zum AZ 9 Sa 416/07).
Kündigung (fristlos) – Auch der Diebstahl eines Lippenstiftes rechtfertigt die fristlose Kündigung nach 8 Jahren Betriebszugehörigkeit (BAG NZA 08,2732).
Kündigung (Krankheit) – Der wegen langzeitiger Krankheit gekündigte Mitarbeiter muß im Prozeß nicht nur die Namen seiner Ärzte benennen und jene von der Schweigepflicht befreien, sondern auch erläutern, wann und aufgrund welcher Tatsachen in den 2 auf die Kündigung folgenden Jahren mit der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist (LAG Kiel NZA-RR 08,518).
Kündigung (Minderleistung) – Die Kündigung sog. „low performer“ setzt voraus, daß jene ihre persönliche Leistungsfähigkeit längerfristig aufgrund nicht angemessener Ausschöpfung ihrer Arbeitskraft erheblich unterschreiten im Verhältnis zum Durchschnitt aller vergleichbaren Kollegen (LAG Kiel NZA-RR 08,573). Mitarbeiter müssen das leisten, was sie bei Ausschöpfung ihrer individuellen Leistungsfähigkeit können. Eine deutlich schlechtere Leistung als die der Kollegenschaft kann aber ein Anhalt dafür sein, daß die individuelle Leistungsfähigkeit nicht ausgeschöpft wird. Zeigt der Arbeitgeber das auf, muß der Mitarbeiter eine Erklärung dafür liefern (BAG NZA 08,693).
Kündigung (Sozialauswahl) – Die Berücksichtigung des Lebensalters bei der Sozialauswahl und die Bildung von Altersgruppen verletzen nicht das Verbot der Altersdiskriminierung (BAG PM 87/08). Die soziale Auswahl bei betriebsbedingten Kündigungen ist durchzuführen zwischen denjenigen Arbeitnehmern, die eine gleichwertige Tätigkeit ausüben oder nach kürzerer Einarbeitungszeit ausüben können. Hinzukommen muß, daß der Arbeitgeber die Mitarbeiter einseitig versetzen oder umsetzen können muß (BAG NZA 08,1120).
Kündigung (Tatverdacht) – Eine Verdachtskündigung ist zulässig, wenn objektive Tatsachen den starken Verdacht begründen, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, dadurch das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nötige Vertrauen zerstört ist und der Arbeitgeber alles ihm Mögliche getan hat, um den Fall aufzuklären. Dabei muß vor der Kündigung der Mitarbeiter angehört und ihm Gelegenheit gegeben werden, zu konkreten Tatsachen / Verdachtsmomenten Stellung zu nehmen (BAG NZA 08,809). Der Arbeitgeber muß vor einer Verdachtskündigung den Mitarbeiter anhören und ihm Gelegenheit zu Aufklärung und Entlastung geben (BAG NZA 08,344).
Kurzarbeitergeld – Gegen einen KAG-Bescheid des Arbeitsamtes können nur der Arbeitgeber und ggf. der Betriebsrat Rechtsmittel einlegen, nicht aber der einzelne Arbeitnehmer (BSGE 38,94 und 98).
Lohnsteuer – Ist ein Brutto-Entgelt vereinbart, trägt der Arbeitnehmer die Lohnsteuer. Der Arbeitgeber zieht sie vom Lohn ab und führt sie für den Mitarbeiter an das Finanzamt ab. Das gilt auch bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, sofern nicht ausdrücklich ein Netto-Entgelt vereinbart ist (BAG PM 6/06).
Massenentlassung – Bei einer Massenentlassung müssen die nach §§ 17,18 KSchG nötigen Konsultations- und Anzeigepflichten erfüllt sein, bevor die Kündigung ausgesprochen wird (EuGH NZA 05,213; ArbG Bochum NZA 05,587). Seit der Entscheidung des EuGH (NZA 05,213) muß die Massenentlassungsanzeige an die Agentur für Arbeit vor dem Ausspruch der Kündigungen erfolgen (LAG Berlin NZA-RR 05,412). Hat der Arbeitgeber im Vertrauen auf die bisherige Rechtsprechung des BAG die Massenentlassungsanzeige erst nach der Kündigung gemacht, ist ihm bis zum Erlaß des gegenteiligen EuGH-Urteils am 27.01.2005 Vertrauensschutz zu gewähren (LAG Köln NZA-RR 05,470). Wurde die Massenentlassungsanzeige unterlassen, ist die Kündigung unwirksam (BAG NZA 05,1109).
Mehrarbeit – Mehrarbeitszuschläge erhält nur, wer über die Vollzeit-Stundenzahl hinaus tätig wird, auch wenn dadurch Teilzeitkräfte das faktisch nicht erreichen (BAG NZA 05,222). Nach den Grenzen des ArbZG unzulässige Mehrarbeit ist stets zu vergüten, auch wenn Mehrarbeit nach dem Arbeitsvertrag mit dem Gehalt abgegolten ist (BAG NZA 06,149). Meldepflicht - Gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei einer Kündigung keinen Hinweis auf die sofortige Meldepflicht bei dem Arbeitsamt, begründet dies keinen Schadensersatzanspruch (BAG NZA 05,1406).
Mobbing – Wer Mobbing behauptet, muß im Detail angeben, wann sowie von wem und auf welche Weise dies über einen längeren Zeitraum sowie mehrfach geschehen ist (LAG Kiel NZA-RR 08,518).
Organisations-Änderung – Teilt ein Arbeitgeber aus nicht objektiv willkürlichen Gründen Vollzeit-Arbeitsplätze in Teilzeit-Positionen auf, rechtfertigt dies entsprechende Änderungskündigungen (BAG NZA 04,1158).
Outsourcing - Es liegt eine unzulässige "Austauschkündigung" vor, wenn die fremdvergebene Tätigkeit dem Dritten nicht zur selbständigen Erledigung übertragen wird, sondern die betriebliche Funktion weiter besteht und der Dritte weisungsabhängig ist (BAG NZA 05,761). Personalrabatt - Ein Personalrabatt entfällt, wenn der Arbeitgeber die Herstellung der Ware einstellt oder der Arbeitsplatz auf ein anderes Unternehmen übergeht (BAG NZA 05,941).
Prämienmeilen – Der Arbeitgeber kann verlangen, daß der Mitarbeiter auf Dienstreisen gesammelte Prämienmeilen nur dienstlich verwendet (LAG Hamm NZA-RR 05,622).
Mobbing – Wer Mobbing behauptet, muß im Detail angeben, wann sowie von wem und auf welche Weise dies über einen längeren Zeitraum sowie mehrfach geschehen ist. (LAG Kiel NZA-RR 08,518)
Praktikum - Eine Praktikantenvergütung von EUR 375,00 für eine Diplomingenieurin (FH) ist sittenwidrig, wenn der Ausbildungszweck bei einem Praktikum von 6 Monaten Dauer nicht deutlich im Vordergrund steht. Das ist nur der Fall, wenn der Ausbildungszweck die für den Betrieb erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse deutlich überwiegt. Wer eingesetzt wird wie sonst normale Arbeitskräfte, hat Anspruch auf angemessene Vergütung (LAG Baden-Württemberg NZA 08,768). Eine Praktikantenvergütung von EUR 375,00 monatlich kann sittenwidrig sein, wenn der Ausbildungszweck nicht im Vordergrund steht. Das ist der Fall, wenn der Ausbildungszweck die für den Betrieb erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse nicht deutlich überwiegt. Dies kommt insbesondere bei längeren Praktika in Betracht, bei denen Praktikanten nur einer Abteilung des Betriebs eingesetzt werden wie sonst normale Arbeitskräfte. Sie haben dann Anspruch auf angemessene Vergütung (LAG Brandenburg, Urteil vom 08.02.08 zum AZ 5 Sa 45/07).
Probezeit – Auch wenn vor der Eingehung eines Ausbildungsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis bestand, dürfen die Parteien im Ausbildungsvertrag die Probezeit nach dem BbiG vereinbaren (BAG NZA 05, Heft 1, Seite VI). Die Probezeit darf auch bei einfachen Tätigkeiten 6 Monate betragen (BAG NJW 08,2521).
Prozeßbeschäftigung – Setzen Parteien nach Ausspruch einer Kündigung das Arbeitsverhältnis z.B. während eines Kündigungsschutzprozesses fort, muß die Befristung z.B. auf den rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens schriftlich vereinbart werden, sonst ist sie wegen § 14 IV TzBfG unwirksam (LAG Nürnberg NZA-RR 05,18). Prozeßkostenhilfe - Eine Abfindung ist bei der Gewährung von Prozeßkostenhilfe jedenfalls in der Form als Vermögen zu berücksichtigen, daß der Einsatz von bis zu 10 % der Abfindung angemessen ist zur Tragung der Kosten des Verfahrens (LAG Schleswig-Holstein NZA 05,1430; LAG Köln NZA-RR 05,217) .
Scheinselbständigkeit – Wird festgestellt, daß ein freier Mitarbeiter in Wirklichkeit Arbeitnehmer war und ist, kann der Arbeitgeber die gezahlten Honorare, soweit nicht verjährt, zurückverlangen, falls diese höher waren als das übliche Anstellungsentgelt. Der Ausschluß nach § 814 BGB erfordert, daß der Arbeitgeber die unrichtige rechtliche Einordnung des Beschäftigungsverhältnisses kennen mußte. § 818 III BGB findet Anwendung, wenn der Mitarbeiter die Honorare für seine Lebensführung verbraucht hat (BAG NJW 05,3082 = NZA 05, 814).
Schriftform - Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Auflösungsvertrag oder durch Kündigung der Schriftform. Ein mündlich geschlossener Auflösungsvertrag ist danach ebenso unwirksam wie eine mündlich erklärte Kündigung. Es verstößt in aller Regel nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn sich derjenige, der in einem kontrovers geführten Gespräch eine Kündigung ausgesprochen oder sich mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt hat, nachträglich darauf beruft, die Schriftform sei nicht eingehalten. Der gesetzliche Formzwang soll die Parteien des Arbeitsvertrages vor Übereilung bei Beendigungserklärungen bewahren (Warnfunktion) und dient außerdem der Rechtssicherheit (Klarstellungs- und Beweisfunktion). Von ihm kann deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen abgewichen werden (BAG PM 64/04). Eine E-Mail ohne digitale Signatur wahrt die Schriftform nicht (OVG Lüneburg NJW 05,1452). Bei einer Änderungskündigung muß auch das Änderungsangebot schriftlich erfolgen (BAG NZA 05,635). Eine einfache Schriftformklausel in Arbeitsverträgen kann das Entstehen einer gegenteiligen betrieblichen Übung nicht verhindern. Eine doppelte Schriftformklausel, nach der jene nur schriftlich aufgehoben werden kann, kann dies. Ist sie allerdings zu weit gefaßt, kann sie unwirksam sein (BAG NZA 08,1233).
Schwerbehinderte – Die außerordentliche Kündigung von Schwerbehinderten kann bereits erklärt werden, wenn die Zustimmungserklärung des Integrationsamtes (früher: Hauptfürsorgestelle) nach § 91 III SGB IX getroffen und dem Arbeitgeber mitgeteilt ist. Anders als bei der ordentlichen Kündigung ist das Vorliegen der schriftlichen Entscheidung nicht nötig (BAG NJW 05,3514; BAG NZA 91,553; 94,1030; 98,33; 99,1267). Für die ordentliche Kündigung verlangt § 88 II SGB IX zwar eine „Zustellung“, diese hat aber nur Bedeutung für den Beginn der verwaltungsrechtlichen Widerspruchsfrist (BAG NJW 05,3514; BAG NZA 91,553; 05,991). Nachdem durch Änderung des Kündigungsschutzgesetzes zum 01.01.2004 die Schwerbehinderung (auch in Form der Gleichstellung) diese Eigenschaft gemäß § 1 III KSchG als Kriterium der sozialen Auswahl ausdrücklich zu berücksichtigen ist, hat sich seit dem 01.05.2004 die Frage der Berücksichtigung von Schwerbehinderungen im Kündigungsschutz erneut geändert. Diesmal geht es um den Zeitpunkt, ab dem diese Eigenschaft anzunehmen ist. Das alte SchwBG sah vor, daß bereits die Antragstellung reichte. Das hatte dazu geführt, daß oft Beschäftigte, die eine Kündigung befürchteten, als Schutzmaßnahme einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderte stellten. Das ist nunmehr wegen einer Änderung der §§ 85 ff. SGB IX nicht mehr möglich. Nach § 90 finden die Schutzvorschriften (wonach der Arbeitgeber nur vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung der Behörde einholen muß) noch Anwendung, wenn die Schwerbehinderung offensichtlich ist bzw. anerkannt bei Ausspruch oder wenn der Antragsteller an dem Verfahren zügig mitwirkt. Damit kann seitdem die Kündigung zwar noch hinausgeschoben werden, aber nicht mehr über lange Zeiträume, weil in § 69 SGB IX recht kurze Fristen festgelegt sind. Der Sonderkündigungsschutz setzt ein, wenn der Antrag gestellt ist, bevor die Kündigung zugegangen ist (BAG NJW 05,2796).
Sonderzuwendung – Widerruft ein Arbeitgeber zulässig eine freiwillige Jubiläumszuwendung für eine bestimmte Zahl von Jahren an Betriebszugehörigkeit (z.B. 25-Jahr-Prämie), haben Mitarbeiter, die diese Jahreszahl erst nach dem Widerruf erreichen, keinen Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, weil andere vor dem Widerruf die Prämie erhalten hatten (BAG NZA 04,1152). Bereits ein Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag reicht aus, um einen Anspruch aus z.B. betrieblicher Übung zu verhindern (BAG NZA 08,1173). Arbeitgeber können den Rechtsanspruch der Beschäftigten auch im Arbeitsvertrag ausschließen, wobei der Freiwilligkeitsvorbehalt keine Widerrufsklausel zuläßt (BAG PM 50/08).
Sozialauswahl – Verwendet der Arbeitgeber bei betriebsbedingten Kündigungen für die Sozialauswahl ein Punkteschema, hat das BAG folgende Berechnung abgesegnet:
| Kriterium |
Punkt(e) |
| Betriebszugehörigkeit je Jahr bis max. 40 |
1 |
| Lebensalter je Jahr bis maximal 55 |
2 |
| Unterhaltsberechtigte Kinder je Kind |
4 |
| bestehende Ehe mit Unterhaltspflicht |
8 |
| Schwerbehinderung bis 50 % |
5 |
| Schwerbehinderung je 10 % über 50 % |
1 |
Vor einer betriebsbedingten Kündigung ist eine auf den gesamten Betrieb bezogene Sozialauswahl durchzuführen. (BAG NZA 05,285) Auch wenn sich der Arbeitgeber ein betriebsübergreifendes Versetzungsrecht vorbehalten hat, hat die Sozialauswahl grundsätzlich betriebsbezogen zu erfolgen (BAG NZA 05,1173). Sie ist ausnahmsweise unternehmensbezogen durchzuführen, wenn der Arbeitsvertrag unternehmensweite Versetzbarkeit vorsieht und mit der Unternehmensführung geschlossen wurde (LAG Rheinland-Pfalz NZA-RR 05,588). Grobe Fehlerhaftigkeit in einem Interessenausgleich mit Namensliste ist nicht gegeben, wenn Mitarbeiter zurückgesetzt werden, die den Zeit bis zum Renteneintritt mit Arbeitslosengeld überbrücken können (LAG Niedersachsen NZA-RR 05,584). Wer nicht einseitig kraft Direktionsrecht auf andere Arbeitsplätze versetzbar ist, ist mit Beschäftigten auf diesen anderen Arbeitsplätzen nicht vergleichbar (BAG NZA 06,31).
Sozialplan – Ein individueller Verzicht auf Sozialplanansprüche ist nur wirksam unter Beachtung des Günstigkeitsprinzips (BAG NZA 04,667). Ein individualvertraglicher Verzicht eines Arbeitnehmers auf Ansprüche aus einem Sozialplan ist am Günstigkeitsprinzip zu messen und zulässig, wenn die Abweichung zweifelsfrei für den Arbeitnehmer eine Besserstellung bedeutet (BAG RdA 05,45). Es ist zulässig, für Arbeitnehmer keine Abfindung vorzusehen, die durch Vermittlung des Arbeitgebers einen neuen Arbeitsplatz finden (BAG NZA 05,831). Sozialplan-Leistungen dürfen nicht davon abhängig gemacht werden, daß keine Kündigungsschutzklage erhoben wird. Es ist aber zulässig, per Betriebsvereinbarung zusätzlich den Mitarbeitern, die keine Klage erheben, eine zusätzliche Prämie über die Sozialplanleistungen hinaus zu versprechen (BAG NZA 05,997). Es ist zulässig, Abfindungsansprüche von Arbeitnehmern, die in Kürze in Rente gehen, finanziell zu begrenzen und ggf. auch auszuschließen (BAG NZA 89,25; 91,111; 97,165). Auch im übrigen sind Höchstgrenzen in Sozialplänen zulässig (BAG NZA 00,732; 08,848).
Sperrfrist – Ein Aufhebungs- / Abwicklungsvertrag vor Kündigung oder innerhalb der Frist für eine Kündigungsschutzklage führt im Regelfall zur einer Sperrfrist durch das Arbeitsamt. Anderes gilt nur, wenn die Kündigung objektiv rechtmäßig war (BSG NZA 04,661). Kündigt der Arbeitgeber mit der Begründung, der Mitarbeiter sei aufgrund der Verhängung eines Fahrverbots nicht im Besitz eines gültigen Führerscheins ist, ist das Arbeitsamt nicht berechtigt, das Arbeitslosengeld für eine 12-wöchige Sperrzeit zu verweigern, mit der Begründung er habe die Arbeitslosigkeit durch fahrlässiges Verhalten selbstverschuldet (LSG Essen Vrundsch 05, Heft 44, 70). Die Lösung eines unbefristeten und der Wechsel in ein befristetes Arbeitsverhältnis stellen grundsätzlich einen Sperrzeittatbestand dar. Das gilt nicht, wenn für den Wechsel ein wichtiger Grund bestand. Ein solcher liegt vor, wenn es sich um eine besser bezahlte Stelle handelt und eine Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Bestehen der Probezeit in Aussicht gestellt war (BSG NJW 05,381).
Strafanzeige - Eine leichtfertig gegen den Geschäftsführer von einem Betriebsratsmitglied erstattete falsche Strafanzeige rechtfertigt die fristlose Kündigung (LAG Hamm NZA-RR 04,475).
Studentische Hilfskraft – Eine Exmatrikulation ist ein Grund für die Kündigung einer studentischen Hilfskraft (BAG PM 74/08).
Tachoscheiben - Die strafbare Manipulation von Tachoscheiben rechtfertigt die fristlose Kündigung (LAG Rheinland-Pfalz NZA-RR 04,473).
Tarif (übertarifliche Leistungen) – Eine Formularklausel, wonach sich der Arbeitgeber sich den jederzeitigen unbeschränkten Widerruf übertariflicher Leistungen vorbehält, ist nach §§ 307 I 2, 308 Nr.4 BGB unwirksam (LAG Hamm NZA-RR 04,515). Tarifvertrags-Verweisung - Verweist ein Arbeitsvertrag bei beidseitig fehlender Tarifbindung auf einen nicht allgemeinverbindlichen Tarifvertrag, was zulässig ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine statische Verweisung auf die bei Abschluß des Arbeitsvertrages geltende Fassung des Tarifes gemeint ist oder eine dynamische Verweisung auf die jeweils aktuell geltende Fassung. Handelt es sich um einen Formulararbeitsvertrag, gehen Zweifel zu Lasten des Arbeitgebers (BAG PM 67/05).
Teilzeit – Daß andere Mitarbeiter an bestimmten Wochentagen regelmäßig Urlaub nehmen, steht einem Teilzeitwunsch hinsichtlich der Verteilung der verringerten Arbeitszeit nicht entgegen (LAG Rheinland-Pfalz NZA-RR 04,341). Der Arbeitgeber muß zum Ausgleich der bei einem Teilzeitverlangen freiwerdenden nicht eine Vollzeitkraft einstellen bei gleichzeitigem Abbau von Überstunden anderer Beschäftigter. Er muß auch nicht von anderen Beschäftigten Überstunden auf Dauer verlangen. Auf Leiharbeiter muß er sich nur verweisen lassen, wenn er auch sonst solche beschäftigt (BAG NZA 04,921). Beschäftigte können nach den Vorschriften über Teilzeitarbeit auch Beschäftigung während der Elternzeit verlangen (BAG NZA 04,1039). Ein zu kurzfristig gestelltes Teilzeitverlangen ist nicht unwirksam, sondern gilt als zum nächstmöglichen Zeitpunkt gestellt. Läßt sich der Arbeitgeber auf das Verlangen dennoch inhaltlich ein, werden trotzdem die gesetzlichen Zustimmungsfiktionen mangels Fristwahrung nicht ausgelöst (BAG NZA 04,1091). Wird ein Teilzeitverlangen entgegen § 8 II TzBfG zu kurzfristig gestellt, wirkt es zum nächstmöglichen fristgemäßen Zeitpunkt. Auch wenn der Arbeitgeber sich inhaltlich dazu einläßt, folgt daraus keine Zustimmungsfiktion nach § 8 V 2,3 TzBfG (BAG NJW 05,1144). Arbeitnehmer können durch einseitige Erklärung ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis bis zu 30 Wochenstunden auch während einer Elternzeit fortsetzen, wobei für das Verlangen die gleichen Grundsätze gelten wie bei Inanspruchnahme der Elternzeit (BAG RdA 05,51). Der Teilzeitantrag kann mündlich erfolgen. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit muß erst im Erörterungstermin erfolgen. Der Arbeitnehmer kann die Verringerung davon abhängig machen, daß der gewünschten Verteilung zugestimmt wird (BAG NZA 05,769). Ein Antrag auf befristete Verringerung der Arbeitszeit ist unzulässig (LAG Schleswig-Holstein NZA-RR 06,12). Wer sich im Rahmen der Elternzeit einmal von der Arbeit befreien läßt, hat seinen Anspruch auf Teilzeit verwirkt. Das BErzGG sieht nur ein Recht auf Verkürzung und nicht auf Verlängerung der Arbeitszeit vor. Die Klägerin hatte nach der Geburt ihres Kindes Elternzeit unter vollständiger Befreiung von der Arbeitspflicht beantragt. Der Arbeitgeber stellte darauf für die Dauer der Elternzeit eine Vertretung in Vollzeit ein. Ein Jahr später wünschte die Klägerin eine Teilzeitbeschäftigung an zwei Arbeitstagen. Der Arbeitgeber muß in dieser Situation nicht zwangsläufig die gewünschte Teilzeitbeschäftigung ermöglichen. Entsteht durch die Rückkehr einer Mitarbeiterin und deren Teilzeitverlangen ein Personalüberhang, kann der Arbeitgeber den Wunsch nach einer Teilzeitbeschäftigung ablehnen. Arbeitnehmer müssen nach der Geburt eines Kindes festlegen, ob sie in Teilzeit weiterarbeiten oder sich vollständig von der Arbeit befreien lassen wollten. Danach ist das Wahlrecht erloschen (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2004 zum AZ 3 Sa 44/03).Teilzeitkräfte haben dann nach § 9 TzBfG einen Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit bis zur Vollzeit, wenn ein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, der der bisher ausgeübten Stelle gleichwertig ist. Ein Anspruch auf einen höherwertigen bzw. besser bezahlten freien Arbeitsplatz besteht nur in Ausnahmefällen (BAG PM 70/08).
Überstunden – Verlangt ein Mitarbeiter Bezahlung von Überstunden, muß er vortragen, an welchem Tagen er von wann bis wann gearbeitet haben will. Der Arbeitgeber muß sich dazu konkret erklären. Der Mitarbeiter muß ggf. streitige Stunden beweisen (BAG NZA 94,1034). Gibt es im Betrieb ein Zeiterfassungssystem und besitzt der Mitarbeiter keine Ausdrucke, empfiehlt sich eine sog. Stufenklage auf Auskunft über die Zeiten und Zahlung der sich daraus ergebenden Ansprüche (BGH NJW 00,1642).
Überzahlung - Arbeitnehmer müssen Entgeltabrechnungen nicht überprüfen. Kleinere Fehler der Berechnung unterliegen daher bei der Rückforderung durch den Arbeitgeber auch kurzen (tarif-)vertraglichen Ausschlußfristen. Bei größeren und auch ohne Überprüfung merkbaren / erkennbaren Fehlern besteht eine Hinweispflicht des Arbeitnehmers, die bei Nichterfüllung nach § 242 BGB die Frist hemmt (BAG NZA 05,812).
Unkündbarkeit – Auch für Arbeitnehmer nachteilige Änderungen der Tarifparteien von tarifliche Regelungen über Unkündbarkeitsregeln sind zulässig und begründen keine unzulässige Rückwirkung (BAG PM 7/06).
Urlaub - Auch arbeitnehmerähnliche Personen haben Anspruch auf Urlaub (BAG PM 69/05). Die Erfüllung des Urlaubsanspruchs erfordert eine unwiderrufliche Befreiung von der Arbeitspflicht. Der einmal erteilte Urlaub ist unwiderruflich. Hat sich der Arbeitgeber den Widerruf vorbehalten, erfüllt die Gewährung den Urlaubsanspruch nicht (BAG PM 17/06). Konnte der Urlaub ganz oder teilweise im Kalenderjahr aus dringenden betrieblichen oder aus persönlichen Gründen nicht gewährt/genommen werden, wird er dem Urlaub des Folgejahres automatisch hinzugerechnet (BAG NZA-RR 06,123). Mit Ende eines Arbeitsverhältnisses wandelt sich ein ggf. noch nicht erfüllter Anspruch auf Urlaub in einen solchen auf Abgeltung („Auszahlung“) um (BAG NZA 00,590; 02,895). Der Arbeitnehmer muß aber bei Möglichkeit den Resturlaub so rechtzeitig verlangen, daß der Arbeitgeber ihn noch gewähren kann. Die Erhebung allein einer Kündigungsschutzklage reicht dazu nicht, der Urlaub muß gesondert verlangt werden.
Vergütung - Wer an Sonn- und / oder Feiertagen arbeitet, hat allein nach Gesetz keinen Anspruch auf Zuschläge, sondern nur nach § 11 III ArbZG auf einen Ersatzruhetag. Zuschläge sind nach §§ 11 II, 6 V ArbZG nur geschuldet, wenn dort Nachtarbeit geleistet wird (BAG PM 01/06).
Versetzung – Ein Anspruch auf Beschäftigung mit bestimmten Tätigkeiten besteht nur, wenn dies vertraglich geregelt ist. Sonst gilt das Direktionsrecht (LAG Hamm NZA 05,462). Vertragsstrafe – Ist in einem Formular-Arbeitsvertrag eine unangemessen hohe Vertragsstrafe vereinbart, ist jene unwirksam. Sie kann nicht auf einen angemessenen Betrag reduziert werden (LAG Niedersachsen NZA-RR 05,65). Eine Vertragsstrafe von einem Monatsentgelt ist bei einer Kündigungsfrist von einem Monat angemessen für den Fall derer Nichteinhaltung (LAG Schleswig-Holstein NZA-RR 05,350).
Verweisung – Verweist ein Arbeitsvertrag formularmäßig auf einen Tarif, handelt es sich im Zweifel um eine für den Arbeitnehmer günstigere dynamische Verweisung auf den jeweils geltenden Tarif (BAG NJW 06,718).
Vier-Augen-Gespräch – Kommt es auf den Inhalt eines Vier-Augen-Gespräches an, das zwischen einer Partei und einem Zeugen geführt wurde, ist die Partei nach dem Grundsatz der Waffengleichheit als solche zu vernehmen (LAG Hamburg NZA-RR 08,5779).
Weihnachtsgratifikation - Gewährt ein Arbeitgeber eine freiwillige Weihnachtsgratifikation, muß er den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Das gilt sowohl hinsichtlich einzelner Mitarbeiter als auch hinsichtlich Beschäftigungsgruppen (BAG PM 65,05).
Weiterbeschäftigung - Wird ein Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist (z.B. während eines Kündigungsschutzprozesses) ohne schriftliche Vereinbarung einer auflösenden Bedingung weiterbeschäftigt, besteht das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit fort (LAG Niedersachsen NZA-RR 04,472).
Wettbewerbsverbot – Die Gründung eines Konkurrenzunternehmens stellt eine zulässige Vorbereitungshandlung dar, solange dieses keine werbende Tätigkeit nach außen aufnimmt (LAG Köln NZA-RR 05,595). Widerruf – Eine Formularklausel, wonach übertarifliche Entgeltbestandteile jederzeit frei widerrufen werden können, ist unwirksam nach § 308 Nr. 4 BGB (BAG NZA 05,466). Eine Klausel im Arbeitsvertrag über den unbeschränkten Widerruf übertariflicher Leistungen ist unwirksam (LAG Hamm NZA 04,1047 entgegen LAG Berlin NZA 04,1047).
Zeugnis - Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis eine gut durchschnittliche Gesamtleistung bescheinigt ("stets zur Zufriedenheit" oder "zur vollen Zufriedenheit") muß der Arbeitnehmer, wenn er damit nicht zufrieden ist, die Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, die eine bessere Beurteilung rechtfertigen sollen (BAG NZA 04,843). Hat der Arbeitgeber eine gut durchschnittliche Gesamtleistung bescheinigt ("stets zu unserer Zufriedenheit" oder "zu unserer vollen Zufriedenheit"), muß der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, daß seine Leistung besser war, wenn er mit dem Zeugnis nicht zufrieden ist (BAG NJW 04,2770). Der Anspruch auf ein Zeugnis folgt bei Arbeitnehmern aus § 109 GewO. Der Anspruch richtet sich gegen den Arbeitgeber (BAGE 19,146). Das gilt auch in der Insolvenz. Der Insolvenzverwalter ist nur zuständig, wenn er den Betrieb weiterführt und den Arbeitnehmer nach Insolvenzeröffnung weiter beschäftigt (BAG NZA 91,559). Mitarbeiter haben einen Anspruch darauf, daß Zeugnisse von ranghöheren Vorgesetzten unterschrieben sind (BAG PM 63/05). Erziehungsurlaub ist im Zeugnis nur anzugeben, wenn dessen Zeitdauer im Verhältnis zur Arbeitszeitdauer erheblich ist (BAG NZA 05,1237). Der Anspruch auf ein Zeugnis folgt für beschäftigte aus § 109 GewO. Schuldner des Zeugnisses ist auch in der Insolvenz der Arbeitgeber, der Insolvenzverwalter nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis während der Insolvenz mit ihm fortbestanden hat. Das Zeugnis muß von einem gegenüber dem Mitarbeiter weisungsbefugten Vorgesetzten unterschrieben sein. Es ist auf gutem Geschäftspapier zu erstellen und hat sauber und fehlerfrei zu sein. Nach Hamburger Rechtsprechung darf es nicht gefaltet sein. Nicht erwähnt werden dürfen: Abmahnungen, Alkohol, Betriebsratstätigkeit, Verlust der Fahrerlaubnis, Entgelthöhe, Gewerkschaftszugehörigkeit, Mutterschutz, Nebentätigkeiten, Pünktlichkeit, Privatangelegenheiten, außerdienstliche Straftaten, Wettbewerbsverbote. Elternzeit darf genannt werden, wenn die Unterbrechung erheblich war, im konkreten Fall waren von 4 Jahren Beschäftigungsdauer 3 Jahre in Elternzeit verbracht worden (BAG NJW 05,3659). Die aktuelle „kurze“ Notenskala (von 1-5) ist folgende:
| - Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit |
| - Stets zu unserer vollen Zufriedenheit |
| - Zu unserer vollen Zufriedenheit |
| - Zu unserer Zufriedenheit |
| - Im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit | Daneben gibt es noch eine „lange“ Notenskala (von 1-7), welche Sie auf unserer Website finden Die Unterschrift unter einem Zeugnis darf durch ihre Gestaltung nicht den Verdacht erwecken, der Unterschreibende wolle sich damit vom Zeugnisinhalt distanzieren (LAG Nürnberg NZA-RR 06,13). Verlangt ein Arbeitnehmer die Berichtigung des ihm erteilten Zeugnisses, darf der Arbeitnehmer dies nicht zu einer Verschlechterung nutzen, sofern sich nicht nachträglich neue Umstände ergeben haben (BAG NZA 06,104). Für den Zeugnisanspruch ist der Insolvenzverwalter nur passivlegitimiert, wenn er nach den Mitarbeiter über die Eröffnung hinaus weiterbeschäftigt hat (BAG NZA 04,1392; 91,599; LAG Köln NZA-RR 02,181; LAG Nürnberg NZA-RR 03,336). Wird ein Arbeitsverhältnis vor Insolvenzeröffnung beendet, richtet sich der Anspruch auf ein Zeugnis gegen den Arbeitgeber. Wird es nach Insolvenzeröffnung beendet, schuldet der Insolvenzverwalter es. Zur Erteilung muß er ggf. von seinem Auskunftsrecht gegenüber der Gemeinschuldnerin aus § 97 InsO Gebrauch machen (BAG NJW 05,460).
Zugang - Vereitelt der Arbeitnehmer den Zugang z.B. einer Kündigung durch Angabe einer unrichtigen Wohnanschrift, kann er sich darauf nicht berufen, wenn der Arbeitgeber alle ihm zumutbaren Maßnahmen (z.B. Absendung) rechtzeitig getroffen hatte (BAG PM 57/05).
ENDE
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